GLÖZ 6: LK setzt Vereinfachung durch!
Die Umsetzung des GLÖZ 6 Standards hat viele Betriebe in Kärnten vor große Herausforderungen gestellt. Die LK Kärnten hat mit unzähligen Anträgen, Resolutionen und fachlichen Inputs für Erleichterungen des praxisfernen Standards gekämpft. Nun hat die EU-Kommission eingelenkt und es konnten in Zusammenarbeit mit den anderen Landeskammern und dem BMLUK wesentliche Erleichterungen erwirkt werden.
„Es war ein harter Kampf. Jetzt hat die EU eingelenkt. Unser Einsatz hat sich ausgezahlt,“ sagt LK-Präsident Siegfried Huber.
Folgende Erleichterungen konnte bei der Mindestbodenbedeckung erreicht werden:
- Biobetriebe mit aufrechtem Bio-Kontrollvertrag sind vom GLÖZ 6 Standard befreit
- Winterzeitraum 01. November bis 15. Februar wurde auf 15. November bis 14. Februar verkürzt
- Bisher war der Abzug schwerer Böden nur für bestimmte schweine- und geflügelhaltende Betriebe mit maximal 40 ha Ackerfläche möglich – jetzt gilt diese Möglichkeit für alle Betriebe
- Die Definition der schweren Böden wurde erweitert: Neben Böden mit hohem Tonanteil können künftig auch Böden mit einem Schluffanteil von mehr als 55 % berücksichtigt werden. Dadurch erhöht sich der Umfang der abzugsfähigen Flächen.
Was verlangt GLÖZ 6?
Grundsätzlich müssen im Winter mindestens 80 % der Gesamtackerfläche lt. Mehrfachantrag eine Mindestbodenbedeckung aufweisen. Flächen mit Feldgemüse (sh. Kasten) zählen nicht zur Berechnungsgrundlage und können vor Berechnung der 80 % von der Gesamtackerfläche in Abzug gebracht werden.
Die Mindestbodenbedeckung kann unverändert erfüllt werden durch:
• die Anlage einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht),
• das Belassen von Ernterückständen oder
• eine mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (z.B. mit Grubber oder Scheibenegge)
Wird eine Kultur erst nach Beginn des Winterzeitraums (15. November bis 14. Februar) geerntet, darf die Fläche zur Anlage einer Winterung auch zu diesem Zeitpunkt noch gepflügt werden.
• die Anlage einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht),
• das Belassen von Ernterückständen oder
• eine mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (z.B. mit Grubber oder Scheibenegge)
Wird eine Kultur erst nach Beginn des Winterzeitraums (15. November bis 14. Februar) geerntet, darf die Fläche zur Anlage einer Winterung auch zu diesem Zeitpunkt noch gepflügt werden.
Mindestbodenbedeckung kann bis auf 55 % gesenkt werden
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die geforderte Mindestbodenbedeckung auf Ackerflächen von 80 % durch Abzug von Ausnahmekulturen und schweren Böden auf bis zu 55 % gesenkt werden.
Achtung: Es dürfen nur schwere Böden abgezogen werden, auf denen weder Feldgemüse noch die nachstehenden Ausnahmekulturen angebaut sind, da die Flächen sonst - entgegen der Vorgaben -doppelt zum Abzug kommen würden.
Zu den Ausnahmekulturen zählen: Erdäpfel, Ölkürbis, Zuckerrüben, Heil- und Gewürzpflanzen (sh. Kasten), Sommermohn, Öllein, Saatgutvermehrungen für Gräser & Mais
Wichtig: Trotz dieser Abzüge müssen mindestens 55 % der Ackerfläche jedenfalls bedeckt bleiben.
Achtung: Es dürfen nur schwere Böden abgezogen werden, auf denen weder Feldgemüse noch die nachstehenden Ausnahmekulturen angebaut sind, da die Flächen sonst - entgegen der Vorgaben -doppelt zum Abzug kommen würden.
Zu den Ausnahmekulturen zählen: Erdäpfel, Ölkürbis, Zuckerrüben, Heil- und Gewürzpflanzen (sh. Kasten), Sommermohn, Öllein, Saatgutvermehrungen für Gräser & Mais
Wichtig: Trotz dieser Abzüge müssen mindestens 55 % der Ackerfläche jedenfalls bedeckt bleiben.
Wo findet man die schwer bearbeitbaren Böden?
Ob eine Fläche als schwer bearbeitbarer Boden eingestuft ist, kann im neuen Layer „schwer bearbeitbare Böden“ (GLÖZ 6) des kostenlosen INSPIRE-Agraratlas überprüft werden. Nach Auswahl eines Schlages wird das Ausmaß der schweren Böden in Hektar angezeigt.
Ab November 2026 steht der aktualisierte Layer auch im eAMA/GIS zur Verfügung.
Rechner hilft bei der Planung
Der LK-Bodenbedeckungsrechner unterstützt bei der Ermittlung der erforderlichen Mindestbodenbedeckung. Nach Eingabe der Flächen und angebauten Kulturen zeigt das Programm:
• die erforderliche Mindestbodenbedeckung sowie
• die maximal zulässige Pflugfläche
Bei Fragen oder sollten Sie Hilfestellung benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihre Außenstelle.
Den Link zum LK-Bodendeckungsrechner finden Sie am Ende des Artikels.
• die erforderliche Mindestbodenbedeckung sowie
• die maximal zulässige Pflugfläche
Bei Fragen oder sollten Sie Hilfestellung benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihre Außenstelle.
Den Link zum LK-Bodendeckungsrechner finden Sie am Ende des Artikels.
Berechnungscheck: So wird die GLÖZ-6-Mindestbodenbedeckung händisch berechnet
- Gesamte Ackerfläche ermitteln
Ausgangsbasis ist die gesamte Ackerfläche des Betriebes laut MFA, ersichtlich unter www.eama.at im Reiter Flächen in der Feldstücksliste. - Feldgemüseflächen abziehen
Flächen mit Feldgemüse als Erstkultur werden von der Berechnungsgrundlage abgezogen. Das Ergebnis ist die für GLÖZ 6 relevante Ackerfläche. - 80 %-Vorgabe berechnen
Von der verbleibenden Ackerfläche müssen grundsätzlich 80 % im Zeitraum 15. November bis 14. Februar eine Mindestbodenbedeckung aufweisen. - Abzugsfähige Flächen berücksichtigen
Ausnahmekulturen (sh. oben) sowie schwere Böden können von der 80 %-Vorgabe abgezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass jeder Schlag nur einmal abgezogen werden darf (z.B. schwerer Boden mit Feldgemüse). - 55 %-Mindestgrenze prüfen
Unabhängig von den Abzügen müssen jedenfalls mindestens 55 % der relevanten Ackerfläche bodenbedeckt bleiben. Die erforderliche Bodenbedeckung entspricht daher entweder dem Ergebnis aus Schritt 4 oder mindestens 55 % der relevanten Ackerfläche (wenn Ergebnis von Schritt 4 kleiner ist als 55%).
100 ha Ackerfläche, davon 10 ha Feldgemüse. Die relevante Ackerfläche beträgt 90 ha. Davon sind grundsätzlich 72 ha (= 80 %) zu bedecken. Liegen 15 ha Erdäpfel und schwere Böden vor, reduziert sich die erforderliche Bodenbedeckung auf 57 ha. Da dies über der Mindestgrenze von 49,5 ha (55 % von 90 ha) liegt, müssen 57 ha bodenbedeckt sein.
Faustregel:
GLÖZ-relevante Ackerfläche × 80 % minus abzugsfähige Flächen – jedoch mindestens 55 % der GLÖZ-relevanten Ackerfläche
GLÖZ 6 relevantes Feldgemüse
Es zählen nur die Flächen mit Feldgemüse als Erstkultur: Artischocke, Brokkoli, Buschbohne, Cardy, Chicorée, Chinakohl, Eichblattsalat, Eissalat, Endiviensalat, Grünerbsen, Grünkohl, Grünsoja, Gurke, Haferwurzel, Käferbohne, Karfiol, Karotte, Kerbel, Knoblauch, Knollenfenchel, Kochsalat, Kohl, Kohlrabi, Kopfsalat, Kraut, Kren, Speisekürbis, Lollo, Mangold, Melanzani, Melone, Pak Choi, Paprika, Paradeiser/Tomaten, Pastinak, Pepino, Porree, Radicchio, Radieschen, Rettich, Rhabarber, Römische Salate, Rote Rübe, Rucola, Schwarzwurzel, Sellerie, Spargel, Speiserübe, Spinat, Sprossenkohl, Stangenbohne, Vogerlsalat, Zucchini, Zuckerhut, Zuckermais und Zwiebel.
GLÖZ 6 relevante Heil- und Gewürzpflanzen
Acker-Stiefmütterchen, Anis, Baldrian, Basilikum, Bockshornklee, Borretsch, Brennnessel, Dille, Drachenkopf, Flohsamen, Gewürzfenchel, Kamille, Kerbel, Koriander, Kornblume, Kreuzkümmel, Leindotter, Malve, Mariendistel, Nachtkerze, Neslia (Finkensame), Petersilie, Ringelblume, Saflor, Schwarzkümmel, Sommerkümmel, Steinklee, Studentenblume und Zuckerwurzel.