Almabtrieb - erforderliche Meldung nicht vergessen

Muss der Abtrieb immer aktiv gemeldet werden?
Ja! Der Abtrieb von Rindern, Schafen und Ziegen muss aktiv über eAMA gemeldet werden. Dies gilt auch dann, wenn das beim Auftrieb gemeldete voraussichtliche Abtriebsdatum mit dem tatsächlichen Abtriebsdatum übereinstimmt.
Bei Equiden und Neuweltkamelen ist eine aktive Meldung des Abtriebes nur dann erforderlich, wenn das ursprünglich gemeldete Abtriebsdatum nicht eingehalten wird.
Bis wann und wie muss der Abtrieb gemeldet werden?
Der Abtrieb von Rindern muss innerhalb von 14 Tagen online mittels "Alm-/Weidemeldung Rinder" erfolgen. Die Meldung des Abtriebs von Schafen, Ziegen, Equiden und Neuweltkamelen ist innerhalb von sieben Tagen mittels Korrektur zur MFA-Beilage "Alm/Gemeinschaftsweide - Auftriebsliste" durchzuführen.
Wer ist für die Abtriebsmeldung verantwortlich?
Die Abtriebsmeldung muss vom Almverantwortlichen (Obmann) bzw. Alm-/Weidebewirtschafter durchgeführt werden.
Wann ist keine "Alm-/Weidemeldung Rinder" erforderlich?
Wenn das Rind nicht an seinen Herkunftsbetrieb zurückkehrt und dieser eine Abgangs-, Schlacht- oder Verendungsmeldung durchführt, ist keine "Alm-/Weidemeldung Rinder" erforderlich.
Achtung: Dies gilt nur, wenn das Datum des Abgangs, der Schlachtung oder der Verendung vor dem gemeldeten voraussichtlichen Abtriebsdatum liegt. Ist dies nicht der Fall, muss der Almverantwortliche (Obmann) bzw. der Alm-/Weidebewirtschafter die "Alm-/Weidemeldung Rinder" durchführen.
Achtung: Dies gilt nur, wenn das Datum des Abgangs, der Schlachtung oder der Verendung vor dem gemeldeten voraussichtlichen Abtriebsdatum liegt. Ist dies nicht der Fall, muss der Almverantwortliche (Obmann) bzw. der Alm-/Weidebewirtschafter die "Alm-/Weidemeldung Rinder" durchführen.
Muss auch für auf der Alm geborene Kälber ein Abtrieb gemeldet werden?
Ja, auch für Kälber, die während des Almsommers auf der Alm geboren wurden, muss der Abtrieb aktiv gemeldet werden.
Zählt der Abtriebstag zur erforderlichen Alpungsdauer von 60 Tagen?
Nein, nur der Auftriebstag zählt zur Alpungsdauer dazu.
Was ist beim Almabtrieb von Equiden zusätzlich zu beachten?
Jeder Aufenthalt von Equiden, der länger als 30 Tage dauert, ist als Ab- bzw. Zugang im Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) innerhalb von sieben Tagen zu melden. Nach dem Almabtrieb sind Equiden daher vom Almbetrieb abzumelden und vom aktuellen Equidenhalter wieder anzumelden.
Wie unterstützt die AMA meldepflichtige Betriebe?
Die AMA sendet an Almverantwortliche bzw. Alm/Weidebewirtschafter ein Erinnerungsmail, wenn das geplante Abtriebsdatum von gemeldeten Rindern auf der Alm überschritten wird. In diesem Mail wird darauf aufmerksam gemacht, dass sofern der Abtrieb schon stattgefunden hat, dieser auch gemeldet werden muss. Das E-Mail-Service ist jedoch nur möglich, wenn im eAMA im Register "Kundendaten" eine aktuell gültige E-Mail-Adresse eingetragen ist. Das Service steht derzeit nur bei Rindern zur Verfügung.