Almauftrieb - Meldungen und Fristen
Alm- und Gemeinschaftsweideflächen und die darauf aufgetriebenen Tiere sind im Rahmen der Ausgleichszulage, der Direktzahlungen und der ÖPUL-Maßnahmen "Almbewirtschaftung" und "Tierwohl - Behirtung" beantragbar. Für den Erhalt der Prämien müssen die Flächen mit Rindern, Schafen, Ziegen, Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) oder Neuweltkamelen (Lamas und Alpakas) beweidet werden. Es muss eine Alpungsdauer von mindestens 60 Tagen eingehalten werden.
Mit der MFA-Beilage "Alm/Gemeinschaftsweide - Auftriebsliste" müssen die Erschließungsstufe für die ÖPUL-Maßnahme "Almbewirtschaftung", die Anzahl der Hirten und die behirteten Tierkategorien für die ÖPUL-Maßnahme "Tierwohl - Behirtung" sowie der Auftrieb von Schafen, Ziegen, Equiden und Neuweltkamelen gemeldet werden. Für den Auftrieb von Rindern sind die Alm-/Weidemeldungen im RinderNET durchzuführen.
Was zu beachten ist
1| Bis wann muss die Auftriebsliste abgegeben werden?
Bis spätestens 15. Juli.
2| Welche Fristen gelten beim Auf- und Abtrieb von Rindern?
Für die beim Auftrieb und beim Abtrieb eines Rindes erforderliche Alm-/Weidemeldung gilt eine 14-tägige Meldefrist. Für die Förderungsberechnung werden nur Rinder berücksichtigt, die bis spätestens 15. Juli 2024 auf der ersten Alm-/Gemeinschaftsweide aufgetrieben und bis spätestens 29. Juli online über das RinderNET gemeldet werden.
3| Welche Angaben sind bei der Meldung von Rindern erforderlich?
Rinder sind einzeltierbezogen zu melden, bei Kühen ist zusätzlich anzugeben, ob es sich um gemolkene Tiere handelt.
4| Welche Fristen gelten beim Auftrieb und Abtrieb von Schafen, Ziegen, Equiden und Neuweltkamelen?
Für die Meldung des Auftriebes und Abtriebes dieser Tierkategorien in der Almauftriebsliste gilt eine siebentägige Meldefrist. Für die Förderungsberechnung werden nur jene Tiere berücksichtigt, die bis spätestens 15. Juli auf der ersten Alm-/Gemeinschaftsweide aufgetrieben werden und gemeldet sind. Achtung: Die Meldefrist verkürzt sich daher bei einem Erstauftrieb ab dem 8. Juli.
5| Welche Angaben sind bei der Meldung von Schafen, Ziegen, Equiden und Neuweltkamelen erforderlich?
Schafe und Ziegen müssen einzeltierbezogen mit Angabe der Ohrmarke und den zugehörigen Stammdaten (Tierart, Geschlecht, Geburtsdatum) beantragt werden. Bei Mutterschafen und Mutterziegen ist zusätzlich anzugeben, ob es sich um gemolkene Tiere handelt. Equiden und Neuweltkamele sind in Stück zu beantragen, als Altersstichtag ist der 1. Juli heranzuziehen.
6| Muss der Abtrieb immer aktiv gemeldet werden?
Ja! Der Abtrieb von Rindern, Schafen und Ziegen muss aktiv über eAMA gemeldet werden. Dies gilt auch dann, wenn das beim Auftrieb gemeldete voraussichtliche Abtriebsdatum mit dem tatsächlichen Abtriebsdatum übereinstimmt.
Bei Equiden und Neuweltkamelen ist eine aktive Meldung des Abtriebes nur dann erforderlich, wenn das ursprünglich gemeldete Abtriebsdatum nicht eingehalten wird.
Bei Equiden und Neuweltkamelen ist eine aktive Meldung des Abtriebes nur dann erforderlich, wenn das ursprünglich gemeldete Abtriebsdatum nicht eingehalten wird.
7| Wer ist für die fristgerechten Meldungen verantwortlich?
Der Almverantwortliche (Obmann) bzw. Alm-/Weidebewirtschafter. Die auftreibenden Tierhalter können diesem unterstützend online für Rinder, Schafe und Ziegen eine "Auftreiber-Vorschlagsliste" mit allen melderelevanten Daten übermitteln, diese ersetzt jedoch nicht die eigentliche Meldung.
8| Was ist bei Equiden zusätzlich zu beachten?
Jeder Aufenthalt von Equiden, der länger als 30 Tage dauert, ist als Ab- und Zugang im Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) mittels Angabe der 15-stelligen Lebensnummer (UELN) binnen sieben Tagen zu melden. Dies betrifft auch den Aufenthalt auf Almen oder Gemeinschaftsweiden.
9| Darf die 60-tägige Alpungsdauer unterbrochen werden?
Ja. Die 60-tägige Mindestweidedauer muss nicht durch eine durchgängige Bestoßung einer einzelnen Alm- bzw. Gemeinschaftsweide erreicht werden, es können auch Unterbrechungen stattfinden oder mehrere Almen nacheinander bestoßen werden. Der Tag des Abtriebs wird nicht zu den 60 Tagen gezählt.
Erleichterungen bei Schafen und Ziegen
Im Jahr 2023 mussten auftreibende Tierhalter von Schafen und Ziegen, wenn sie mit diesen Tierkategorien auch an der ÖPUL-Maßnahme "Tierwohl - Weide" teilnahmen, Schafe und Ziegen beim Auftrieb vom Heimbetrieb ab- und im Herbst wieder anmelden. Diese verpflichtende "Doppelmeldung" durch Heimbetrieb und Almbetrieb gibt es nicht mehr.
Ab dem Jahr 2024 ist durch den auftreibenden Tierhalter beim Auftrieb keine Abgangsmeldung und beim Abtrieb keine Zugangsmeldung vom bzw. zum Heimbetrieb mehr durchzuführen. Der Auf- und Abtrieb ist nur im Weidetagebuch zu dokumentieren.