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Geldsegen mit Abzügen

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25.03.2026 | von Dr. Erich Moser

Was bei Agrargemeinschaften übrig bleibt.

Agrargemeinschaft.jpg © stock.adobe.com
Ausschüttungen aus Agrargemeinschaften sind oftmals steuerpflichtig – die Kapitalertragsteuer ist zu beachten (Symbolbild). © stock.adobe.com
Agrargemeinschaften können nach den jeweiligen Landesgesetzen entweder als Körperschaft öffentlichen Rechts oder als juristische Person privaten Rechts errichtet sein. Ist nach einem Landesrecht keine körperschaftliche Einrichtung vorgesehen, liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft stehen Nutzungsrechte zu. Die Mitgliedschaft ist in der Regel mit dem Eigentum an einer sogenannten Stammsitzliegenschaft verbunden, die außerhalb der im Eigentum der Agrargemeinschaft stehenden bzw. im Miteigentum der Anteilsinhaber bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts befindlichen Grundstücke liegt. Die an der Agrargemeinschaft Beteiligten sind berechtigt, aus den von der Agrargemeinschaft zu verwaltenden (agrargemeinschaftlichen) Grundstücken in der von der jeweiligen Rechtsgrundlage der Agrargemeinschaft vorgesehenen Form Nutzen zu ziehen. Dies kann sowohl durch eigene Tätigkeit des einzelnen Beteiligten (z.B. Holzschlägerungsrecht, Recht auf Almauftrieb usw.) als auch durch gemeinschaftliche Bewirtschaftung mit Ausschüttung der Erträge an die Beteiligten erfolgen.

KESt-Abzug
Geld- und Sachausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften sind als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs zu erfassen. Abzugsverpflichteter ist die Agrargemeinschaft als Schuldner der Kapitalerträge. Das Ausüben des Rechts auf bloße Nutzung der Liegenschaften der Agrargemeinschaft (z.B. die Nutzung des Weide- oder Wegerechtes) stellt keine Sachausschüttungen dar. Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften, die einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro (Freigrenze) je Person im Kalenderjahr übersteigen, unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 27,5% und sind bei natürlichen Personen endbesteuert. Die Freigrenze für Ausschüttungen von jährlich 4.000 Euro/​Person gilt unabhängig von der Anzahl der Anteile bei der jeweiligen Agrargemeinschaft und steht selbst bei Beteiligungen an mehreren Agrargemeinschaften nur einmal (gesamt) zu. Nur bei Verzicht auf die Endbesteuerung durch das einzelne Mitglied sind die Bruttoausschüttungen (vor Abzug der Kapitalertragsteuer) in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Dieser Antrag auf Regelbesteuerung zum Normaltarif ist für jene Land- und Forstwirte vorteilhaft, bei denen die einbehaltene Kapitalertragsteuer von 27,5% höher ist als die "normale“ progressive Einkommensteuer unter Anrechnung der Kapitaleinkünfte. In beiden Fällen stellen sie als Ausfluss des Anteilsrechtes an einer Körperschaft beim Beteiligten Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.

Freigrenze
Wenn die Ausschüttungen den Betrag von 4.000 Euro/​Person gesamt im Kalenderjahr nicht übersteigen, ist keine Kapitalertragsteuer abzuziehen, und die Ausschüttungen sind auch nicht bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu berücksichtigen.
Für den Kapitalertragsteuerabzug ist es dabei unerheblich, ob die Erträge auf Ebene der Agrargemeinschaft landwirtschaftliche oder nichtlandwirtschaftliche Einkünfte darstellen, ob sie steuerbar, steuerfrei oder steuerpflichtig sind. Ausschüttungen auf Grund von Grundverkäufen der Agrargemeinschaft unterliegen daher dem Kapitalertragsteuerabzug. Der Kapitalertragsteuerabzug ist weiters grundsätzlich unabhängig davon vorzunehmen, ob die dahinterstehenden Erträge beim Anteilsinhaber steuerpflichtig oder steuerfrei sind. Zur Ausschüttung gehören nur Beträge, die auf Grund des Anteilsrechtes ausgeschüttet werden. Beträge, die auf Grund eines anderen Rechtsgrundes an die Anteilsinhaber ausgeschüttet werden, sind nicht als Ausschüttung anzusehen. Dies ist etwa bei der Alpungsprämie der Fall, wenn diese nach Maßgabe des aufgetriebenen Viehs an dessen Besitzer unabhängig von seiner Mitgliedschaft bei der Gemeinschaft ausbezahlt wird. Gleiches gilt für Erlöse aus Milch- (oder Käse-)verkäufen, wenn eine Abrechnung nach der tatsächlichen Milchmenge der Kühe des jeweiligen Bauern erfolgt.

Die Kapitalertragsteuer für Sachausschüttungen ist vom gemeinen Wert derselben zu berechnen. Dabei bestehen keine Bedenken, die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. II Nr. 416/​2001, analog anzuwenden. Es bestehen keine Bedenken, die auf zu verschiedenen Zeitpunkten vorgenommenen Ausschüttungen entfallende Kapitalertragsteuer einmal jährlich im Nachhinein bis 7. Jänner des Folgejahres an das zuständige Finanzamt abzuführen. Wenn Ausschüttungen im Laufe des Jahres ohne Steuerabzug erfolgt sind, muss dem jeweiligen Mitglied die auf das Mitglied entfallende Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% der Bemessungsgrundlage in Rechnung gestellt werden. Wird auf die Nachforderung gegenüber dem Mitglied verzichtet, ist die Jahresbemessungsgrundlage mit 37,93% der Kapitalertragsteuer zu unterziehen und die Kapitalertragsteuer bis 7. Jänner des Folgejahres abzuführen.

Bescheinigung
Die Agrargemeinschaft hat den Empfängern für sämtliche Ausschüttungen eines Jahres eine Bescheinigung über die Steuerabrechnung zu erteilen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Kapitalerträge über ein Kreditinstitut gezahlt werden und über die Zahlung eine Abrechnung durch das Kreditinstitut erfolgt.
Werden bei forstlichen Agrargemeinschaften zustehende Holznutzungsrechte dem Anteilsinhaber zur Schlägerung zugewiesen, ist das zur Entnahme zur Verfügung stehende Holz dem Anteilsinhaber als zugeflossen anzusehen. Bei Überschreiten der Freigrenze von 4.000 Euro ist daher ein entsprechender Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen, auch wenn die tatsächliche Entnahme des Holzes erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Die Bewertung von Brennholz kann nach den in der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/​2001, vorgesehenen Werten erfolgen. Der Verordnung entsprechend ist für Hartholz (ungeschnitten) 21,80 Euro, für Weichholz (ungeschnitten) 14,53 Euro und für Sägeabfallholz und Astholz 10,90 - jeweils je Raummeter - zum Ansatz zu bringen. Es bestehen keine Bedenken, für geschlägertes Nutzholz einen Wert von 60 Euro pro fm und für Nutzholz am Stock einen Wert von 30 Euro pro fm anzusetzen.

Darüberhinaus bestehen keine Bedenken, den Bezug von Elementarholz (Holz zur Wiedererrichtung von durch Katastrophenschäden beschädigten oder vernichteten, betrieblich oder privat genutzten Gebäuden eines Mitgliedes der Agrargemeinschaft) sowie das vom Anteilsinhaber für den Eigenbedarf genutzte Holz weder auf die Freigrenze anzurechnen noch einem Abzug von der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen. Ferner bestehen keine Bedenken, wenn Ausschüttungen, die wegen Waldnutzungen infolge Windbruchs durch die Agrargemeinschaft getätigt werden, auf zehn Jahre verteilt werden. Laut Mitteilung des Bundesministeriums für Finanzen vom 27. August 2025 spricht auch nichts dagegen, die in den Einkommensteuerrichtlinien vorgesehene Verteilung auf zehn Jahre auch bei Katastrophenschäden im Zusammenhang mit Borkenkäferbefall anzuwenden. Das Vorliegen eines Katastrophenschadens ist daher durch eine Bestätigung der Forstbehörde nachzuweisen.

Anteilsverkauf
Die Veräußerung eines Anteils an einer körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaft ist auch bei pauschalierten Betrieben als außerordentlicher Geschäftsfall gesondert anzusetzen, und dieser unterliegt grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5%. Überdies ist die Veräußerung von der Genehmigung der Agrarbehörde abhängig.

Hinweis
Auszahlungen an Mitglieder für Arbeitsleistungen (z.B. Werklohn für Holzschlägerungen) unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer. Die Einkünfte daraus sind (bei Erklärungspflicht) in der Einkommensteuererklärung des jeweiligen Mitgliedes anzugeben, sofern kein Dienstverhältnis vorliegt.

Beispiel

Eine körperschaftlich organisierte Agrargemeinschaft hat 18 Anteile. In der Sitzung vom 15. Juli 2026 wird beschlossen, dass für 2025 ein Betrag in Höhe von 90.000 Euro mit Wirkung ab 20. Juli 2026 zur Ausschüttung gelangen soll. Daraus ergeben sich 5.000 Euro pro Anteil.
  • Von diesem Betrag sind 27,5%, das sind 24.750 Euro oder 1.375 Euro pro Anteil, als Kapitalertragsteuer bis spätestens 7. Jänner 2027 an das Finanzamt abzuführen, sodass letztendlich 3.625 Euro pro Anteil ausbezahlt werden können.
  • Den Mitgliedern ist eine Abrechnung zur Verfügung zu stellen, die lautet (z.B. für Mitglied A)
Bruttoausschüttung vom 20. Juli 2026 für 2025                    5.000 Euro
Davon KESt abgeführt an Finanzamt Österreich                -1.375 Euro
Nettoausschüttung                                                             3.625 Euro
 
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