Nicht-landwirtschaftliche Nutzung von im MFA beantragten Flächen
Eine nicht-landwirtschaftliche Nutzung ist grundsätzlich zulässig, wenn sie nur vorübergehend erfolgt (max. 14 Tage) und die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Fläche muss danach wieder landwirtschaftlich nutzbar sein. Nicht zulässig sind etwa starke Bodenbeeinträchtigungen durch Verbauung, Schotterung oder Motorsportveranstaltungen. Ob eine Meldung der außerlandwirtschaftlichen Nutzung und/oder eine Korrektur des Mehrfachantrages notwendig sind, hängt davon ab, ob diese innerhalb oder außerhalb der Vegetationsperiode stattfindet und wie lange diese andauert.
Innerhalb der Vegetationsperiode (1. April bis 30. September)
Dauert die außerlandwirtschaftliche Nutzung auf derselben Fläche maximal 14 Tage, ist vor Beginn dieser eine Meldung über das eAMA-Portal unter dem Reiter „Eingaben → Andere Eingaben“ notwendig. Werden weiterhin alle Bewirtschaftungs-, Pflege- und Ernteverpflichtungen eingehalten, ist keine Korrektur des Mehrfachantrages erforderlich.
Kommt es jedoch zu Einschränkungen der Bewirtschaftung – z. B., wenn keine Ernte erfolgt oder Zwischenfrüchte zerstört werden – muss zusätzlich eine Korrektur mit entsprechender OP-Codierung vorgenommen werden. Werden höchstens 15 % eines Schlages nicht geerntet, ist keine OP-Codierung notwendig.
Sonstige Flächen und GI-Code
Als „Sonstige Flächen“ gelten unter anderem Lagerflächen, Rangierflächen, Holzlager, Maschinenabstellfläche, Misthaufen oder nicht bewirtschaftete Bereiche. Werden diese Flächen länger als drei Jahre nicht landwirtschaftlich genutzt, sind sie aus dem Antrag zu nehmen.
Der GI-Code ist insbesondere bei längerfristigen Eingriffen, also mehr als 14 Tagen, wie Bodenbefestigungen oder Bauarbeiten erforderlich. Bei unvorhersehbarer Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse (z. B. Leitungsbau) von mehr als 0,3 ha nach Einreichung des Mehrfachantrages kann unter bestimmten Voraussetzungen trotz GI-Codierung eine Prämiengewährung möglich sein. Dafür ist eine Meldung „höherer Gewalt“ binnen drei Wochen ab Kenntnis des Umstands samt Nachweisen im eAMA-Portal einzureichen.
Außerhalb der Vegetationsperiode (1. Oktober bis 31. März)
Außerhalb der Vegetationsperiode darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung auch länger als 14 Tage dauern, sofern die Fläche in der nächsten Vegetationsperiode wieder landwirtschaftlich nutzbar ist. In diesem Fall ist keine Meldung oder Korrektur erforderlich.
Lagerungen mit landwirtschaftlichem Bezug
Lagerflächen für Stroh-, Heu- oder Siloballen, Stallmist oder Erdaushub können unter bestimmten Voraussetzungen prämienfähig bleiben. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Fläche nicht dauerhaft beeinträchtigt wird und die Lagerung nur vorübergehend erfolgt. Viehtränken und Futterraufen hingegen gelten grundsätzlich als Teil der landwirtschaftlichen Nutzung.
Innerhalb der Vegetationsperiode (1. April bis 30. September)
Dauert die außerlandwirtschaftliche Nutzung auf derselben Fläche maximal 14 Tage, ist vor Beginn dieser eine Meldung über das eAMA-Portal unter dem Reiter „Eingaben → Andere Eingaben“ notwendig. Werden weiterhin alle Bewirtschaftungs-, Pflege- und Ernteverpflichtungen eingehalten, ist keine Korrektur des Mehrfachantrages erforderlich.
Kommt es jedoch zu Einschränkungen der Bewirtschaftung – z. B., wenn keine Ernte erfolgt oder Zwischenfrüchte zerstört werden – muss zusätzlich eine Korrektur mit entsprechender OP-Codierung vorgenommen werden. Werden höchstens 15 % eines Schlages nicht geerntet, ist keine OP-Codierung notwendig.
- Mögliche OP-Codierungen sind in Abhängigkeit von Art und Umfang der Einschränkung: OP = keine ÖPUL-Prämien; OPAZ = keine AZ-Prämien; OPBIO = keine Bioprämie (für jede ÖPUL-Maßnahme gibt es einen eigenen OP-Code) etc.
Sonstige Flächen und GI-Code
Als „Sonstige Flächen“ gelten unter anderem Lagerflächen, Rangierflächen, Holzlager, Maschinenabstellfläche, Misthaufen oder nicht bewirtschaftete Bereiche. Werden diese Flächen länger als drei Jahre nicht landwirtschaftlich genutzt, sind sie aus dem Antrag zu nehmen.
Der GI-Code ist insbesondere bei längerfristigen Eingriffen, also mehr als 14 Tagen, wie Bodenbefestigungen oder Bauarbeiten erforderlich. Bei unvorhersehbarer Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse (z. B. Leitungsbau) von mehr als 0,3 ha nach Einreichung des Mehrfachantrages kann unter bestimmten Voraussetzungen trotz GI-Codierung eine Prämiengewährung möglich sein. Dafür ist eine Meldung „höherer Gewalt“ binnen drei Wochen ab Kenntnis des Umstands samt Nachweisen im eAMA-Portal einzureichen.
Außerhalb der Vegetationsperiode (1. Oktober bis 31. März)
Außerhalb der Vegetationsperiode darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung auch länger als 14 Tage dauern, sofern die Fläche in der nächsten Vegetationsperiode wieder landwirtschaftlich nutzbar ist. In diesem Fall ist keine Meldung oder Korrektur erforderlich.
Lagerungen mit landwirtschaftlichem Bezug
Lagerflächen für Stroh-, Heu- oder Siloballen, Stallmist oder Erdaushub können unter bestimmten Voraussetzungen prämienfähig bleiben. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Fläche nicht dauerhaft beeinträchtigt wird und die Lagerung nur vorübergehend erfolgt. Viehtränken und Futterraufen hingegen gelten grundsätzlich als Teil der landwirtschaftlichen Nutzung.
Info: Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre zuständige Außenstelle.