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Biodiversitätsflächen - Auflagen beachten

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02.05.2024 | von Bernadette Uran - Gültigkeit: Kärnten

Ab 2 ha Acker bzw. gemähter Grünlandfläche müssen UBB- und Biobetriebe 7% Biodiversitätsflächen vorweisen. Die Überprüfung erfolgt mithilfe eines Monitorings.

Biodiversität Phacelia_Bluete_13-ID88117.jpg © agrarfoto.com
© agrarfoto.com

Biodiversitätsflächen am Grünland

1. Pflege: Auflagen

Bei den Grünlandbiodiversitätsflächen können vier verschiedene Varianten gewählt werden.
  • Später Schnittzeitpunkt (Code DIVSZ):  Erste Nutzung der Weide/​Mahd der Biodiversitätsfläche frühestens mit der zweiten Mahd von vergleichbaren Schlägen ab 15. Juni, jedenfalls ab 15. Juli; mindestens einmal mähen mit Abtransport des Mähgutes; ­keine Beschränkung der Nutzungshäufigkeit; häckseln erst nach der ersten Nutzung erlaubt.
Beispiele für vergleichbare Schläge in der Variante DIVSZ:
  • Nutzungsfreier Zeitraum von neun Wochen (Code DIVNFZ): Erste Nutzung der Weide/​Mahd ohne vorgeschriebenen Zeitpunkt, nach der ersten Nutzung ist ein nutzungsfreier Zeitraum von zumindest neun Wochen einzuhalten und zu dokumentieren; mindestens einmal Mähen mit Abtransport des Mähgutes notwendig;
  • Belassen von Altgrasflächen (Code DIVAGF): Erste Nutzung der Weide/​Mahd ohne vorgeschriebenen Zeitpunkt, jedoch späteste Nutzung am 15. August; mindestens einmal Mähen mit Abtransport des Mähgutes; im Folgejahr verpflichtende Beantragung Variante DIVSZ;
  • Neueinsaat mit regionaler Saatgutmischung (Code DIVRS): früheste Nutzung ab 15. Juli; maximal zwei Nutzungen pro Jahr; mindestens einmal Mähen mit Abtransport Mähgut; Häckseln nicht erlaubt.
Aus den Maßnahmen "Naturschutz NAT" und "Ergebnisorientierte Bewirtschaftung EBW" angerechnete Biodiversitätsflächen sind immer nach Vorgaben der Projektbestätigung zu bewirtschaften.

Beispiele:

Vergleichbarer Schlag Biodiversitätsfläche
Beispiel 1 Erste Mahd 30. April frühestens am 15. Juni gemäht/beweidet
Zweite Mahd 10. Juni frühestens am 15. Juni gemäht/beweidet
Beispiel 2 Erste Mahd 10. Mai frühestens am 15. Juni gemäht/beweidet
Zweite Mahd 20. Juni frühestens am 15. Juni gemäht/beweidet
Beispiel 3 Erste Mahd 10. Juni frühestens am 15. Juli gemäht/beweidet
Zweite Mahd 30. Juli frühestens am 15. Juli gemäht/beweidet

2. Einsatz von Betriebsmitteln

Auf Grünlandbiodiversitätsflächen ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Pflanzenschutzmittel gemäß Bioverordnung (EU) 2018/​848, verboten. Bezüglich der Düngung gelten je nach Variantenbeantragung unterschiedliche Auflagen:
  • DIVSZ - keine Düngung vor der ersten Nutzung
  • DIVNFZ - keine Düngung während der nutzungsfreien neun Wochen
  • DIVAGF - keine Düngung ab der letzten Mahd/​Weide bis zur nächsten Nutzung nach Variante
  • DIVSZ im Folgejahr DIVRS - Verzicht auf Düngung außer Festmist bzw. Festmistkompost

3. Weitere Auflagen

Bei der Variante DIVNFZ gilt ein Befahrungsverbot während der nutzungsfreien Zeit von neun Wochen. Die Variante DIVAGF schreibt ein Befahrungsverbot ab der letzten Mahd/​Weide bis zur nächsten Nutzung im Folgejahr nach Variante DIVSZ vor.

Biodiversitätsflächen am Acker

1. Pflege: Auflagen

Eine Ackerbiodiversitätsfläche muss mindestens 1-mal jedes zweite Jahr, maximal 2-mal pro Jahr gemäht oder gehäckselt werden. Eine als "Grünbrache" beantragte Biodiversitätsfläche darf nur gehäckselt bzw. geschlegelt werden. Wird die Biodiversitätsfläche als "Sonstiges Feldfutter" beantragt, muss sie gemäht und das Mähgut von der Fläche verbracht werden. 

Auf 75% der Biodiversitätsflächen ist eine Pflege frühestens am 1. August erlaubt, auf den restlichen 25% ist dies ohne zeitliche Einschränkungen möglich. Für die Berechnung der maximal 25%, die vor dem 1. August genutzt werden dürfen, müssen alle Schläge mit der Codierung DIV unabhängig von einer etwaigen zusätzlichen Codierung (AG, NAT, EBW) zusammengerechnet werden. 

Bei anrechenbaren Biodiversitätsflächen aus den ÖPUL-Maßnahmen "Naturschutz" und "Ergebnisorientierte Bewirtschaftung", an der zusätzlichen "NAT"- bzw. "EBW"-Codierung erkennbar, gelten vorrangig die Auflagen aus der Projektbestätigung. Ist in dieser ein früherer Nutzungszeitpunkt als der 1. August deklariert, kann die mit "NAT" bzw. "EBW“"kodierte Biodiversitätsfläche ab diesem Zeitpunkt geschlegelt werden. 
Beispiel: Ein Betrieb mit 2 ha "Grünbrache DIV" und 1 ha "Grünbrache DIV NAT" (laut Projektbestätigung Häckseln ab 1. Juli möglich) darf 75% der insgesamt 3 ha Biodiversitätsfläche, also 2,25 ha, frühestens ab 1. August, die restlichen 0,75 ha vor dem 1. August schlegeln. Da die Projektbestätigung Vorrang gegenüber den Biodiversitätsauflagen hat, dürfen in diesem Fall die 1 ha "Grünbrache DIV NAT" laut Projektbestätigungsauflagen bereits ab 1. Juli geschlegelt werden, während die restlichen 2 ha "Grünbrache DIV" erst mit 1. August gehäckselt werden dürfen.

2. Umbruch: Früheste Möglichkeit

Ein Umbruch ist frühestens am 15. September des zweiten Jahres erlaubt. Wird eine Winterung oder Zwischenfrucht angebaut, ist der Umbruch bereits ab dem 1. August des zweiten Jahres möglich. Wird eine Grünbrache-Biodiversitätsfläche umgebrochen, gilt bis 31. Dezember ein Nutzungsverbot. Für die aus den Maßnahmen "Naturschutz" oder "Ergebnisorientierte Bewirtschaftung" anrechenbaren Biodiversitätsflächen gelten bezüglich des Umbruchs die Auflagen der Projektbestätigung.

3. Einsatz von Betriebsmitteln

Auf Biodiversitätsflächen ist sowohl der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln als auch jegliche Düngung vom 1. Jänner des Anlagejahres bis zum Umbruch oder anderweitiger Deklaration der Fläche verboten. Zulässig sind nur Pflanzenschutzmittel, die gemäß Bioverordnung (EU) 2018/​848 verwendet werden dürfen. Die Beseitigung von Biodiversitätsflächen darf nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeiten), wie z.B. mit Pflug, Grubber, Kreiselegge, Scheibenegge oder Messerwalze, erfolgen.

4. Weitere Auflagen

Biodiversitätsflächen am Acker dürfen nicht befahren werden - außer zum Überqueren, um angrenzende Kulturen zu erreichen. Außerdem ist es nicht erlaubt, diese als Lagerstätte, Maschinenabstellplatz oder als Manövrierfläche für Pflegevorhaben der angrenzenden Kulturen zu nutzen.

Flächenmonitoring - Nutzungszeitpunkte beachten

Seit dem Jahr 2023 findet auch in Österreich das sogenannte Flächenmonitoring statt. Dabei handelt es sich um eine automatisierte Prüfung der Einhaltung von Förderauflagen mit künstlicher Intelligenz auf Basis von Satellitenbildern. Beim Flächenmonitoring erfolgt keine Flächenvermessung, sondern eine Überprüfung auf z.B. Flächenversiegelung, richtige Beantragung der Schlagnutzungsarten, Mahd- und Ernteereignisse, Bodenbedeckung von Brachen und Zwischenfruchtbegrünungen etc. 
Bei Biodiversitätsflächen werden unter anderem die Einhaltung der Pflegeauflagen, die ordnungsgemäße Neuanlage, die durchgängige Begrünung, die Zeitpunkte der Nutzung und die Einhaltung der Verbotszeiträume überprüft. 
Wenn eine Auffälligkeit festgestellt wird, wenn z.B. die Biodiversitätsfläche zu früh gemäht wurde, wird der betroffene Antragsteller von der AMA entweder über die kostenlose "AMA MFA Fotos App" per Pushnachricht - falls installiert - oder per E-Mail informiert. 

Empfehlung:
Da die beim Monitoring auftretenden Auffälligkeiten erst einige Wochen im Nachhinein beim Betrieb angefragt werden, empfiehlt es sich, zur Nachweiserbringung die Nutzung von Biodiversitätsflächen mit Fotos zu dokumentieren. Im Fall eines Flächenmonitoringauftrages können dann diese Fotos als Nachweis herangezogen werden. Es gibt aber auch die Möglichkeit, schon vorab, also zum Beispiel zum Zeitpunkt der Nutzung, Fotos in der "AMA-MFA-Fotos App" hochzuladen. Dies erfolgt über einen sogenannten Initiativauftrag, bei dem die Fotos aktiv dem betroffenen Schlag und einer Kategorie (z B. Mahd, Häckseln/​Mulchen etc.) zugeordnet werden. Diese Fotos werden dann bei der Beurteilung eines auffälligen Schlages von der AMA herangezogen und vermeiden, sofern die Nutzungsauflagen eingehalten werden, den Flächenmonitoringauftrag. 

Weitere Informationen zum Flächen­monitoring sind auf der AMA-Homepage im Informationsportal erhältlich. Die AMA stellt auch mehrere AMA-­Videohandbücher auf Youtube zur Verfügung, die vom "Download" bis zum "Nachweise Senden" alle notwendigen Informationen beinhalten. Für allgemeine technische Fragen zum Login oder zur App-­Anwendung wurde eine eigene AMA-Telefonhotline unter 050/​31 51 99 (Montag bis Freitag, 7 - 20 Uhr) eingerichtet.

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  • ID-Austria: Grundvoraussetzung für Antragstellung

  • Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse für umfassende Information zu MFA und Co.

  • Melde- und Korrekturnotwendigkeiten bei nicht-landwirtschaftlichen Nutzungen (Grundinanspruchnahme)

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