Dürrehilfe: Start der Antragstellung
Aufgrund des Niederschlagsdefizites und der mehrmaligen Hitzewellen mit Extremtemperaturen im Jahr 2026 traten Schäden bei sämtlichen landwirtschaftlichen Kulturen im gesamten Bundesgebiet auf. Die Grundfuttersituation ist aufgrund der Ertragseinbußen angespannt und wird sich voraussichtlich erst 2027 entspannen. Im Rahmen des Dürrehilfspaketes für die heimische Landwirtschaft, das zu wesentlichen Teilen von Bund und Ländern finanziert wird, sind daher unter anderem Zinsenzuschüsse zu Betriebsmittelkrediten und zusätzliche Stundungen von Agrarinvestitionskrediten vorgesehen. "Beide Maßnahmen sollen dazu beitragen, bäuerliche Familienbetriebe zu entlasten und kurzfristig zusätzliche Liquidität sicherzustellen. Bund und Länder stellen dafür insgesamt 50 Mio. Euro zur Verfügung“, informiert Agrarreferent LHStv. Martin Gruber.
Zinsenzuschüsse zu Betriebsmittelkrediten
Beantragung
Die Gewährung von Zinsenzuschüssen für Betriebsmittelkredite basiert auf einer Sonderrichtlinie. Sie richtet sich an Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, die durch die bislang im Jahr 2026 aufgetretene Trockenheit besonders betroffen sind. Das Ausmaß der Betroffenheit ist vom Landwirt im Förderansuchen zu bestätigen. Konkret werden den Landwirtinnen und Landwirten Zinsenzuschüsse zur erleichterten Finanzierung von Betriebsmittelzukäufen, insbesondere Futtermitteln, gewährt, welche zu gleichen Teilen aus Mitteln des Bundes und der Länder finanziert werden. Die Verwendung der Darlehensmittel für einen anderen Zweck ist nicht zulässig.
Als Förderungswerberinnen und Förderwerber kommen natürliche Personen, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen und Personenvereinigungen, die einen in Österreich gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften, in Betracht.
Ausmaß des Zuschusses
Ein Zinsenzuschuss wird nur für Kredite mit einer Darlehenshöhe von mindestens 5.000 Euro bis max. 75.000 Euro und einer Laufzeit von ein, zwei oder drei Jahren gewährt. Der Darlehensvertrag darf frühestens am 1. Juli 2026 abgeschlossen worden sein. Darlehensverträge mit einem Zinssatz von mehr als 3,9% werden nicht gefördert. Es ist nur ein einziger Darlehensvertrag pro Förderwerber zulässig. Die Förderung besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 100% der anfallenden Zinsen, allerdings nur bis zu einem Zinssatz von 2,75% bzw. für im Jahr 2026 oder 2027 nicht gegen Dürre Versicherte von 2,5%. Die Zinsenberechnung geht von einer halbjährlichen dekursiven Tilgung aus. Dem Antragsteller wird nur die Differenz zwischen dem Zinsenzuschuss und dem Zinssatz von max. 3,9% vom Kreditinstitut verrechnet. Betriebe, die 2026 nicht gegen Dürre versichert waren und die sich 2027 gegen Dürre versichern werden, müssen mit dem Förderansuchen den Abschluss einer Dürreversicherung für 2027 nachweisen, um den höheren Fördersatz von 2,75% in Anspruch nehmen zu können. Die Darlehenshöhe beträgt max. 750 Euro/ha Acker- und Grünland bzw. 4.500 Euro/ ha Sonderkulturfläche (Obstbau, Weinbau, Gartenbau und Feldgemüseanbau), welche auf Basis des MFA 2025 berücksichtigt wird. Alternativ kann anstelle von 1 ha LN eine GVE auf Basis des Durchschnittstierbestands des Jahres 2025 herangezogen werden.
De-minimis-Förderung
Die vorgesehenen Förderungsmaßnahmen werden als De-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt. Daher ist es notwendig, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller Angaben über eine entsprechende Gewährung von De-minimis-Beihilfen für den Zeitraum der vergangenen drei Jahre vor Einreichung des Förderansuchens macht. Ein Betrag von max 50.000 Euro darf dabei nicht überschritten werden. Landwirtschaftliche De-minimis-Förderungen werden von den jeweiligen Bundesländern und Gemeinden genehmigt. Bei Unklarheiten im Zusammenhang mit den De-minimis-Förderungen wird angeraten, die jeweilige Gemeinde bzw. das Land Kärnten um Auskunft zu bitten. Gängige De-minimis-Beihilfen der Länder und Gemeinden sind z.B. Transportkostenzuschuss Milch, Ankaufsbeihilfe für Zuchttiere, Stutenprämie, Tierzuchtförderung durch die Gemeinden (z.B. Besamungskostenzuschuss) usw. Ist die beantragte Förderung höher als die Differenz zwischen dem erlaubten Höchstbetrag und jenen in den letzten drei Jahren vor Einreichung des Förderansuchens, ist eine teilweise Gewährung der Förderung zulässig. Die Sonderrichtlinie ist auf der Homepage des BMLUK veröffentlicht und ist unter www.bmluk.gv.at/themen/landwirtschaft/landwirtschaft-in-oesterreich/sonderrichtlinietrockenheit2026.html abrufbar.
Antragstellung
Das Förderansuchen kann ab sofort bis spätestens 31. März 2027 unter Vorlage einer Bankbestätigung im zuständigen Regionalbüro der Abteilung 10 - Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum - beantragt werden. Die Anträge inklusive der Bankbestätigung über die Darlehensvergabe können persönlich, per E-Mail (unterfertigtes PDF) oder postalisch eingebracht werden. Für die Beantragung ist das vorgegebene Formular für das Förderansuchen zu verwenden. Das Antragsformular inklusive der Bankbestätigung für eine Darlehensvergabe finden Sie auf der Homepage der Abteilung 10 unter www.landwirtschaft.ktn.gv.at. bzw. ist es in den Regionalbüros der Abteilung 10 erhältlich.
Genehmigung und Auszahlung
Die Entscheidung über das Förderungsansuchen erfolgt durch die Abteilung 10 - Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum. Nach der Genehmigung wird das Kreditinstitut zur Auszahlung des Darlehens ermächtigt. Die Abrechnung des Zinsenzuschusses erfolgt halbjährlich über die beantragte Kreditlaufzeit direkt zwischen den Kreditinstituten und dem Bund und dem Land Kärnten als Fördergeber.
Die Gewährung von Zinsenzuschüssen für Betriebsmittelkredite basiert auf einer Sonderrichtlinie. Sie richtet sich an Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, die durch die bislang im Jahr 2026 aufgetretene Trockenheit besonders betroffen sind. Das Ausmaß der Betroffenheit ist vom Landwirt im Förderansuchen zu bestätigen. Konkret werden den Landwirtinnen und Landwirten Zinsenzuschüsse zur erleichterten Finanzierung von Betriebsmittelzukäufen, insbesondere Futtermitteln, gewährt, welche zu gleichen Teilen aus Mitteln des Bundes und der Länder finanziert werden. Die Verwendung der Darlehensmittel für einen anderen Zweck ist nicht zulässig.
Als Förderungswerberinnen und Förderwerber kommen natürliche Personen, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen und Personenvereinigungen, die einen in Österreich gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften, in Betracht.
Ausmaß des Zuschusses
Ein Zinsenzuschuss wird nur für Kredite mit einer Darlehenshöhe von mindestens 5.000 Euro bis max. 75.000 Euro und einer Laufzeit von ein, zwei oder drei Jahren gewährt. Der Darlehensvertrag darf frühestens am 1. Juli 2026 abgeschlossen worden sein. Darlehensverträge mit einem Zinssatz von mehr als 3,9% werden nicht gefördert. Es ist nur ein einziger Darlehensvertrag pro Förderwerber zulässig. Die Förderung besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 100% der anfallenden Zinsen, allerdings nur bis zu einem Zinssatz von 2,75% bzw. für im Jahr 2026 oder 2027 nicht gegen Dürre Versicherte von 2,5%. Die Zinsenberechnung geht von einer halbjährlichen dekursiven Tilgung aus. Dem Antragsteller wird nur die Differenz zwischen dem Zinsenzuschuss und dem Zinssatz von max. 3,9% vom Kreditinstitut verrechnet. Betriebe, die 2026 nicht gegen Dürre versichert waren und die sich 2027 gegen Dürre versichern werden, müssen mit dem Förderansuchen den Abschluss einer Dürreversicherung für 2027 nachweisen, um den höheren Fördersatz von 2,75% in Anspruch nehmen zu können. Die Darlehenshöhe beträgt max. 750 Euro/ha Acker- und Grünland bzw. 4.500 Euro/ ha Sonderkulturfläche (Obstbau, Weinbau, Gartenbau und Feldgemüseanbau), welche auf Basis des MFA 2025 berücksichtigt wird. Alternativ kann anstelle von 1 ha LN eine GVE auf Basis des Durchschnittstierbestands des Jahres 2025 herangezogen werden.
De-minimis-Förderung
Die vorgesehenen Förderungsmaßnahmen werden als De-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt. Daher ist es notwendig, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller Angaben über eine entsprechende Gewährung von De-minimis-Beihilfen für den Zeitraum der vergangenen drei Jahre vor Einreichung des Förderansuchens macht. Ein Betrag von max 50.000 Euro darf dabei nicht überschritten werden. Landwirtschaftliche De-minimis-Förderungen werden von den jeweiligen Bundesländern und Gemeinden genehmigt. Bei Unklarheiten im Zusammenhang mit den De-minimis-Förderungen wird angeraten, die jeweilige Gemeinde bzw. das Land Kärnten um Auskunft zu bitten. Gängige De-minimis-Beihilfen der Länder und Gemeinden sind z.B. Transportkostenzuschuss Milch, Ankaufsbeihilfe für Zuchttiere, Stutenprämie, Tierzuchtförderung durch die Gemeinden (z.B. Besamungskostenzuschuss) usw. Ist die beantragte Förderung höher als die Differenz zwischen dem erlaubten Höchstbetrag und jenen in den letzten drei Jahren vor Einreichung des Förderansuchens, ist eine teilweise Gewährung der Förderung zulässig. Die Sonderrichtlinie ist auf der Homepage des BMLUK veröffentlicht und ist unter www.bmluk.gv.at/themen/landwirtschaft/landwirtschaft-in-oesterreich/sonderrichtlinietrockenheit2026.html abrufbar.
Antragstellung
Das Förderansuchen kann ab sofort bis spätestens 31. März 2027 unter Vorlage einer Bankbestätigung im zuständigen Regionalbüro der Abteilung 10 - Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum - beantragt werden. Die Anträge inklusive der Bankbestätigung über die Darlehensvergabe können persönlich, per E-Mail (unterfertigtes PDF) oder postalisch eingebracht werden. Für die Beantragung ist das vorgegebene Formular für das Förderansuchen zu verwenden. Das Antragsformular inklusive der Bankbestätigung für eine Darlehensvergabe finden Sie auf der Homepage der Abteilung 10 unter www.landwirtschaft.ktn.gv.at. bzw. ist es in den Regionalbüros der Abteilung 10 erhältlich.
Genehmigung und Auszahlung
Die Entscheidung über das Förderungsansuchen erfolgt durch die Abteilung 10 - Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum. Nach der Genehmigung wird das Kreditinstitut zur Auszahlung des Darlehens ermächtigt. Die Abrechnung des Zinsenzuschusses erfolgt halbjährlich über die beantragte Kreditlaufzeit direkt zwischen den Kreditinstituten und dem Bund und dem Land Kärnten als Fördergeber.
Ratenstundung bei Agrarinvestitions- und Konsolidierungskrediten
Ausmaß der Stundungsmöglichkeit
Als eine weitere Maßnahme des Dürre-Hilfspaketes können bestehende Agrarinvestitions- (AIK) und Konsolidierungskredite gestundet und/oder verlängert werden. Diese Maßnahme muss gesondert zum Betriebsmittelkredit beantragt werden. Durch die Verschiebung von Tilgungszahlungen bleibt den Betrieben kurzfristig zusätzliche Liquidität, sodass trockenheitsbedingte finanzielle Belastungen abgefedert und finanzielle Engpässe vermieden werden. Es besteht nun die Möglichkeit, eine außerordentliche Stundung von max. zwei Tilgungsraten mit oder ohne gleichzeitige Laufzeitverlängerung um maximal ein Jahr zu beantragen. Die Stundungen bzw. Laufzeitverlängerungen können für die Abrechnungszeiträume 2. Halbjahr 2026 bis 2. Halbjahr 2027 beantragt werden. Der Nachweis des durch die Trockenheit 2026 verursachten Schadens ist mittels eines
Antragstellung
Die Ansuchen sind vorab vom jeweiligen Bankinstitut, bei dem der Kredit läuft, zu bestätigen, inklusive der Angabe des aushaftenden Volumens zum Zeitpunkt der Laufzeitverlängerung. Das bestätigte Ansuchen ist im zuständigen Regionalbüro der Abteilung 10 im Zeitraum ab sofort bis spätestens 30. Juni 2027 einzubringen. Die Formulare für diese Maßnahme sind in den Regionalbüros der Abteilung 10 erhältlich, bzw. auf der Homepage der Abteilung 10 (www.landwirtschaft.ktn.gv.at) zum Herunterladen.
Info: Für Fragen und Hilfestellungen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Regionalbüros der Abteilung 10 gerne zur Verfügung.
Als eine weitere Maßnahme des Dürre-Hilfspaketes können bestehende Agrarinvestitions- (AIK) und Konsolidierungskredite gestundet und/oder verlängert werden. Diese Maßnahme muss gesondert zum Betriebsmittelkredit beantragt werden. Durch die Verschiebung von Tilgungszahlungen bleibt den Betrieben kurzfristig zusätzliche Liquidität, sodass trockenheitsbedingte finanzielle Belastungen abgefedert und finanzielle Engpässe vermieden werden. Es besteht nun die Möglichkeit, eine außerordentliche Stundung von max. zwei Tilgungsraten mit oder ohne gleichzeitige Laufzeitverlängerung um maximal ein Jahr zu beantragen. Die Stundungen bzw. Laufzeitverlängerungen können für die Abrechnungszeiträume 2. Halbjahr 2026 bis 2. Halbjahr 2027 beantragt werden. Der Nachweis des durch die Trockenheit 2026 verursachten Schadens ist mittels eines
- Schadensprotokolls einer Versicherung (z.B. Hagelversicherung) oder
- einer Bestätigung der örtlich zuständigen Außenstelle der Landwirtschaftskammer Kärnten, sofern es sich um einen nicht versicherten Schaden handelt,
Antragstellung
Die Ansuchen sind vorab vom jeweiligen Bankinstitut, bei dem der Kredit läuft, zu bestätigen, inklusive der Angabe des aushaftenden Volumens zum Zeitpunkt der Laufzeitverlängerung. Das bestätigte Ansuchen ist im zuständigen Regionalbüro der Abteilung 10 im Zeitraum ab sofort bis spätestens 30. Juni 2027 einzubringen. Die Formulare für diese Maßnahme sind in den Regionalbüros der Abteilung 10 erhältlich, bzw. auf der Homepage der Abteilung 10 (www.landwirtschaft.ktn.gv.at) zum Herunterladen.
Info: Für Fragen und Hilfestellungen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Regionalbüros der Abteilung 10 gerne zur Verfügung.
Regionalbüros der Abteilung 10
| Regionalbüro | Adresse | Telefonnummer | |
| Spittal/Drau | Tirolerstraße 16, 9800 Spittal/Drau | 050 536-62267 | abt10.regbuerosp@ktn.gv.at |
| Hermagor | Hauptstraße 44, 9620 Hermagor | 050 536-63200 | abt10.regbuerohe@ktn.gv.at |
| Villach | Meister-Friedrich-Straße 4, 9500 Villach | 050 536-61294 | abt10.regbuerovl@ktn.gv.at |
| Feldkirchen | Milesistraße 10, 9560 Feldkirchen | 050 536-67259 | abt10.regbuerofe@ktn.gv.at |
| Klagenfurt | Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt | 050 536-11052 | abt10.regbuerokl@ktn.gv.at |
| St. Veit/Glan | F.-W.-Raiffeisen-Str. 2, 9330 Treibach-Althofen | 050 536-68213 | abt10.regbuerosv@ktn.gv.at |
| Völkermarkt | Spanheimergasse 2, 9100 Völkermarkt | 050 536-65560 | abt10.regbuerovk@ktn.gv.at |
| Wolfsberg | Herrengasse 1/ 3, 9400 Wolfsberg | 050 536-66470 | abt10.regbuerowo@ktn.gv.at |