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Besuch auf der Alm vom AMA-Prüforgan

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28.07.2023 | von AMA - Gültigkeit: Kärnten

Gemäß EU-Vorgabe müssen Betriebe, die einen Mehrfachantrag gestellt haben, weiterhin von der AMA zu einem rechtlich vorgegebenen Prozentsatz vor Ort auf die Einhaltung prämienrelevanter Vorgaben überprüft werden. Von dieser Regelung sind auch die Almflächen betroffen.

Schafe auf Alm.jpg © ekrem/Pixabay
Ab 2023 erfolgt nicht nur bei Rindern, sondern auch bei Schafen und Ziegen eine einzeltierbezogene Beantragung und somit auch Kontrolle. © ekrem/Pixabay
Die zu kontrollierenden Almen werden nach dem Zufallsprinzip und einer Risikoanalyse ausgewählt. Es kann in Einzelfällen vorkommen, dass eine Alm mehrmals im Sommer Besuch vom AMA-Prüforgan bekommt, wenn dieselbe Alm in mehreren Auswahlverfahren enthalten ist. Außerdem können mehrere Kontrollbesuche erforderlich sein, wenn relevante Auflagen nicht zum selben Zeitpunkt kontrollierbar sind oder eine Nachkontrolle erforderlich ist.
Tierwohl Behirtung:
Die Teilnahme an der Behirtung setzt die tägliche ordnungsgemäße Versorgung der Tiere (erforderlichenfalls auch in der Nacht) voraus. Dazu muss eine geeignete Unterkunfts- und Übernachtungsmöglichkeit für die Hirtin oder den Hirten vorhanden sein. Alle beantragten Tiere müssen Tag und Nacht Zugang zur Futterfläche der Alm haben, um eine möglichst flächendeckende Beweidung aller Almflächen zu erreichen. Bei Beantragung des optionalen Zuschlags für Herdenschutzhunde müssen die zertifizierten Herdenschutzhunde während der gesamten Alpungsdauer der behirteten Tiere, jedoch zumindest 60 Kalendertage, auf der Alm eingesetzt werden.
Almauftriebsprämie:
Bei der Almauftriebsprämie handelt es sich um eine tierbezogene Maßnahme, bei der der Heimbetrieb zur Vor-Ort-Kontrolle (VOK) ausgewählt wird, jedoch die Verpflichtung der Beweidung von Almen von mindestens 60 Tagen kontrolliert werden muss. Dies bedeutet, dass auf Almen mit Herdenvermischung nur Tiere des für die VOK ausgewählten Heimbetriebs geprüft werden.
Almbewirtschaftung und Basisprämie Alm – Flächenkontrolle:
Der Fokus der Prüfung liegt auf der Feststellung der korrekten Feldstücks-Außengrenzen. Werden bei der Begehung der Außengrenze bzw. bei der Überprüfung der Almbewirtschaftung offensichtliche Abweichungen bei der Flächenbeantragung festgestellt, so wird der tatsächlich vorgefundene Sachverhalt dokumentiert.
Offensichtliche Abweichungen sind z. B. Flächen, die nicht von Tieren begangen werden – diese müssen entweder als nicht landwirtschaftliche Nutzfläche aus dem Feldstück genommen werden (dauerhaft nicht begangen) oder auf den entsprechenden Schlägen der LN-Anteil auf 0 % gesetzt werden (temporär nicht begangen).
Ebenso werden neue Gebäude (Almhütten, Almstallungen, Liftstationen usw.), befestigte Wege, Parkplätze und dauerhafte Wasserflächen als nicht landwirtschaftliche Nutzfläche im Kontrollbericht vermerkt. Die Kriterien der automatisiert erstellten Beschirmung werden in der Natur nicht geprüft
Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle:
Nach EU-Recht sollen die Kontrollen grundsätzlich unangekündigt erfolgen – dies trifft vor allem auf die Prüfung tierbezogener Maßnahmen zu. Bei flächenbezogenen Maßnahmen kann die VOK aber auch bis zu 14 Kalendertage im Voraus angekündigt werden, wenn der Prüfzweck dadurch nicht gefährdet ist.
Einzeltierbezogene Vor-Ort-Kontrolle:
Allen tierbezogenen Maßnahmen gemein ist die einzeltierbezogene Beantragung von Rindern, Schafen und Ziegen. Hierbei wird am Einzeltier die Einhaltung der maßnahmenbezogenen Förderungsvoraussetzungen sowie der Vorgaben der Tierkennzeichnungsverordnung geprüft. Keine Änderungen gibt es in Bezug auf die Kontrollen bei Nicht-Rindern wie etwa Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) und Neuweltkamelen.

Anwesenheit des Bewirtschafters

Bei der Kontrolle hat eine geeignete Auskunftsperson anwesend zu sein. Im Fall von Almen ist dies häufig die Hirtin oder der Hirte, um den Kontrollorganen die erforderliche Unterstützung bei der Kontrolltätigkeit zu gewähren. Festgestellte Auffälligkeiten werden detailliert am Kontrollbericht dargelegt, der spätestens zwei bis drei Monate nach Durchführung der Kontrolle versandt wird.

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  • Almauftrieb - das ist zu beachten!

  • MFA 2025: Einreichfrist endet

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  • Das ist beim Almauftrieb zu beachten

  • Verpflichtende AMA-Meldung "Verbundene Unternehmen"

  • Mehrfachantrag: Einreichung bis 15. April 2025 ohne Nachfrist

  • AMA versendet Auszahlungsmitteilungen

  • Die vielen Gesichter der ID Austria

  • ID-Austria: Grundvoraussetzung für Antragstellung

  • Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse für umfassende Information zu MFA und Co.

  • Melde- und Korrekturnotwendigkeiten bei nicht-landwirtschaftlichen Nutzungen (Grundinanspruchnahme)

  • Vor-Ort-Kontrolle III: Kontrolle auf Almen in der GAP ab 2023

  • Vor-Ort-Kontrolle II: In neuer GAP ersetzt Konditionalität Cross Compliance

  • Agrarmarketingbeitrag: Mehrfachantrag ersetzt Beitragserklärung

  • Vor-Ort-Kontrolle I: Neuerungen bei der Vor-Ort-Kontrolle in der GAP ab 2023

  • Digitale Förderplattform zur Antragstellung für Sektor- und Projektmaßnahmen

  • Photovoltaik-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen der GAP 23-27

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