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Lärm, Staub und Geruch zur Erntezeit

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05.07.2022 | von Rechtsabteilung, LK OÖ

Im Sommer treten immer wieder Auseinandersetzungen zwischen Bauern und Nachbarn auf, die sich durch Lärm, Staub oder Geruch beeinträchtigt fühlen.

© Mag. Gabriele Hebesberger
© Mag. Gabriele Hebesberger
Manchmal kommt es sogar vor, dass die Polizei wegen angeblicher nächtlicher Ruhestörung geholt wird, weil auch am späteren Abend noch Erntearbeiten stattfinden oder Getreidetrocknungsanlagen in Betrieb sind. Wie sieht die Rechtslage tatsächlich aus?

Nachbarrechtliches Rücksichtnahmegebot

Es gilt ein allgemeines nachbarrechtliches Rücksichtnahmegebot: Die Eigentümer benachbarter Grundstücke haben bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen. Ein Nachbar hat damit die Beeinträchtigungen, die mit Erntearbeiten zwangsläufig verbunden sind, hinzunehmen. Andererseits wäre es aber mit diesem Rücksichtnahmegebot unvereinbar, dass ein Bauer beispielsweise gerade an einem Sonntag Vormittag Schweinegülle entlang einer Wohnsiedlung ausbringt, obwohl im Einzelfall die Ausbringung auch zu einem anderen Zeitpunkt problemlos möglich wäre. Nachbarn haben ihre Tätigkeiten so zu gestalten, dass nicht absichtlich und mutwillig andere beeinträchtigt werden. Sind diese Beeinträchtigungen aber unvermeidbar, hat sie ein Nachbar auch hinzunehmen.

Lärm

Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, kann nach den Bestimmungen des OÖ Polizeistrafgesetzes mit einer Geldstrafe bis € 360,- bestraft werden. Als störender Lärm gelten dabei alle Geräusche, die wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung treten. Der Lärm von Mähdreschern oder Traktoren, mit denen nahe an Wohnhäusern gearbeitet wird, kann vom Nachbarn durchaus als störend empfunden werden. Allerdings ist dieser Lärm nicht als ungebührlicherweise erregt anzusehen: Nur dann, wenn die Lärmerregung gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit Anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann, liegt ein Verstoß dieser gesetzlichen Bestimmungen vor. Bei den üblichen Ernte- und Feldbestellungsarbeiten kann davon allerdings keine Rede sein: Diese Arbeiten können und müssen von anderen Menschen geduldet werden, auch wenn sich diese durch den Lärm gestört fühlen.

Landwirtschaftliche Arbeiten häufiger zulässig

Da viele Arbeiten in der Landwirtschaft witterungsabhängig sind und viele Betriebe anfallende Arbeiten auch am Abend und am Wochenende erledigen müssen, sind die damit verbundenen Beeinträchtigungen von Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Es braucht daher niemand Nachbarn fürchten, die beim Dreschen oder Pflügen am späten Abend oder am Wochenende mit einer Anzeige wegen Lärmbelästigung drohen. Gleiches gilt auch für den Lärm, der am Hof entsteht: Trocknungsanlagen u. dgl. können selbstverständlich auch in der Nacht und am Wochenende betrieben werden. Unzulässig wäre es aber, besonders laute Geräte ohne hinreichenden Grund gerade zu solchen Zeiten zu betreiben, in denen die Nachbarn besonders gestört werden: Wenn die sehr laute Maismühle auch noch in den nächsten Tagen betrieben werden kann, wäre es unzulässig, sie ohne entsprechende Notwendigkeit bis nach Mitternacht laufen zu lassen.

Staub, Erntegut

Die mit Erntearbeiten verbundene übliche Staubentwicklung ist von Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen, weil diese mit den anfallenden Arbeiten zwangsläufig verbunden ist. Fällt aber beispielsweise Stroh von einem Mähdrescher im Zuge eines Umkehrmanövers am Feldrand direkt auf benachbarte Grundstücke oder gelangt Häckselgut nicht auf den Wagen sondern in Nachbars Garten, wird dieses Material vom Bauern zu entfernen sein: Ein Nachbar muss dieses Eindringen fremder Stoffe auf seinem Grund nicht hinnehmen, auch wenn es unbeabsichtigt geschehen ist.

Gülleausbringung

Ein weiterer Konfliktpunkt zwischen Bauern und Nachbarn ist die Gülleausbringung und die damit verbundene Geruchseinwirkung. Nach den allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen hat jeder die von einem Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen durch Geruch zu dulden, soweit die Einwirkungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Düngung von landwirtschaftlichen Nutzflächen ist eine übliche Maßnahme, die vom Nachbarn hinzunehmen ist. Der Ausbringungszeitpunkt ist jedoch unter Beachtung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots zu wählen. Grundsätzlich sollte ein solcher Zeitpunkt gewählt werden, in dem die Nachbarn möglichst wenig gestört werden. Falls aber aus arbeitswirtschaftlichen, pflanzenbaulichen oder witterungsbedingten Gründen ein Ausbringen einmal auch am Wochenende notwendig ist, wird das von den Nachbarn hinzunehmen sein.
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