ÖPUL - Einsatz von Pflanzenschutzmitteln codieren
Wie bereits in den vergangenen Jahren muss jeder berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln auch weiterhin Aufzeichnungen über die eingesetzten Pflanzenschutzmittel führen. Die Aufzeichnung muss neben der Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels (mit Registernummer) auch den Zeitpunkt der Verwendung, die Aufwandmenge pro ha, die behandelte Fläche (Bezeichnung des Feldstückes laut MFA) und die jeweilige Kultur beinhalten. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre am Betrieb aufzubewahren. Ab dem Jahr 2023 gilt aufgrund einer EU-Verordnung zusätzlich die Vorgabe, dass bei Teilnahme an bestimmten ÖPUL 2023-Maßnahmen ein flächiger Pflanzenschutzmitteleinsatz auch im Mehrfachantrag angegeben werden muss.
1. Welche ÖPUL-Maßnahmen und welche Flächen sind von der Kennzeichnung im Mehrfachantrag betroffen?
Die Angabe des Pflanzenschutzmitteleinsatzes im Mehrfachantrag ist ausschließlich bei der Teilnahme an jenen ÖPUL-Maßnahmen verpflichtend, in denen ein Verbot von bestimmten Pflanzenschutzmitteln deklariert ist. Dabei sind jene Schläge im Mehrfachantrag in der Feldstückliste zu codieren, auf denen eine flächige Pflanzenschutzmittelanwendung erfolgt. Die Ausbringung von gebeiztem Saatgut zählt ebenfalls als flächige Pflanzenschutzmittelanwendung. Erfolgt kein Pflanzschutzmitteleinsatz bzw. wird kein gebeiztes Saatgut angebaut, ist keine Angabe im MFA notwendig.
Tabelle 1: ÖPUL-Maßnahmen mit Codierungsverpflichtung bei flächigem Pflanzenschutzmitteleinsatz bzw. Ausbringung von gebeiztem Saatgut auf den jeweils betroffenen Flächen
ÖPUL–Maßnahme | Betroffene Flächen |
Biologische Wirtschaftsweise | Alle Flächen in der Maßnahme |
Einschränkung ertragssteigender Betriebsmittel | Alle Grünland- und Ackerfutterflächen |
Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker | Alle Ackerflächen in der Maßnahme |
Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen | Dauer- und Spezialkulturflächen und Weinflächen |
Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen | Dauer- und Spezialkulturflächen und Weinflächen |
Almbewirtschaftung | Almweideflächen |
2. Bis wann muss die Codierung im Mehrfachantrag erfolgen?
Die Kennzeichnung im Mehrfachantrag kann bereits vor der Ausbringung erfolgen. Wird die geplante Pflanzenschutzmittelausbringung nicht durchgeführt, ist der Mehrfachantrag jedenfalls zu korrigieren und die Codierung zu streichen. Änderungen oder Nachtragungen von Codes sind so schnell wie möglich vorzunehmen, um eine etwaige Beanstandung oder Unklarheit bei einer Vor-Ort-Kontrolle zu vermeiden.
3. Welche Codes sind zu setzen?
Wenn ein flächiger Pflanzenschutzmitteleinsatz auf den in der Tabelle 1 genannten Flächen in Kombination mit der jeweiligen ÖPUL-Maßnahme erfolgt, ist der betroffene Schlag in der Feldstückliste im Invekos-GIS mit einem eigenen Code zu versehen (siehe Tabelle 2).
Tabelle 2: Codierungen im Mehrfachantrag
Code | Bezeichnung |
PSMBIO | Im Biolandbau zugelassene Pflanzenschutzmittel |
PSMCS | Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel |
PSMCSH | Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel – Herbizide (ausschließlich bei Wein-, Obst- und Hopfenflächen) |
PSMCSI | Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel – Insektizide (ausschließlich bei Wein-, Obst- und Hopfenflächen) |
Werden auf einer Fläche sowohl ein im Biolandbau zugelassenes (PSMBIO) als auch ein chemisch-synthetisches Pflanzenschutzmittel (PSMCS) ausgebracht, ist nur der Code PSMCS zu vergeben. Dabei ist in der jeweiligen ÖPUL-Maßnahme dringend darauf zu achten, dass nur die jeweils zulässigen Pflanzenschutzmittel verwendet werden dürfen.
Bei Wein-, Obst- oder Hopfenflächen ist bei Einsatz eines Herbizids der Code PSMCSH zu erfassen bzw. der Code PSMCSI, wenn ein im Biolandbau nicht zulässiger Einsatz eines chemisch-synthetisches Insektizids erfolgt. Der Code PSMCS ist für andere chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel zu vergeben, beispielsweise für Fungizide. Nur bei ausschließlichem Einsatz von biologischen Pflanzenschutzmitteln ist der Code PSMBIO anzugeben.
4. Gibt es eine Ausnahme bei behördlicher Anordnung?
Nimmt ein Betrieb an der Maßnahme „Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“ teil, kann es vorkommen, dass eine behördliche Maßnahme zur Bekämpfung von Schaderregern, wie z. B. der amerikanischen Rebzikade, angeordnet wird. Wenn in diesem Fall ein chemisch-synthetisches Insektizid eingesetzt wird, ist dennoch auf den betroffenen Weinflächen der Code PSMCSI zu erfassen. Damit dies zu keinem Verstoß führt und damit die Prämien ausbezahlt werden, muss die behördliche Anordnung über www.eama.at im Register Eingabenandere Eingaben hochgeladen werden.
5. Was passiert, wenn auf die Codierung vergessen wird?
In den betroffenen ÖPUL-Maßnahmen ist die verpflichtende Kennzeichnung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes im MFA eine Förderungsverpflichtung. Eine Nichteinhaltung kann zu Prämienverlusten und gegebenenfalls zu Sanktionen führen.
Weitere Infos sind in den jeweiligen Maßnahmenerläuterungsblätter nachzulesen, die auf der AMA-Homepage unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter abgerufen werden können.