ÖPUL 23: Änderungen bei Ackermaßnahmen ab 2025
Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau und System Immergrün
Bei diesen zwei Maßnahmen wurden folgende Anpassungen getätigt:
- Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau: Die Variante 1 wurde flexibilisiert: Die Anlage der Begrünung muss bis spätestens 10. August erfolgen. Der Umbruch darf nach frühestens 70 Kalendertagen, jedoch nicht vor dem 15. September erfolgen (Befahrungsverbot bis einschließlich 14. September). Bestehen bleiben die Ansaat von mindestens fünf insektenblütigen Mischungspartnern aus mindestens zwei Pflanzenfamilien und der nachfolgend verpflichtende Anbau einer Hauptkultur (Winterung) im Herbst.
- Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün: Hier betrifft die Änderung ab dem MFA 2025 die Anlage der Zwischenfrüchte nach dem 20. September. Die nach dem 20. September bis spätestens 15. Oktober angelegten Zwischenfrüchte müssen überwiegend winterhart sein. Das heißt, dass in untergeordnetem Ausmaß (unter 50%) abfrostende Zwischenfrüchte beigemengt werden dürfen. Diese nach dem 20. September angelegten Zwischenfrüchte dürfen frühestens am 15. Februar des Folgejahres umgebrochen werden.
Erosionsschutz Acker
Eine Teilnahme an der Maßnahme mit Untersaat bei Ackerbohne, Kürbis, Soja und Sonnenblume ist ab dem Antragsjahr 2025 auch bei Mais und Sorghum möglich und mit folgenden Auflagen verbunden:
- Es hat eine aktive Anlage von flächendeckenden Untersaaten mit mindestens drei Mischungspartnern zwischen den Reihen der Hauptkultur spätestens acht Wochen nach dem Anbau von Ackerbohne, Kürbis, Mais, Soja, Sonnenblume und Sorghum - spätestens jedoch am 30. Juni - zu erfolgen. Beim Anbau von Winterackerbohnen hat die Anlage der Untersaat in einem vergleichbaren Zeitraum wie bei Sommerackerbohnen (acht Wochen nach dem Anbau), spätestens jedoch am 30. April, zu erfolgen. Sollte die Anzahl an angesäten Mischungspartnern am Feld nicht ersichtlich sein, so ist ein Saatgutnachweis über Rechnung oder Etikett erforderlich.
- Die Saatstärke, die Anbautechnik und der Anbauzeitpunkt sind so zu wählen, dass ein ausreichender Feldaufgang mit entsprechender Erosionsschutzwirkung gewährleistet ist.
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation
- Neuaufnahme Maßnahmenkategorie "stickstoffreduzierte Fütterung von Schweinen": Ab dem Antragsjahr 2025 kann auch im Rahmen der Maßnahme "Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation" an der Maßnahmenkategorie "Stark stickstoffreduzierte Fütterung von Schweinen" teilgenommen werden. Das heißt, es können auch Betriebe, die nicht am "Vorbeugenden Grundwasserschutz - Acker" teilnehmen, diese Förderung abholen. Bei Teilnahme an dieser Maßnahmenkategorie müssen nicht zwingend flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle ausgebracht oder Rindergülle separiert werden. Eine Teilnahme ist nur möglich, wenn im jeweiligen Teilnahmejahr mindestens 1 GVE Schweine im Jahresdurchschnitt je Hektar Ackerfläche gehalten werden. Bei dieser Maßnahmenkategorie muss bei allen am Betrieb gehaltenen Schweinen eine Fütterung mit definierten Rohproteingrenzen je kg der Ration in der Trockenmasse (bei 88% TM) eingehalten werden. Genaues dazu entnehmen Sie dem Kärntner Bauer, Ausgabe vom 18. Oktober 2024, Seite 7. Weiters findet speziell zum Thema der stark stickstoffreduzierten Fütterung am 22. Jänner 2025 ein Webinar mit Ing. Hannes Priller, LK Oberösterreich, statt.
Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker
Derzeit nehmen in Kärnten rund 140 Betriebe auf einer Maßnahmenfläche von rund 20.000 ha Acker teil. Die Maßnahme wird in ausgewiesenen Katastralgemeinden in den Bezirken Völkermarkt, Wolfsberg, St. Veit, Feldkirchen und Klagenfurt angeboten. Diese Maßnahme dient der Verbesserung des Grund- und Oberflächenwasserschutzes, zur Erhaltung des Bodenzustandes und der Bodenfruchtbarkeit. Bis 31. Dezember 2024 besteht noch die Möglichkeit in diese Maßnahme einzusteigen. Die Prämien wurden wie bereits erwähnt um 8% erhöht, und ab 2025 gibt es neue Zuschläge.
Was ist in dieser Maßnahme ab 2025 neu?
Was ist in dieser Maßnahme ab 2025 neu?
- Berücksichtigung von Stickstoffüberschüssen: Einführung eines praktikableren Korridors hinsichtlich des anzurechnenden Stickstoffsaldos aus der Vorkultur ab 20 kg Stickstoff (statt bisher 10 kg) und bis maximal 100 kg Stickstoff (z.B. bei Hagelschäden oder Dürre)
- Cultan-Düngung als neuer Zuschlag in der Gebietskulisse: Dabei gelten folgende Förderverpflichtungen:
- Die Ausbringung von zumindest einer Düngergabe hat als Ammoniumdepot mittels Injektion des Düngers im Cultan-Nagelradverfahren in den Boden zu erfolgen.
- Es müssen schlagbezogene Aufzeichnungen über die injizierte Art und Menge sowie den Ausbringungszeitpunkt des Düngemittels geführt werden.
- Bei der Ausbringung durch betriebsfremde Geräte muss dies durch Rechnungen über die Dienstleistung oder gleichwertige geeignete Unterlagen nachgewiesen werden.
- Optionaler Zuschlag für stark stickstoffreduzierte Fütterung bei Schweinen: Die Auflagen und die Zugangsvoraussetzungen bleiben im Vergleich zu 2024 dieselben. Die Prämien pro Hektar Ackerfläche in der Gebietskulisse werden auf die gesamte Ackerfläche des Betriebs ausgeweitet.
Übersicht über neue Zuschläge ab 2025 bei Ackermaßnahmen
Zuschlag | ÖPUL-Maßnahme | Höhe der Prämie ab 2025 |
Untersaaten bei Mais und Sorghum | Erosionsschutz Acker | € 81,00/ha bzw. € 97,20/ha (bei Teilnahme an der Maßnahme „Biolo gische Wirtschaftsweise“) |
Stark stickstoffreduzierte Fütterung bei Schweinen | Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation | € 54,00/ha |
CultanDüngung auf Ackerflächen | Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker | € 40,00/ha |
Info: Die ÖPULMaßnahmeninformationsblätter, mit denen sich jeder Betrieb zielgerichtet über die ÖPUL-Maßnahmen informieren kann, wurden entsprechend aktualisiert und stehen unter www.ama.at/fachlicheinformationen/oepul/formularemerkblaetter zum Download bereit. Die geänderte Sonderrichtlinie ÖPUL 2023 ist unter www.ama.at/fachlicheinformationen/oepul/recht abrufbar.