Im neuen ÖPUL 2023 sind bei mehreren Maßnahmen und Optionen Aufzeichnungsverpflichtungen vorgesehen. In welcher Maßnahme tagaktuelle Aufzeichnungen zu führen sind, lesen Sie hier.
Seit 1. Jänner 2023 läuft die neue ÖPUL Förderperiode. Bei mehreren Maßnahmen und Optionen sind tagaktuelle Aufzeichnungen zu führen, um die Prämie der jeweiligen Maßnahmen in voller Höhe generieren zu können. Zudem sind sie eine wichtige Voraussetzung für die positive Abwicklung der Vor-Ort-Kontrolle. Für die erforderlichen Aufzeichnungen gibt es - abgesehen von der ÖPUL 2023-Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ - keine Formvorschriften. Es wird jedoch empfohlen, die von der AMA angebotenen Aufzeichnungsvorlagen zu verwenden, die auf der LK-Homepage und unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/aufzeichnungsvorlagen zur Verfügung stehen.
Aufbewahrungspflicht
Für ÖPUL-Aufzeichnungen gibt es eine Aufbewahrungspflicht von vier Jahren - bei einjährigen Maßnahmen gerechnet ab Ende des Förderungsjahres, auf das sich die Zahlungen beziehen und bei mehrjährigen Maßnahmen gerechnet ab Ende des Vertragszeitraumes, somit bis Ende 2032. Bei elektronisch geführten Aufzeichnungen wird empfohlen, diese in regelmäßigen Abständen auszudrucken. Folgende ÖPUL-Maßnahmen schreiben eine Aufzeichnungsverpflichtung vor:
Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB), Biologische Wirtschaftsweise (BIO)
Bei Grünland-Biodiversitätsflächen besteht die Möglichkeit, aus vier verschiedenen angebotenen Varianten der Bewirtschaftung zu wählen. Einer dieser Varianten ist der "Nutzungsfreie Zeitraum“, welcher im Mehrfachantrag (MFA) mit dem Code "DIVNFZ" beantragt wird. Die erste Nutzung ist dabei in Form von einer Mahd oder einer Beweidung möglich. Danach ist ein nutzungsfreier Zeitraum von zumindest neun Wochen einzuhalten. Dieser nutzungsfreie Zeitraum beginnt mit der letzten Überfahrt nach der Mahd bzw. ab der letzten Weidepflege oder dem letzten Weidegang. Die Zeitpunkte der ersten und zweiten Nutzung (Weide und/oder Mahd) am Betrieb sind zu dokumentieren. Wurde im Herbst die optionale Maßnahme "Monitoring“ (in Kärnten "Phänoflex“ oder "Biodiversitätsmonitoring“ angemeldet, sind Aufzeichnungen in der von der zuständigen Stelle vorgegebenen Datenbank durchzuführen.
Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün
Es muss eine flächendeckende Begrünung von mindestens 85% der Ackerfläche zu jedem Zeitpunkt des gesamten Jahres mit Haupt- oder Zwischenfrüchten vorhanden sein. Flächen ohne angelegte Begrünungskulturen gelten im Rahmen der Maßnahme als begrünt, wenn der maximale Zeitraum zwischen Ernte Hauptfrucht - Anlage Zwischenfrucht (30 Tage), Umbruch Zwischenfrucht - Anbau Hauptfrucht (30 Tage) und Ernte Hauptfrucht - Anbau Hauptfrucht (50 Tage) beträgt. Als Nachweis sind tagaktuelle, schlagbezogene Aufzeichnungen über Ernte der Hauptfrucht, Anlage und Umbruch der Zwischenfrucht sowie Anlage der Nachfolge-Hauptfrucht zu führen.
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation
Um an dieser Maßnahme teilnehmen zu können, muss im jeweiligen Teilnahmejahr flüssiger Wirtschaftsdünger bodennah ausgebracht oder Rindergülle separiert werden, wobei auch beide Verfahren am Betrieb angewendet werden können. Es sind chronologische und schlagbezogene Aufzeichnungen über die bodennah ausgebrachte Menge, die Art des flüssigen Wirtschaftsdüngers und den Zeitpunkt der Ausbringung sowie das Ausbringungsverfahren zu führen. Das Zusammenfassen mehrerer Schläge ist bei gleichen Kulturen, gleicher Menge, gleichem Ausbringungsdatum und gleicher Ausbringungsart möglich.
Bei der Gülleseparierung muss der am Betrieb durch die Rinderhaltung angefallene flüssige Wirtschaftsdünger in eine feste und in eine flüssige Phase (z.B. mittels Siebschnecke, Siebrolle oder Zentrifuge) getrennt werden. Die Gülleseparation ist nicht mit der bodennahen Ausbringung verknüpft. Deshalb kann die Ausbringung auch mit herkömmlichen Methoden umgesetzt werden. Über das Datum der Gülleseparierung und die Menge des separierten flüssigen Wirtschaftsdüngers sind Aufzeichnungen zu führen.
Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland
Bei dieser mehrjährigen Maßnahme gibt es jährlich die Möglichkeit am optionalen Zuschlag "Artenreiches Grünland“ (Code AG) teilzunehmen. Für diesen optionalen Zuschlag sind Aufzeichnungen über die Anzahl, Abschnitte und die Lage der Erhebung (Skizze) laut Kennartenliste zu führen. Ausgenommen von dieser Aufzeichnungspflicht sind die einmähdige Wiese und die Streuwiese, da diese automatisch als artenreiches Grünland angerechnet werden.
Naturschutz
Die Voraussetzung für die Teilnahme an dieser Maßnahme ist das Vorliegen einer Projektbestätigung. Die Projektbestätigung beinhaltet die verpflichtend einzuhaltenden schlagbezogenen Bewirtschaftungsauflagen. Im Fall, dass die Auflagen eine Beweidung verlangen (Kürzel BA03, BA04, WA01 und WA03 in Projektbestätigung), ist eine tagaktuelle Dokumentation der Weidehaltung in einem Weidetagebuch zu führen. Diese muss die Tierkategorie/-gruppen, die Stückzahl der Tiere, die Angaben zum Weideort (Feldstück), die Schlagnummer und -größe, den Beginn und das Ende zusammenhängender Zeiträume je Weideort und tierbezogene Hinderungs- und Unterbrechungsgründe beinhalten.
Ergebnisorientierte Bewirtschaftung
In dieser Maßnahme werden Grünland- und Ackerflächen mit einer Zielsetzung und diesbezüglichen Indikatoren belegt und in einer Projektbestätigung dokumentiert. Über diese beobachteten Indikatoren müssen in der von der Koordinationsstelle vorgegebenen Datenbank Aufzeichnungen geführt werden.
Tierwohl - Weide
Die Prämie für diese Maßnahme wird für die Weidehaltung von Rindern, Schafe, Ziegen, Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) sowie Neuweltkamelen (Lamas, Alpakas) gewährt. Der Betrieb muss in Summe über alle teilnehmenden Tierarten den Durchschnitt von 2 raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) im Zeitraum von 1. April bis einschließlich 31. Oktober erreichen. In diesem Zeitraum hat die Weidehaltung an mindestens 120 Tagen (optional 150 Weidetagen) zu erfolgen. Die Weidehaltung ist in Form eines Weidetagebuches laufend zu dokumentieren. Dabei sind die Tierkategorie/-gruppe, Angaben zum Weideort, den Beginn und das Ende zusammenhängender Weitezeiträume je Weideort sowie die tageweisen tierbezogenen Hinderungs- und Unterbrechungsgründe wie z.B. bei Krankheit, Geburt, Witterungsextreme etc. aufzuzeichnen.
Tierwohl - Stallhaltung Rinder
Ziel dieser Maßnahme ist die Stallhaltung von Rindern in Gruppen mit erhöhtem Platzangebot auf eingestreuten Liegeflächen. Die Stallskizze und der Belegungsplan müssen für die maximale Belegung für jede teilnehmende Tierkategorie und für die jeweiligen Stallabteile am Betrieb aufliegen. Kranke oder verletzte Tiere können von dieser Gruppenhaltung ausgenommen werden, müssen jedoch ab dem zehnten Tag von der Maßnahme abgemeldet werden. Die Dauer der Einzeltierhaltung von verletzten oder kranken Tieren ist am Betrieb zu dokumentieren. Beim optionalen Zuschlag "Festmistkompostierung" müssen die Anlage, das Umsetzen der Kompostmiete sowie das Ausbringen des Komposts oder die Abgabe an Dritte vom teilnehmenden Betrieb ebenfalls aufgezeichnet werden.
Tierwohl Schweinehaltung
Diese Maßnahme kann sowohl für die Stallhaltung von Ferkeln, Jung- und Mastschweinen oder von Zuchtsauen und gedeckten Jungsauen in Gruppen auf eingestreuten Liegeflächen mit erhöhtem Platzangebot als auch für die Freilandhaltung von Schweinen umgesetzt werden. Auch in dieser Maßnahme muss eine Stallskizze mit Belegungsplan für die maximale Belegung der teilnehmenden Tierkategorien und die jeweiligen Stallabteile am Betrieb aufliegen. Bei der Freilandhaltung müssen der Beginn und das Ende des Weidezeitraums je Schlag sowie die Anzahl der je Schlag gehaltenen Tiere dokumentiert werden.
Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker
Für diese Maßnahme müssen alle bewirtschafteten Flächen des Betriebes die Düngervorgaben der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung einhalten und darüber betriebliche Aufzeichnungen führen. Diese betrieblichen Aufzeichnungen sind bis 28. Februar des aktuellen Förderjahres als voraussichtliche Düngeplanung zu erstellen und bis 31. Jänner des kommenden Jahres als betriebliche Düngerbilanzierung abzuschließen. Für die Ackerflächen müssen schlagbezogene Aufzeichnungen über die Stickstoffdüngung geführt werden. Dabei werden die Bezeichnung, die Größe, die Ausbringungsart, die Ausbringungsmenge, die Menge und das Datum von Bewässerungen, das Datum des Anbaus und der Ernte, die Erntemenge mit Wiegebelege sowie das jährliche Stickstoffsaldo dokumentiert. Unter einer Schlaggröße von 0,3 ha je Kultur sind keine schlagbezogenen Aufzeichnungen zu führen.