Agrardiesel: Rückvergütung auch für Forstbetriebe

Im Rahmen des Mehrfachantrages kann die Rückvergütung der CO2-Bepreisung für das Antragsjahr 2025 auch von reinen Forstbetrieben beantragt werden. Der Antrag muss hierfür bis spätestens 15. April 2025 eingereicht werden. Der Rückvergütungssatz für das Antragsjahr 2025 liegt bei 1,98 Euro je ha Forstfläche. Die Auszahlung der CO2-Bepreisung erfolgt voraussichtlich im Dezember 2025 ab einem ermittelten Gesamtbetrag von einem Euro.
Ein im Mehrfachantrag angeführtes Forstflächenausmaß wird auch für die temporäre Agrardieselvergütung (kein eigener Antrag notwendig) herangezogen. Hierbei erfolgt die Auszahlung ab einem ermittelten Gesamtbetrag von 20 Euro. Da bei der temporären Agrardieselvergütung der Vergütungssatz für das Antragsjahr 2025 bei 0,84 Euro je ha Forstfläche liegt, müssen hier zumindest 23,8 ha Wald beantragt werden.
Reine Forstbetriebe, die bis dato keinen Mehrfachantrag abgegeben haben, müssen im Vorfeld eine Betriebsnummer in der zuständigen Bezirksbauernkammer zur Beantragungsmöglichkeit erstellen lassen. Erst nach der Registrierung im eAMA sowie nach der Freischaltung der Stammdaten ist eine Beantragung der Rückvergütung CO2-Bepreisung sowie der temporären Agrardieselvergütung möglich. Ist noch keine Betriebsnummer vorhanden, wird empfohlen, diese aufgrund längerer Bearbeitungszeit schnellstmöglich zu beantragen, um den Antrag noch fristgerecht einreichen zu können. Wird Unterstützung zur Beantragung einer Betriebsnummer oder der Mehrfachantragstellung benötigt, wenden Sie sich an Ihre zuständige LK-Außenstelle.
Ein im Mehrfachantrag angeführtes Forstflächenausmaß wird auch für die temporäre Agrardieselvergütung (kein eigener Antrag notwendig) herangezogen. Hierbei erfolgt die Auszahlung ab einem ermittelten Gesamtbetrag von 20 Euro. Da bei der temporären Agrardieselvergütung der Vergütungssatz für das Antragsjahr 2025 bei 0,84 Euro je ha Forstfläche liegt, müssen hier zumindest 23,8 ha Wald beantragt werden.
Reine Forstbetriebe, die bis dato keinen Mehrfachantrag abgegeben haben, müssen im Vorfeld eine Betriebsnummer in der zuständigen Bezirksbauernkammer zur Beantragungsmöglichkeit erstellen lassen. Erst nach der Registrierung im eAMA sowie nach der Freischaltung der Stammdaten ist eine Beantragung der Rückvergütung CO2-Bepreisung sowie der temporären Agrardieselvergütung möglich. Ist noch keine Betriebsnummer vorhanden, wird empfohlen, diese aufgrund längerer Bearbeitungszeit schnellstmöglich zu beantragen, um den Antrag noch fristgerecht einreichen zu können. Wird Unterstützung zur Beantragung einer Betriebsnummer oder der Mehrfachantragstellung benötigt, wenden Sie sich an Ihre zuständige LK-Außenstelle.