Vorzeitige Nutzung von Biodiversitätsflächen möglich
Die LK Kärnten hat vor dem Hintergrund der Trockenheit und des damit einhergehenden Futtermangels eine vorzeitige Nutzungsfreigabe von Biodiversitätsflächen gefordert. Die EU-Kommission hat eine generelle Ausnahme verneint. Innerhalb des engen Rechtrahmens hat das Landwirtschaftsministerium trotzdem folgende Erleichterungen bekannt gegeben.
Generell:
Generell:
- 1. Die Ausnahmeregelungen gelten ausschließlich für das Antragsjahr 2026.
- 2. Auf den betroffenen Flächen wird auf Grund EU-rechtlicher Vorgaben keine Prämie gewährt.
- 3. Bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist eine Korrektur des Mehrfachantrages zwingend erforderlich
- 4. Von der Ausnahmeregelung des BMLUK ausgenommen sind Biodiversitätsflächen, die im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme „Naturschutz“ (Code NAT) angerechnet werden (siehe Kasten).
1. Acker-Biodiversitätsflächen
Laut Nutzungsauflagen dürfen bei Acker-Biodiversitätsflächen bereits jetzt 25 % der Flächen genutzt/gepflegt werden. Auf den restlichen 75 % ist eine Nutzung erst ab 1. August zulässig, eine Beweidung generell erst ab diesem Zeitpunkt. Insgesamt sind pro Jahr maximal zwei Nutzungen erlaubt.
Beispiel:
Bei 2 ha Acker-DIV dürfen regulär 25 %, also 0,5 ha, vor dem 1. August gemäht oder gehäckselt werden. Werden darüber hinaus weitere Acker-DIV-Flächen vor dem 1. August genutzt, müssen diese Flächen mit dem Code OPUBB oder OPBIO gekennzeichnet werden.
- Anpassung Antragsjahr 2026: Bei Bedarf können sämtliche Acker-Biodiversitätsflächen bereits vor dem 1. August genutzt werden. Bei Überschreitung der 25 %, entfällt für die über diese Grenze hinausgehenden Flächen die UBB- bzw. BIO-Prämie. Bei einer Beweidung vor dem 1. August ist die Codierung mit OPUBB bzw. OPBIO jedenfalls verpflichtend. Die maximal zulässigen zwei Nutzungen pro Jahr sind weiterhin einzuhalten.
Beispiel:
Bei 2 ha Acker-DIV dürfen regulär 25 %, also 0,5 ha, vor dem 1. August gemäht oder gehäckselt werden. Werden darüber hinaus weitere Acker-DIV-Flächen vor dem 1. August genutzt, müssen diese Flächen mit dem Code OPUBB oder OPBIO gekennzeichnet werden.
2. Grünland-Biodiversitätsflächen
a) Variante „Später Mähzeitpunkt“ (DIVSZ)
Gemäß ÖPUL 2023 gilt, dass bei DIVSZ-codierten Flächen die erste Mahd bzw. Beweidung grundsätzlich erst ab 15. Juli zulässig ist. Die erste Nutzung kann jedoch auf frühestens auf 15. Juni vorverlegt werden, wenn sie gleichzeitig mit der zweiten Mahd eines vergleichbaren Schlages erfolgt. Dabei gilt: Ein beweideter Schlag wird nicht als vergleichbar mit einem gemähten Schlag anerkannt.
Beispiel: Lt. www.mahdzeitpunkt.at kann in Kärnten der frühestmögliche Nutzungstermin im Jahr 2026 um 6 Tage, sprich vom 15. Juni auf den 9. Juni vorverlegt werden. Zusätzlich kann aufgrund der Ausnahmeregelung die früheste Nutzung der DIVSZ-Flächen um 14 Tage vorverlegt werden, sofern auf den betroffenen Flächen keine UBB- oder BIO-Prämie bezahlt wird (Codierung OPUBB bzw. OPBIO erforderlich). Für Kärnten bedeutet dies, dass die DIVSZ-Flächen im Jahr 2026 bereits ab dem 26. Mai genutzt werden dürfen. Allerdings nur, wenn auf vergleichbaren Flächen der zweite Schnitt stattfindet oder bereits stattgefunden hat.
b) Variante „Nutzungsfreier Zeitraum“ - DIVNFZ
Laut den Auflagen gilt für DIVNFZ-Schläge, dass nach der 1. Nutzung (Mahd/Weide) ein nutzungsfreier Zeitraum von mindestens 9 Wochen (=63 Kalendertage) eingehalten werden muss. Zudem müssen jedenfalls 2 Nutzungen pro Jahr erfolgen.
Gemäß ÖPUL 2023 gilt, dass bei DIVSZ-codierten Flächen die erste Mahd bzw. Beweidung grundsätzlich erst ab 15. Juli zulässig ist. Die erste Nutzung kann jedoch auf frühestens auf 15. Juni vorverlegt werden, wenn sie gleichzeitig mit der zweiten Mahd eines vergleichbaren Schlages erfolgt. Dabei gilt: Ein beweideter Schlag wird nicht als vergleichbar mit einem gemähten Schlag anerkannt.
- Ummelden der Variante: Die Variante „Verzögerter Schnittzeitpunkt“ (DIVSZ) kann bis 14. Juni mittels MFA-Korrektur auf die Variante „Nutzungsfreier Zeitraum“ (DIVNFZ) geändert werden. Die ÖPUL-Prämie wird in diesem Fall normal ausgezahlt. ACHTUNG: DIVSZ-Schläge mit gleichzeitiger NAT-Codierung können nicht auf DIVNFZ geändert werden. Für sie gelten weiterhin die Auflagen der Projektbestätigung (siehe Kasten).
- Anpassung Antragsjahr 2026: Die erste Nutzung kann um 14 Tage vorverlegt werden, jedoch nur dann, wenn auch die zweite Mahd auf vergleichbaren Schlägen stattfindet oder stattgefunden hat. Zusätzlich kann auch die Vorverlegungsmöglichkeit gemäß www.mahdzeitpunkt.at in Anspruch genommen werden. Diese beträgt in Kärnten 6 Tage.
Beispiel: Lt. www.mahdzeitpunkt.at kann in Kärnten der frühestmögliche Nutzungstermin im Jahr 2026 um 6 Tage, sprich vom 15. Juni auf den 9. Juni vorverlegt werden. Zusätzlich kann aufgrund der Ausnahmeregelung die früheste Nutzung der DIVSZ-Flächen um 14 Tage vorverlegt werden, sofern auf den betroffenen Flächen keine UBB- oder BIO-Prämie bezahlt wird (Codierung OPUBB bzw. OPBIO erforderlich). Für Kärnten bedeutet dies, dass die DIVSZ-Flächen im Jahr 2026 bereits ab dem 26. Mai genutzt werden dürfen. Allerdings nur, wenn auf vergleichbaren Flächen der zweite Schnitt stattfindet oder bereits stattgefunden hat.
b) Variante „Nutzungsfreier Zeitraum“ - DIVNFZ
Laut den Auflagen gilt für DIVNFZ-Schläge, dass nach der 1. Nutzung (Mahd/Weide) ein nutzungsfreier Zeitraum von mindestens 9 Wochen (=63 Kalendertage) eingehalten werden muss. Zudem müssen jedenfalls 2 Nutzungen pro Jahr erfolgen.
- Anpassung Antragsjahr 2026: Bei der Variante DIVNFZ kann der nutzungsfreie Zeitraum nach der ersten Nutzung auf 7 Wochen (= 49 Kalendertage) gekürzt werden, insofern eine MFA-Korrektur erfolgt.
Korrekturen zeitnah erledigen!
Bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung müssen die betroffenen Flächen mit dem Code OPUBB bzw. OPBIO gekennzeichnet werden. Die Korrektur des Mehrfachantrags kann auch nach der frühzeitigen Nutzung durchgeführt werden, sollte jedoch sehr zeitnah erfolgen, um etwaige Beanstandungen im Zuge von Kontrollen auszuschließen. Nur Flächen mit Code OPUBB oder OPBIO werden bei Vor-Ort- Kontrollen und im Flächenmonitoring entsprechend separat bewertet. Nicht codierte, vorzeitig genutzte Flächen führen zu einer Beanstandung.
Antrag Höhere Gewalt
Im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen soll laut Ministerium generell die besondere Situation aufgrund der Trockenheit entsprechend berücksichtigt werden (z. B. hinsichtlich Feldaufgang oder Grundfutterbedarf auf der Weide). Sofern die Förderauflagen aufgrund der Trockenheit nicht einhaltbar sind (z. B. fehlende Wasserversorgung auf Almen), kann auch ein Antrag auf höhere Gewalt gestellt werden.
Für inhaltliche Fragen oder Hilfestellung zu MFA-Korrekturen wenden Sie sich an die Invekos-Experten in Ihrer LK-Außenstelle oder an das Referat Agrar- und Marktwirtschaft unter der Nummer: 0463/5850 1321.
Die Landwirtschaftskammer ist in Kontakt mit den Bundes- und Landesstellen, um weitere Erleichterungen zu erreichen.
Für inhaltliche Fragen oder Hilfestellung zu MFA-Korrekturen wenden Sie sich an die Invekos-Experten in Ihrer LK-Außenstelle oder an das Referat Agrar- und Marktwirtschaft unter der Nummer: 0463/5850 1321.
Die Landwirtschaftskammer ist in Kontakt mit den Bundes- und Landesstellen, um weitere Erleichterungen zu erreichen.
Achtung bei Naturschutzflächen mit vorgeschriebenem Schnittzeitpunkt
Soll eine Mahd vor dem in der Projektbestätigung festgesetzten Schnittzeitpunkt erfolgen, bedarf es einer Änderung der Projektbestätigung. Daher muss in diesem Fall vorab die Naturschutzabteilung kontaktiert werden, um eine Anpassung der Projektbestätigung erwirken zu können.
Ist in der Projektbestätigung das Auflagenkürzel NM02 angeführt, kann die reguläre Vorverlegung des Schnittzeitpunktes in Anspruch genommen werden.
Eine Nichteinhaltung der Vorgaben wird über das Flächenmonitoring festgestellt, führt zu empfindlichen Prämienkürzungen und sollte daher jedenfalls vermieden werden.
Anfragen bezüglich Änderungen der Naturschutz-Projektbestätigung richten Sie bitte an die Naturschutzabteilung des Landes Kärnten unter: 050/536 18437
Anfragen bezüglich Änderungen der Naturschutz-Projektbestätigung richten Sie bitte an die Naturschutzabteilung des Landes Kärnten unter: 050/536 18437
EXPERTENTIPP: Vorzeitige Nutzung ohne Prämienverlust
Unabhängig von den oben genannten Möglichkeiten gibt es wie jedes Jahr auch heuer die Möglichkeit der regulären Schnittzeitpunkt-Vorverlegung für DIVSZ-codierte Biodiversitätsflächen. Weitere Infos siehe hier.