Almauftrieb - das ist zu beachten!

Die almrelevanten Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) werden, abhängig von den aufgetriebenen Tieren, ausbezahlt. Die Zahlungen im Bereich der Direktzahlungen und der Ausgleichszulage gehen an den Auftreiber, die Zahlungen im Bereich der ÖPUL-Maßnahmen an den Almbewirtschafter. Für den Erhalt der Zahlungen müssen die Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden und Neuweltkamele) eine Alpungsdauer von mindestens 60 Tagen einhalten. Unterbrechungen sind entsprechend zu melden.
Der Tag des Abtriebs zählt nicht zu den 60 Tagen, der Tag des Auftriebs hingegen schon. Als Altersstichtag gilt der 1. Juli des Antragsjahres. Für den Auftrieb von Rindern gilt es, die Alm-/Weidemeldungen im RinderNET durchzuführen. Mit der MFA-Beilage "Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste" ist der Auftrieb von Schafen, Ziegen, Equiden und Neuweltkamelen zu melden sowie die Erschließungsstufe der Alm, die Anzahl der Hirten und die behirteten Tierkategorien anzugeben.
Wer ist für die fristgerechten Meldungen verantwortlich?
Der Almverantwortliche (Obmann) bzw. Almbewirtschafter. Die auftreibenden Tierhalter können diesem unterstützend online für Rinder, Schafe und Ziegen eine "Auftreiber-Vorschlagsliste" mit allen melderelevanten Daten übermitteln, diese ersetzt jedoch nicht die eigentliche Meldung.
Welche (Melde-)Fristen sind zu beachten?
Für die almrelevanten Zahlungen werden nur jene Tiere berücksichtigt, die bis spätestens 15. Juli auf die Alm bzw. Gemeinschaftsweide aufgetrieben werden. Bis spätestens 15. Juli muss auch die Almauftriebsliste abgegeben werden. Für den Auf- und Abtrieb gilt bei Rindern eine 14-tägige, bei Schafen, Ziegen, Equiden und Neuweltkamele eine siebentägige Meldefrist.
Welche Tierangaben sind bei den Meldungen erforderlich?
Rinder, Schafe und Ziegen sind einzeltierbezogen zu melden, bei Kühen, Mutterschafen und Mutterziegen ist zusätzlich anzugeben, ob es sich um gemolkene Tiere handelt.
Equiden und Neuweltkamele sind in Stück zu beantragen, als Altersstichtag ist der 1. Juli heranzuziehen.
Muss der Abtrieb immer aktiv gemeldet werden?
Ja! Der Abtrieb von Rindern, Schafen und Ziegen muss aktiv gemeldet werden. Dies gilt auch dann, wenn das beim Auftrieb gemeldete voraussichtliche Abtriebsdatum mit dem tatsächlichen Abtriebsdatum übereinstimmt.
Bei Equiden und Neuweltkamelen ist eine aktive Meldung des Abtriebes nur dann erforderlich, wenn das ursprünglich gemeldete Abtriebsdatum nicht eingehalten wird.
Der Tag des Abtriebs zählt nicht zu den 60 Tagen, der Tag des Auftriebs hingegen schon. Als Altersstichtag gilt der 1. Juli des Antragsjahres. Für den Auftrieb von Rindern gilt es, die Alm-/Weidemeldungen im RinderNET durchzuführen. Mit der MFA-Beilage "Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste" ist der Auftrieb von Schafen, Ziegen, Equiden und Neuweltkamelen zu melden sowie die Erschließungsstufe der Alm, die Anzahl der Hirten und die behirteten Tierkategorien anzugeben.
Wer ist für die fristgerechten Meldungen verantwortlich?
Der Almverantwortliche (Obmann) bzw. Almbewirtschafter. Die auftreibenden Tierhalter können diesem unterstützend online für Rinder, Schafe und Ziegen eine "Auftreiber-Vorschlagsliste" mit allen melderelevanten Daten übermitteln, diese ersetzt jedoch nicht die eigentliche Meldung.
Welche (Melde-)Fristen sind zu beachten?
Für die almrelevanten Zahlungen werden nur jene Tiere berücksichtigt, die bis spätestens 15. Juli auf die Alm bzw. Gemeinschaftsweide aufgetrieben werden. Bis spätestens 15. Juli muss auch die Almauftriebsliste abgegeben werden. Für den Auf- und Abtrieb gilt bei Rindern eine 14-tägige, bei Schafen, Ziegen, Equiden und Neuweltkamele eine siebentägige Meldefrist.
Welche Tierangaben sind bei den Meldungen erforderlich?
Rinder, Schafe und Ziegen sind einzeltierbezogen zu melden, bei Kühen, Mutterschafen und Mutterziegen ist zusätzlich anzugeben, ob es sich um gemolkene Tiere handelt.
Equiden und Neuweltkamele sind in Stück zu beantragen, als Altersstichtag ist der 1. Juli heranzuziehen.
Muss der Abtrieb immer aktiv gemeldet werden?
Ja! Der Abtrieb von Rindern, Schafen und Ziegen muss aktiv gemeldet werden. Dies gilt auch dann, wenn das beim Auftrieb gemeldete voraussichtliche Abtriebsdatum mit dem tatsächlichen Abtriebsdatum übereinstimmt.
Bei Equiden und Neuweltkamelen ist eine aktive Meldung des Abtriebes nur dann erforderlich, wenn das ursprünglich gemeldete Abtriebsdatum nicht eingehalten wird.
Meldung Almauftrieb bei Equiden auch im VIS
Almbewirtschafter müssen den Almauftrieb von Equiden (Pferde, Ponys, Esel und deren Kreuzungen) auch im VIS (VeterinärInformationsSystem) einzeltierbezogen als Zugang und Heimbetriebe als Abgang melden, sofern die Alpung länger als 30 Tage dauert. Davon umfasst sind auch Zu- und Abgänge zwischen Haupt- und Teilbetrieb des eigenen Betriebs. Diese Meldungen haben ebenfalls innerhalb von sieben Tagen und unabhängig von sowie zusätzlich zur stückzahlbezogenen Beantragung in der Almauftriebsliste zu erfolgen. Die rechtzeitige und korrekte Meldung des Aufenthaltsorts der Equiden wird ab heuer stichprobenartig von den Landesveterinärbehörden kontrolliert.
"Tierwohl-Weide" und Alpung bei Schafen und Ziegen
Am Heimbetrieb ist seit 2024 keine Tierabgangsmeldung beim Almauftrieb bzw. keine Tierzugangsmeldung beim Almabtrieb mehr durchzuführen. Der Auf- und Abtrieb ist nur im Weidetagebuch zu dokumentieren. Im Falle von Verkauf, Verendung oder Schlachtung der Tiere besteht jedoch für den Heimbetrieb eine Meldepflicht für den Abgang.
Almweideplan: Weiterbildung bis 15.Juli
Im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Almbewirtschaftung" ist ab dem Jahr 2025 die Teilnahme am optionalen jährlichen Zuschlag "Almweideplan" möglich. Die Absolvierung der 4-stündigen Bildungsveranstaltung und die Erstellung des Almweideplans muss bis spätestens am 15. Juli erfolgen, um alle Voraussetzungen im aktuellen Antragsjahr zu erfüllen.
Sollte die Weiterbildung heuer nicht erfüllt werden, dann wird empfohlen, den Zuschlag wieder abzumelden, um eine Sanktion bzw. Kürzung der Prämie bei der Maßnahme "Almbewirtschaftung" zu vermeiden. Eine Anmeldung für das Antragsjahr 2026 ist mit dem MFA 2026 im Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2025 möglich.
Veranstaltungstipp:
Am Dienstag, den 10. Juni 2025, findet von 10:00 bis 15:00 Uhr ein österreichweites Online-Seminar zum Thema „Klimaangepasstes Almweidemanagement“ statt, welches als Weiterbildung für den ÖPUL-Zuschlag „Almweideplan“ angerechnet wird.
Anmeldung unter: Klimawandelangepasstes Almweidemanagement | LFI Salzburg
Sollte die Weiterbildung heuer nicht erfüllt werden, dann wird empfohlen, den Zuschlag wieder abzumelden, um eine Sanktion bzw. Kürzung der Prämie bei der Maßnahme "Almbewirtschaftung" zu vermeiden. Eine Anmeldung für das Antragsjahr 2026 ist mit dem MFA 2026 im Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2025 möglich.