Häufig gestellte Fragen zu Almmeldungen

1| Ist eine Unterbrechung der Alpung zulässig?
Ja, ab dem Antragsjahr 2023 darf die 60-tägige Alpungsdauer unterbrochen werden, wobei die Meldefristen für Abtrieb und Wiederauftrieb je Tierkategorie beachtet werden müssen. Rinder müssen über die Alm-/Weidemeldung, Schafe/Ziegen in der Auftriebsliste und Pferde via Hochladen des Formulars "Pferde und Neuweltkamele - Änderungsmeldung Alm/Gemeinschaftsweide - Auftriebsliste" gemeldet werden.
2| Welche Meldefristen sind zu beachten?
Grundsätzlich sind Alm-/Weidemeldungen bei Rindern binnen 14 Tagen und bei Schafen, Ziegen, Equiden und Neuweltkamelen binnen sieben Tagen durchzuführen. Achtung: Bei Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme "Almbewirtschaftung" ist bei allen Tierkategorien laut AMA-Merkblatt der Abtrieb von der Alm/Gemeinschaftsweide unmittelbar zu melden. Fälle höherer Gewalt werden nur anerkannt, wenn das betroffene Tier bereits auf der Alm/Gemeinschaftsweide gemeldet ist.
3| Ist ein Verbringen auf eine andere Alm/Gemeinschaftsweide möglich?
Ein Auftrieb auf weitere Almen/Gemeinschaftsweiden ist zulässig, bei der Auf- und Abtriebsmeldung ist auf die jeweilige Meldefrist zu achten. Der Auftrieb von Rindern auf eine weitere Alm ist mit der Alm-/Weidemeldung bekanntzugeben. Die Meldung des Abtriebs von der ersten Alm/Weide ist nicht erforderlich, wenn das Auftriebsdatum auf die zweite Alm/Gemeinschaftsweide vor dem bereits gemeldeten voraussichtlichen Abtriebsdatum der ersten Alm/Gemeinschaftsweide liegt - die Meldung wird automatisch von der AMA durchgeführt. Ansonsten ist der tatsächliche Abtrieb aktiv zu melden. Schafe/Ziegen sind in der jeweiligen Auftriebsliste an- bzw. abzumelden. Equiden und Neuweltkamele sind einmalig auf jener Alm/Gemeinschaftsweide zu melden, auf der sie voraussichtlich die meisten Tage weiden.
4| Müssen auf der Alm/Gemeinschaftsweide geborene Rinder gemeldet werden?
Ein auf der Alm geborenes Kalb muss mit Ohrmarken des Herkunftsbetriebs gekennzeichnet, das Tier mit einem Alpungsvermerk beim Heimbetrieb in das Bestandsverzeichnis eingetragen und die Geburtsmeldung vom Auftreiber an die Rinderdatenbank durchgeführt werden. Die Alm-/Weidemeldung Rinder für das Kalb wird von der AMA sieben Tage nach dem Meldedatum der Geburt automatisch mit dem voraussichtlichen Abtriebsdatum des Muttertieres erfasst. Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass der Alm-/Weidebetrieb für das Kalb eine Alm-/Weidemeldung inklusive voraussichtlichem Abtriebsdatum sendet. Wichtig ist, dass beim Abtrieb auch beim Kalb das tatsächliche Abtriebsdatum online über das eAMA-RinderNET zu melden ist.
5| Was ist zu tun, wenn ein Tier auf der Alm/Gemeinschaftsweide verendet?
Der Herkunftsbetrieb meldet in jedem Fall die Verendung des Rindes an die Rinderdatenbank. Verendet das Rind vor dem Erreichen des voraussichtlichen Abtriebsdatums, ist eine Meldung des Abtriebs nicht notwendig, sondern wird von der AMA automatisch durchgeführt. Verendet das Tier aber direkt am Tag des voraussichtlichen Abtriebs oder danach, muss das Abtriebsdatum online über das eAMA-Rindernet vom Almbetrieb bestätigt bzw. korrigiert werden. Bei Schafen/Ziegen ist für das betroffene Tier eine Erfassung des Verendungsdatums als tatsächliches Abgangsdatum in der Auftriebsliste erforderlich, bei Equiden ist das ausgefüllte Formular "Pferde und Neuweltkamele - Änderungsmeldung Alm/Gemeinschaftsweide - Auftriebsliste" hochzuladen. Handelt es sich bei einer Verendung um höhere Gewalt, ist auf die jeweiligen Meldevorgänge "Höhere Gewalt" zu achten.
6| Welche Gründe werden als höhere Gewalt anerkannt?
Als Gründe höherer Gewalt gelten ausschließlich Blitzschlag, Steinschlag, anzeigepflichtige Seuchen, Naturkatastrophen, Wildtierrisse, Präventivabtrieb Wolf und Präventivabtrieb Bär. Der Absturz eines Tieres gilt nicht als höhere Gewalt.
7| Wie lange hat man für die Meldung der höheren Gewalt Zeit?
Die Meldung der höheren Gewalt für Tiere auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist innerhalb von drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsführer der Alm/Gemeinschaftsweide dazu in der Lage ist vorzunehmen.
8| Wie meldet man die höhere Gewalt?
Fälle höherer Gewalt von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen und Gemeinschaftsweiden sind ohrmarkenbezogen vom Betriebsführer der Alm/Gemeinschaftsweide als Korrektur zum MFA 2023 über die Auftriebsliste zu melden. Sind Equiden oder Neuweltkamele von einem Fall höherer Gewalt betroffen, ist das Formular "Pferde und Neuweltkamele - Änderungsmeldung Alm/Gemeinschaftsweide - Auftriebsliste" auszufüllen und hochzuladen. Mit der Meldung höherer Gewalt sind entsprechende Nachweise für die Todesursache mit hochzuladen, wie z.B. tierärztliche Bestätigung für Blitzschlag oder Steinschlag oder im Falle eines Wildtierrisses ein DNA-Nachweis oder Gutachten der Landesveterinärdirektion bzw. des Wolfsbeauftragen/Bärenanwalts bzw. schriftliche Bestätigung des zuständigen Amtstierarztes. Ist der Beleg beim Erfassen der Meldung noch nicht verfügbar, muss dies nachträglich hochgeladen werden.
9| Gibt es im Fall einer höheren Gewalt noch andere Meldungen zu beachten?
Zusätzlich zur Meldung "Höhere Gewalt" ist vom rinderhaltenden Betrieb die Verendungsmeldung innerhalb der siebentägigen Frist im RinderNet zu melden. Verendete Pferde sind über das Verbraucherinformationssystem (VIS) innerhalb von sieben Tagen abzumelden. Verendete Schafe und Ziegen sind im Bestandsverzeichnis zu dokumentieren.
Handelt es sich um ein Tier, das in einer der ÖPUL-Maßnahmen "Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen", "Tierwohl - Weide" oder "Tierwohl - Stallhaltung Rinder" prämienfähig ist, muss zusätzlich zur Online-Meldung in der Almauftriebsliste eine separate Meldung durch den tierhaltenden Betrieb an die AMA unter "Eingaben online" erfolgen.
10| Aufgrund eines Wildtierrisses ist ein Herdenabtrieb als Präventivabtrieb notwendig, was ist zu tun?
Liegt auf der eigenen Alm ein Riss durch einen großen Beutegreifer vor, kann zum Schutz der gesamten Herde diese vorzeitig (vor Erreichen der 60-tägigen Meldefrist) abgetrieben werden und dennoch prämienfähig bleiben. Voraussetzung ist, dass der Riss auf der eigenen Alm stattgefunden hat und durch Gutachten bzw. Untersuchungen nachgewiesen werden kann.
11| Können Risse durch Wölfe oder Bären auch Nachbaralmen als Gründe für einen Präventivabtrieb gelten?
Die AMA hat klargestellt, dass ein Wildtierriss auf einer Nachbaralm zwar nicht generell als Grund für einen Präventivabtrieb anerkannt wird, dies aber trotzdem dann möglich ist, wenn die bewirtschaftende Person im konkreten Einzelfall anhand der örtlichen Verhältnisse die unmittelbare Gefahr glaubhaft machen kann. Der Dokumentation ist eine schriftliche Begründung des Wolfsbeauftragten/Bärenanwalts bezüglich der potenziellen Gefahr eines Wildtierrisses aufgrund der örtlichen Verhältnisse sowie das Gutachten des Wildtierrisses von der Alm oder Gemeinschaftsweide, auf der er stattgefunden hat, beizulegen und es muss auch deren Betriebsnummer angegeben werden. Betroffene Betriebe können sich an die Agrarrechtsabteilung des Landes Kärnten wenden, wo der Sachverhalt geprüft und ggf. eine entsprechende Bestätigung ausgestellt wird, Tel.-Nr.: 050 536-11.
Fotonachweise für Referenzänderungsanträge
Werden die Futterflächenanteile auf Almschlägen erhöht, muss zur Anpassung der Almreferenz ein Referenzänderungsantrag (RAA) bei der AMA eingebracht werden. Für eine positive Beurteilung ist dem jeweiligen Schlag ein Fotonachweis beizulegen. Um eine positive Beurteilung zu erreichen, ist der optimale Zeitpunkt für den Fotonachweis zu wählen. Da der RAA während der Mehrfachantragszeit (November bis April) zu stellen und das Erstellen von Fotonachweisen zu dieser Zeit nicht möglich war, wurden die Referenzänderungsanträge zur Wahrung der Frist zumeist ohne Beilagen gesendet. Sobald die Beurteilung durch die AMA abgeschlossen ist, wird der Antragsteller schriftlich über das Ergebnis informiert. Für negativ beurteilte Schläge des RAAs ist der Fotonachweis im Rahmen eines Ansuchens auf Neubeurteilung nachzureichen. Wird kein Ansuchen auf Neubeurteilung inklusive Nachweisen gestellt, ist der jeweilige Schlag mittels Korrektur des Mehrfachantrages auf die vordefinierte Almreferenz anzupassen, um Prämienkürzungen zu vermeiden.