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Betretungsrechte - was Grundeigentümer:innen wissen sollten

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26.08.2026 | von Dr. Gernot Gallor

Es gilt der Grundsatz des Betretungsverbotes fremder Liegenschaften. Ein Betreten wird nur durch gesetzliche Ausnahmeregelungen ermöglicht.

Waldwege.jpg © stock.adobe.com
Anders als im Wald besteht auf landwirtschaftlich genutzten Flächen kein allgemeines Betretungsrecht. Doch auch hier sollten markierte Wege oder Steige betreten werden. © stock.adobe.com
Die Nutzung der Natur, das heißt, das Betreten fremder Liegenschaften zur Erholung, gewinnt zunehmend an Bedeutung. Dies führt immer wieder zu Unsicherheiten und Konflikten zwischen Erholungssuchenden und Grundeigentümern. Für Land- und Forstwirt:innen ist es daher wichtig zu wissen, welche Betretungsrechte tatsächlich bestehen und wo die gesetzlichen Grenzen liegen.

Erholungszwecke

Nach dem Forstgesetz (§ 33 Abs. 1 ForstG) ist das Betreten des Waldes ausschließlich zu Erholungszwecken gestattet. Dieses Betretungsrecht umfasst nur das Gehen, Wandern und den Aufenthalt im Wald, solange dies ausschließlich dem Erholungszweck dient. Die Zustimmung des Waldeigentümers ist also in jenen Fällen erforderlich, in denen der Wald entweder nicht zu Erholungszwecken oder nicht unter den zulässigen Benutzungsarten (z.B.: Fahrradfahren, Errichtung von Klettersteigen, Reiten, Zelten, Rodeln, Skibobfahren etc.) genutzt wird. Sie kann individuell oder generell erteilt werden, wobei der Umfang der Zustimmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszeiten eingeschränkt werden kann. Gem. § 33 Abs. 5 ForstG ist die Ersitzung des Betretungsrechts von Waldgrundstücken zu Erholungszwecken selbst nicht möglich. 

Kommerzielle Veranstaltungen (z.B.: Pilz- oder Beerensammelveranstaltungen, Kräuterwanderungen etc.) sind nicht von der Benützung zu Erholungszwecken umfasst. Hier bedarf es ebenso der Zustimmung des Waldeigentümers. 

Kein Betretungsrecht zu Erholungszwecken liegt vor, wo Schutz- oder Sicherheitsinteressen überwiegen und forst- oder jagdliche Sperren (z.B.: wegen Jungwuchs, wegen forstlicher Bewirtschaftungsmaßnahmen oder aus jagdlichen Gründen) errichtet wurden. 

Äcker und Grünland

Anders als im Wald besteht hier kein allgemeines Betretungsrecht zu Erholungszwecken. Für Äcker, Wiesen, Weiden, Sonderkulturen (d.h. Obst- oder Weingärten) sowie sonstige bewirtschaftete Grünlandflächen gilt ein allgemeines Betretungsverbot. Das Betreten ist nur mit Zustimmung des Grundeigentümers oder aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen (z.B.: im Rahmen von Vermessungsarbeiten gem. § 43 VermG) zulässig. Betätigungen wie das sich Aufhalten oder Reiten etc. bedürfen der Zustimmung durch den Grundeigentümer. 

Markierte Wege

Wanderer auf Almflächen dürfen nur markierte Wanderwege oder offensichtlich seit langer Zeit - zumindest mehr als 30 Jahre - hindurch gutgläubig benutzte Wanderwege oder Steige betreten. Nicht davon umfasst sind Almflächen. Hier gilt ein allgemeines Betretungsverbot. Jegliches Betreten von Almflächen bedarf der Zustimmung durch den Grundeigentümer. Dass ein widerrechtliches Betreten nicht geahndet wird, weil der Eigentümer keine Möglichkeit hat, laufende Kontrollen durchzuführen, ändert an der rechtlichen Qualifikation (d.h. am allgemeinen Betretungsverbot) nichts. 

Es gibt kein allgemeines Betretungsrecht von fremden Grundstücken. Die Natur ist kein rechtsfreier Raum. Wälder stehen ausnahmsweise nur zu Erholungszwecken tagsüber offen. Landwirtschaftliche Flächen sowie Almflächen dürfen überhaupt nicht ohne Zustimmung des Grundeigentümers betreten werden. 
Eine im Bedarfsfall situativ abgestimmte, gute Beschilderung, regelmäßige Information sowie ein respektvoller Dialog zwischen Landwirten und Erholungssuchenden tragen wesentlich dazu bei, Konflikte zu vermeiden, wobei gegebenenfalls auch ein rasches rechtliches Vorgehen in dem einem oder anderen Fall durchwegs sinnvoll sein kann. Wer land- und forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet, darf darauf vertrauen, dass diese Bereiche respektiert werden. 
Zum vorigen voriger Artikel

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