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Almauftrieb: Meldefristen beachten!

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20.05.2026 | von Elke Brencic - Gültigkeit: Kärnten

Damit sowohl Auftreiber als auch Almbewirtschafter ihre Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) vollständig erhalten, sind einige Vorgaben einzuhalten.

jura 3_Copyright Weichsler Hubert.jpg © Weichsler
Der auftreibende Heimbetrieb hat beim Almauftrieb von Schafen und Ziegen keine Tierabgangsmeldung durchzuführen und beim Almabtrieb keine Tierzugangsmeldung. © Weichsler
Die almrelevanten Förderungen werden abhängig von den tatsächlich aufgetriebenen Tieren gewährt. Während Auftreiber die Direktzahlungen und die Ausgleichszulage beziehen, erhält der Almbewirtschafter die Zahlungen. Eine zentrale Voraussetzung ist die Mindestweidedauer: Jedes Tier muss zumindest 60 Tage auf der Alm verbringen, ebenso muss die Alm selbst mindestens 60 Tage bestoßen sein. Der Tag des Auftriebs zählt dabei bereits als erster Weidetag, der Abtriebstag zählt hingegen nicht. Unterbrechungen der Weidezeit sind zu melden. Für Rinder sind die Alm-/Weidemeldungen im RinderNET durchzuführen. Schafe, Ziegen, Equiden und Neuweltkamele werden über die MFA-Beilage „Alm/Gemeinschaftsweide – Auftriebsliste“ gemeldet. In dieser Beilage sind zusätzlich die Erschließungsstufe der Alm, die Anzahl der Hirten sowie die behirteten Tierkategorien anzugeben. Verantwortlich für die fristgerechten Meldungen ist der Almverantwortliche bzw. Almbewirtschafter. Auftreibende Tierhalter können diesen jedoch unterstützen, indem sie online im eAMA eine „Auftreiber Vorschlagsliste“ mit allen relevanten Daten übermitteln. Diese Vorschlagsliste erleichtert die Arbeit, ersetzt aber nicht die offizielle Meldung.

Für die Auszahlung der almrelevanten Förderungen werden nur jene Tiere berücksichtigt, die spätestens am 15. Juli aufgetrieben werden. Bis zu diesem Datum muss auch die vollständige Auftriebsliste abgegeben sein. Für Auf- und Abtrieb gelten zudem unterschiedliche Meldefristen: Bei Rindern beträgt sie 14 Tage, bei Schafen, Ziegen, Equiden und Neuweltkamelen sieben Tage. Rinder, Schafe und Ziegen sind einzeltierbezogen zu melden. Bei Kühen, Mutterschafen und Mutterziegen ist zusätzlich anzugeben, ob es sich um gemolkene Tiere handelt. Equiden und Neuweltkamele werden in Stück gemeldet. Wichtig ist auch die aktive Meldung des Abtriebs. Für Rinder, Schafe und Ziegen muss der Abtrieb immer gemeldet werden – auch dann, wenn das angegebene voraussichtliche Abtriebsdatum exakt eingehalten wird. Bei Equiden und Neuweltkamelen ist eine Abtriebsmeldung nur dann erforderlich, wenn sich das gemeldete Datum ändert.

Meldung bei höherer Gewalt

Die Meldung eines Falles höherer Gewalt ist innerhalb von drei Wochen durchzuführen; die entsprechenden Nachweise sind der AMA zu übermitteln. Als Gründe höherer Gewalt gelten Blitzschlag, Steinschlag, anzeigepflichtige Seuchen, Naturkatastrophen, Wildtierriss sowie der Präventivabtrieb aufgrund von Wolf oder Bär. Beim Präventivabtrieb ist grundsätzlich ein Riss auf der eigenen Alm nachzuweisen. Erfolgt der Riss auf einer Nachbaralm, muss die unmittelbare Gefahr im Einzelfall glaubhaft gemacht werden können.
Der Absturz eines Tieres gilt nicht als höhere Gewalt.
Bei Anerkennung der höheren Gewalt durch die AMA bleiben die betroffenen Tiere prämienfähig.

Almweideplan nicht vergessen

Im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme „Almbewirtschaftung“ besteht seit 2025 die Möglichkeit, am optionalen jährlichen Zuschlag „Almweideplan“ teilzunehmen.
Im ersten Teilnahmejahr sind sowohl die Absolvierung der vierstündigen Bildungsveranstaltung als auch die Erstellung des Almweideplans bis spätestens 15. Juli verpflichtend. Ab dem zweiten Teilnahmejahr ist der Almweideplan jährlich zu überprüfen und – falls erforderlich – von den in die Almbewirtschaftung eingebundenen Personen zu aktualisieren. Die durchgeführte Überprüfung ist entsprechend zu dokumentieren.

Tierwohl – Weide, Alpung Schafe und Ziegen

Beim Almauftrieb ist vom Heimbetrieb keine Tierabgangsmeldung und beim Almabtrieb keine Tierzugangsmeldung durchzuführen. Der Auf- und Abtrieb ist jedoch verpflichtend im Weidetagebuch zu dokumentieren. Kommt es während der Alpung zu Verkauf, Verendung oder Schlachtung, besteht für den Heimbetrieb eine Meldepflicht für den Abgang.
 

Almauftrieb melden bei Equiden auch im VIS

Der Almauftrieb von Equiden (Pferde, Ponys, Esel und deren Kreuzungen) ist von den Almbewirtschaftern zusätzlich im Veterinärinformationssystem (VIS) einzeltierbezogen als Zugang zu melden. Die Heimbetriebe haben den entsprechenden Abgang im VIS zu erfassen. Die Meldungen müssen innerhalb von sieben Tagen erfolgen – unabhängig und zusätzlich zur stückzahlbezogenen Beantragung in der Almauftriebsliste. Der Almauftrieb ist damit nicht nur ein traditioneller Start in den Almsommer, sondern auch ein verwaltungstechnisch relevanter Schritt. Sorgfältige und fristgerechte Meldungen sichern den Betrieben die ihnen zustehenden Förderungen und tragen zu einer reibungslosen Abwicklung der Almwirtschaft bei.
 
Info: Für weitere Fragen oder Unterstützung bei Meldungen wenden Sie sich bitte an die zuständige LK-Außenstelle.

Viehauftriebsplattform

Der Kärntner Almwirtschaftsverein hat auf seiner Homepage eine Almauftriebsbörse eingerichtet. Sowohl landwirtschaftliche Betriebe, die eine Alm für ihr Weidevieh suchen, als auch Almen, die zusätzliches Weidevieh aufnehmen möchten, können dort ihren Bedarf bekanntgeben und unkompliziert ein Inserat schalten. Weitere Informationen finden Sie unter www.almwirtschaft-ktn.at.
 

Nützen Sie die Risshotline

Bei Verdacht auf einen Riss durch Großraubwild steht die Hotline unter 0664/805 361 1499 zur Verfügung. Die Erreichbarkeit ist Montag bis Sonntag von 7.30 bis 16 Uhr gegeben. Alle Anrufe, die außerhalb dieser Zeiten eingehen, werden automatisch auf die Mobilbox weitergeleitet. Dort erhalten Sie klare Anweisungen zum weiteren Vorgehen. Die Rissgutachter melden sich innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen.

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