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Begrünungen im ÖPUL - was zu beachten ist

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16.06.2026 | von Dipl.-Ing. Christine Petritz - Gültigkeit: Kärnten

Für eine erfolgreiche Teilnahme an den ÖPUL-Maßnahmen sind die jeweiligen Vorgaben zu Anlage, Nutzung und Umbruch genau einzuhalten.

Petritz 2.jpg © LK Kärnten/Petritz
Es sind sieben Begrünungsvarianten auswählbar, die sich durch Anlage- und Umbruchszeitpunke sowie Mischungspartner unterscheiden. © LK Kärnten/Petritz

Die Maßnahmen "Zwischenfruchtanbau" und "System Immergrün" sind jeweils einjährig. Die Verpflichtung gilt nur für den Begrünungszeitraum der gewählten Variante. Ein Wechsel der Maßnahme oder ein Ausstieg ist jährlich möglich. Erfolgt keine Abmeldung, verlängert sich die Maßnahme automatisch um ein weiteres Förderjahr. Voraussetzung für die Teilnahme ist die Beantragung von mindestens 1,5 ha Ackerfläche im Mehrfachantrag (MFA). Wird diese Mindestfläche unterschritten, endet die Verpflichtung automatisch. Der Neu- oder Wiedereinstieg ist letztmalig im Rahmen des MFA 2027 bis spätestens am 31. Dezember 2026 möglich.

Definition Hauptkultur und Zwischenfrucht

Hauptfrüchte: einjährige oder mehrjährige Kulturen (z.B. Feldfutter), die mit der entsprechenden Schlagnutzungsart im jeweiligen Mehrfachantrag beantragt werden. Stillgelegte Flächen (Grünbrachen) zählen als begrünte Fläche.

Zwischenfrüchte inklusive Untersaaten: im Begrünungsjahr aktiv angelegte Kulturen nach Hauptfrüchten. Auf jede Zwischenfrucht folgt wiederum eine Hauptfrucht (Winterung oder Sommerung. Wird eine Untersaat als Zwischenfrucht beantragt, gilt der Erntetag der Hauptfrucht als Anlagedatum der Begrünung.

Düngung

Es dürfen keine mineralischen Stickstoffdünger auf allen Flächen mit Zwischenfrüchten aufgebracht werden – vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitpunkt der jeweiligen Variante.
Mineralische Dünger, die keinen Stickstoff enthalten, sowie Wirtschaftsdünger und Sekundärrohstoffe wie Carbokalk sind im Begrünungszeitraum erlaubt. Hier sind die Regelungen der Nitrataktionsprogramm-Verordnung zu beachten - diese erlaubt eine Düngung von maximal 60 kg Reinstickstoff ab Lager bis 31. Oktober in Abhängigkeit der Nutzung (Futterzwischenfrucht mit Leguminosen/ohne Leguminosen), wenn die Zwischenfrucht bis spätestens 15. Oktober angelegt wird.

Pflanzenschutz

Der Einsatz von Pflanzenschutzmittel ist nicht erlaubt. Das Verbot beginnt ab dem Zeitpunkt der Anlage der Zwischenfrucht bis zum Ende des Begrünungszeitraumes mit Ausnahme der Variante 7 in der Zwischenfruchtbegrünung.
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und die Ausbringung von mineralischen Stickstoffdüngern darf erst nach dem Ende des Begrünungszeitpunktes und nach der mechanischen Beseitigung zur Folgekultur erfolgen.

 

Neophyten, Unkräuter

Bei Auftreten von Stechapfel, Kleeseide, Geflecktem Schierling und Ragweed (Beifußblättriges Traubenkraut, Ambrosia) kann, um die Ausbreitung einzudämmen, ein nicht-bodennahes Häckseln auch schon vor obengenannten Terminen erfolgen. Eine flächendeckende Begrünung muss dabei erhalten bleiben oder sich wieder entwickeln. Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Notwendigkeit (beispielsweise Fotos) sind am Betrieb aufzubewahren.

1. Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau

Für diese Begrünungsmaßnahme gibt es keine Mindestbegrünungsfläche. Wird keine Begrünung beantragt, wird die Maßnahme ungültig und muss im darauffolgenden MFA bis spätestens 31. Dezember neu beantragt werden.
Die Beantragung der Varianten erfolgt bereits im MFA 2026 - es besteht jedoch Korrektur- und Nachreichmöglichkeit:
  • Variante 1, 2 und 3 bis 31. August 2026
  • Variante 4, 5, 6 und 7 bis 30. September 2026

Darf eine Zwischenfrucht genutzt werden?

Die Nutzung (Mahd und Abtransport, Beweidung) der Zwischenfrucht ist erlaubt, sofern eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt und die Begrünung weiterwächst und sich wieder entwickelt. Der Drusch einer Begrünungskultur ist nicht erlaubt.
Das Häckseln oder die Mahd ohne Abtransport ist bei der Begrünungsvariante 1 ab 15. September und bei den Begrünungsvarianten 2 bis 6 erst ab dem 1. November des jeweiligen Jahres zulässig.
 
Mögliche Begrünungsvarianten.jpg © LK Kärnten
© LK Kärnten

Varianten und Auflagen

Variante 1
Die Anlage der Begrünung - bestehend aus mindestens fünf insektenblütigen Mischungspartnern aus mindesetens zwei Pflanzenfamilien - muss bis spätestens 10. August erfolgen. Die Begrünungsmischung darf aus winterharten oder abfrostenden Arten bestehen.
Der Umbruch darf nach frühestens 70 Kalendertagen, jedoch nicht vor dem 15. September erfolgen (Befahrungsverbot bis einschließlich 14. September).

Insektenblütige Pflanzen sind in den meisten Fällen zweikeimblättrige Pflanzen, die farbige Blüten zum Anlocken von Insekten besitzen. Sie werden von Insekten wie Bienen, Hummeln, Käfern, Fliegen und Tag- sowie Nachtfaltern bestäubt. Beispiele für insektenblütige Mischungspartner sind Buchweizen, Erbse, Dille, Borretsch, Esparsette, Flockenblume, Johanniskraut, Klatschmohn, Kleearten, Kornblume, Löwenzahn, Luzerne, Margarite, Mungo/Ramtillkraut/Schwarzsamen, Öllein, Ölrettich, Phazellia, Ringelblume, Rübsen, Scharfgarbe, Schwarzkümmel, Senf, Sonnenblume, Wegwarte usw.

  • Hinweis dazu: Gräser sind keine insektenblütige Pflanzen. Sie werden vom Wind bestäubt.

Auf der Begrünungsfläche gilt ein Befahrungsverbot (z.B. Gülleausbringung) bis einschließlich 14. September. Ein Überqueren zum Erreichen einer angrenzenden Fläche ist zulässig. Nach dem Umbruch ist ein nachfolgender Anbau einer winterharten Hauptkultur mit anschließender Beantragung im Mehrfachantrag 2027 verpflichtend.

Variante 2
Anlage bis 5. August und Umbruch frühestens ab 15.Februar des Folgejahres. Auch hier muss, ähnlich wie bei Variante 1, eine vielfältige insektenblütige Mischung angelegt werden - mindestens 7 Mischungspartner aus mindestens drei Pflanzenfamilien, die sowohl abfrostend als auch winterhart sein kann.

Der frühe Anbau bis 5. August wird nach der Hauptkultur Getreide empfohlen und bewirkt durch die Vegetationszeit eine gute Massebildung der Begrünungspflanzen. Ein Häckseln oder eine Mahd ohne Abtransport ist erst ab dem 1. November des jeweiligen Jahres möglich.

Varianten 3 - 5
Diese Varianten sind in Kärnten die Standardvarianten. Die Anlage- und Umbruchstermine und die erforderlichen Mischungspartner laut Tabelle 1 sind einzuhalten. Die Mischungspartner dürfen sowohl abfrostend als auch winterhart sein.

Variante 6
Anlage bis spätestens 15. Oktober und Umbruch frühestens ab 21. März des Folgejahres. Die erlaubten Begrünungskulturen dieser Variante sind in Tabelle 1 angeführt. Diese können in Reinsaat oder auch als Mischungen aus den angeführten Kulturen angebaut werden. Eine Zumischung von anderen Kulturen ist nicht erlaubt. Diese Variante bietet sich nach Hauptkulturen an, die bis Anfang Oktober geerntet werden.
Die in der Tabelle aufgelisteten Begrünungskulturen der Variante 6 müssen, wie bei den anderen Varianten auch, Zwischenfrüchte sein. Bei einer Beantragung einer solchen Kultur im nachfolgenden MFA zählt die betroffene Fläche nicht als Begrünung.

Beispiel: Nach der Kultur Silomais laut MFA 2026 wird Grünschnittroggen als Zwischenfrucht angebaut. Dieser Grünschnittroggen darf im MFA 2027 beispielsweise nicht als Doppelnutzung Grünschnittroggen/Körnermais beantragt werden.

Variante 7
Diese Variante ist eine Begleitsaat zwischen bzw. in den Reihen von Winterraps. Die Auflagen zu dieser Variante entnehmen Sie der Tabelle 1. Diese Variante spielt für Kärnten eine untergeordnete Rolle.

2. Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün

Es muss eine flächendeckende Begrünung von mindestens 85% der Ackerfläche zu jedem Zeitpunkt des gesamten Jahres mit Haupt- oder Zwischenfrüchten vorhanden sein. Ausgangsfläche für die Berechnung der 85% sind alle Ackerflächen einschließlich stillgelegter Flächen (Grünbrache), sonstigen Ackerflächen, Ackerflächen im geschützten Anbau (GA) sowie Ackerflächen in den Maßnahmen Naturschutz (NAT) und Ergebnisorientierte Bewirtschaftung (EBW).

    Welche Kulturen sind als Zwischenfrucht unzulässig?

    Ausfall von vorhergehenden Kulturen wie beispielsweise Getreide und Mais, sowie Mischungen mit einem Anteil größer 50% Getreide und/oder Mais (ausgenommen Grünschnittroggen laut Saatgutgesetz) gelten nicht als Begrünung. Selbstbegrünte Flächen zählen weder als Zwischen- noch als Hauptfrucht und sind daher bis zur Anlage einer Zwischen- oder Hauptfrucht der begrünungsfreien Periode zuzurechnen. Ackerflächen mit der Nutzung “sonstige Ackerflächen“ sowie Flächen mit dem Code GI (Grundinanspruchnahme) für die Dauer der Inanspruchnahme gelten als unbegrünt.
     

    Welche Zeiträume für die flächenhafte Begrünung müssen eingehalten werden?

    Nachstehende Zeiträume zwischen den Begrünungskulturen gelten als begrünt, solange die angeführten Maximalzeiträume eingehalten werden:
    • Ernte Hauptfrucht - Anlage Zwischenfrucht maximal 30 Kalendertage
    • Umbruch Zwischenfrucht - Anbau Hauptfrucht maximal 30 Kalendertage
    • Ernte Hauptfrucht - Anbau Hauptfrucht maximal 50 Kalendertage
    Es zählt der Anlagetag der Hauptfrucht oder der Zwischenfrucht als Begrünungstag, der Tag der Ernte bzw. des Umbruches als unbegrünter Tag.
     

    Welche Auflagen gibt es bei den Zwischenfrüchten?

    Zwischenfrüchte müssen bis spätestens 15. Oktober aktiv angelegt werden.
    Je nach Anlagezeitpunkt ist auf die Auswahl der Begrünungskultur bzw. der Mischungspartner zu achten:
    • Zwischenfrüchte, die bis spätestens 20. September angelegt werden, müssen mindestens drei Mischungspartner aus zwei Pflanzenfamilien aufweisen. Die Mindestanlagedauer muss mindestens 42 Tage betragen.
    • Zwischenfrüchte, die nach dem 20. September bis spätestens 15. Oktober angelegt werden, können auch in Reinsaat oder als Mischung, erlaubt sind hierbei auch abfrostende Mischungspartner unter 50% in der Mischung. Diese dürfen frühestens am 15. Februar des Folgejahres umgebrochen werden.
    • Auch Untersaaten sind als Zwischenfrüchte anrechenbar. Bei Untersaaten ist der Tag der Ernte der Hauptfrucht der rechnerische Anlagezeitpunkt für die Zwischenfrucht.

    Wie dürfen Begrünungen im System Immergrün genutzt werden?

    Die Nutzung der Zwischenfrucht in Form von Mahd und Beweidung ist erlaubt, sofern eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt und die Begrünung weiterwachsen kann.
    Nicht erlaubt ist der Drusch der Zwischenfrucht.

    Weiters ist zu beachten, dass ein Häckseln, eine Mahd ohne Abtransport und ein Walzen bei über den Winter bestehenbleibenden Zwischenfrüchten erst nach dem 31. Oktober zulässig ist.
     

    Welche Aufzeichnungen müssen geführt werden?

    Die schlagbezogenen Aufzeichnungen sind laufend über das gesamte Jahr zu führen (1.Jänner bis 31. Dezember).

    Diese umfassen nachstehende Termine:
    • Ernte der Hauptfrucht
    • Anlage und Umbruch der Zwischenfrucht (Begrünung)
    • Anlage der Nachfolge-Hauptkultur

    Auf www.ama.at finden Sie im Reiter "fachliche Informationen", Unterpunkt "ÖPUL - Aufzeichnungsvorlagen" ein zugehöriges Aufzeichnungsblatt. Die Aufzeichnung ist auch im kostenlosen LK Düngerechner möglich.

    Hilfestellung bei der Aufzeichnungserstellung bieten die LK-Außenstellen. Hier geht’s zu den AMA-Formularen.

    Begrünung und Flächenmonitoring

    Seit 2023 werden alle beantragten Begrünungsmaßnahmen mittels Flächenmonitoring kontrolliert. Gerade in diesem Bereich häufen sich die im Monitoring festgestellten Auffälligkeiten. Überprüft werden:

    • Anbau der Zwischenfrucht
    • Vegetation der Zwischenfrucht im Begrünungszeitraum
    • Umbruch der Zwischenfrucht
    • Anbau einer Hauptkultur nach Umbruch der Variante 1

    Im Falle einer Auffälligkeit erhält der Antragsteller eine Verständigung via Push-Nachricht in der AMA MFA Fotos App, per Mail und/oder als Plausibilitätsfehler im eAMA unter dem Register "Flächen" in der Antragsübersicht. Innerhalb von 14 Tagen sind daraufhin entweder Nachweise durch Fotos zu erbringen, dass die Beantragung korrekt ist oder der MFA zu korrigieren. Um rasch reagieren zu können, wird die Installation der kostenlosen AMA MFA Fotos App empfohlen. Weiters wird die Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse in den eAMA-Kundendaten sowie eine regelmäßige Abfrage des Mail-Posteingangs angeraten.

    Auch nach dem ordnungsgemäßen Anbau ist zu kontrollieren, ob sich die Begrünungen angemessen entwickeln. Bei beginnendem Schädlingsfraß, frühen Frostereignissen oder anderen Situationen, aufgrund derer die Flächendeckung eventuell nicht erreicht wird, sind Fotos vom aufgelaufenen Begrünungsbestand empfehlenswert. Diese können bei späteren Abfragen durch das Flächenmonitoring hilfreich sein. Die Fotos müssen am besten georeferenziert oder zumindest eindeutig zuordenbar sein. Alternativ können Fotos vorab über die AMA-MFA-Fotos-App am Schlag als Initiativauftrag hinterlegt werden.

    Weitere Infos zum Thema Flächenmonitoring finden Sie hier.

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