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24.01.2023 | von Dipl.-Ing. Bernhard Rebernig

Wolfsverordnung wird nachgeschärft

Anpassung bei Schadzahlen und breitere Vergrämung, um auf Erfahrungen des ersten Umsetzungsjahres zu reagieren. Umdenken auf europäischer Ebene gefordert.

Wolf.jpg
Die Wolfsverordnung wird nachgeschärft. © stock.adobe.com
Im Jänner 2022 trat die erste Kärntner Wolfsverordnung in Kraft – einzigartig in Österreich, weil in keinem anderen Bundesland die Vergrämung und Entnahme von Problemwölfen in dieser Form möglich ist. Nun erfolgt in Kärnten eine weitere Nachschärfung der Verordnung, wie Landesrat Martin Gruber mitteilte. Das Grundkonzept der Verordnung bleibe gleich, denn sie funktioniere, betonte er. Die Vergrämung wird nun noch breiter möglich. „Wir wollen der Bevölkerung die Möglichkeit geben, noch rascher zu reagieren und deshalb diese Änderung“, sagte Gruber. Sichtungen und Vergrämungen sind nun einheitlich über die Website der Kärntner Jägerschaft zu melden.Weiters kommt es zu Anpassungen bei den Risszahlen, die für die Einstufung als Schadwolf notwendig sind. Sie wird ab sofort auf jede Tierart einzeln abgestellt, und es wird die jeweils durchschnittliche Herdengröße herangezogen. Auch die Zahl der insgesamt gerissenen Nutztiere, ab der ein Wolf als Schadwolf gilt und damit zum Abschuss freigegeben werden kann, wird gesenkt.

In Ausnahmefällen gilt ein Wolf nun auch dann als Risikowolf, wenn er erstmalig Nutztiere tötet, die sachgerecht geschützt waren. „Mit diesen Nachschärfungen wird der rechtliche Spielraum, den wir haben, maximal ausgenutzt. Mehr ist auf Kärntner Ebene nicht machbar. Alles Weitere muss jetzt auf EU-Ebene passieren“, erklärte der Agrarlandesrat. Von dort gebe es einen Hoffnungsschimmer, denn Kommissionspräsidentin Von der Leyen habe angekündigt, dass die Wolfs-Situation in der EU neu untersucht und bewertet werden soll. „Vielleicht führt das dann zu einem Umdenken auf europäischer Ebene – es wäre dringend notwendig“, so Gruber. „Es muss uns gelingen, mehr Wölfe als bisher zu erlegen. Die Änderungen in der Wolfsverordnung gehen absolut in die richtige Richtung. Langfristig führt an der Senkung des Schutzstatus und der Ausweisung von Weideschutzgebieten aber kein Weg vorbei!“, hob auch LK-Präsident Siegfried Huber hervor.
 

Änderungen im Überblick

Definition von Risikowölfen wird erweitert:
  • Wölfe können in begründeten Fällen auch bereits nach einer einmaligen Rissattacke als Risikowölfe gelten. Damit reagiert man auf die blutige Attacke von Nölbling, bei der fast 30 Schafe gerissen wurden.
  • Wölfe gelten auch dann als Risikowölfe, wenn sie sich beschickten Fütterungsanlagen von Wildtieren – unabhängig von der Art der Fütterung – auf weniger als 200 m nähern. Bisher galt die Bestimmung nur für Rotwild-Fütterungen.
 
Vergrämung von Risikowölfen wird erleichtert:
  • Sowohl die erste als auch die zweite Vergrämung von Risikowölfen kann in Zukunft von jedermann durchgeführt werden. Bislang war die Vergrämung nur Grundbesitzern, Tierhaltern und Jägern vorbehalten.
  • Die zweite Vergrämung muss kein Warnschuss mit einer Jagdwaffe mehr sein, ein optisches/akustisches Signal (wie bei der ersten Vergrämung) ist ausreichend.
 
Risszahlen für Schadwölfe auf Almen werden abgesenkt
  • Die Anzahl der getöteten oder verletzten Tiere wird verringert, um Wölfe als Schadwölfe zu klassifizieren.
  • Zehn Schafe/Ziegen oder zwei Rinder/Pferde binnen eines Monats (bisher 20 Nutztiere.)
  • 20 Schafe/Ziegen oder drei Rinder/Pferde binnen drei Monaten (bisher 35 Nutztiere.)
  • Fünf Schafe/Ziegen oder zwei Rinder/Pferde innerhalb eines Monats, wenn im Vorjahr auch Risse festgestellt wurden (bisher 15 Nutztiere.)
  • Nachträglich getötete/verletzte Tiere können in die Schadzahlberechnung aufgenommen werden (binnen drei Tagen nach der Beurteilung durch den Rissbegutachter).
  • Es können auch verletzte/getötete Tiere im Umkreis von 10 km in die Schadzahlberechnung aufgenommen werden.
  • Nachträglich getötete/verletzte Tiere können in die Schadzahlberechnung aufgenommen werden (binnen drei Tagen nach der Beurteilung durch den Rissbegutachter).
  • Es können auch verletzte/getötete Tiere im Umkreis von 10 km in die Schadzahlberechnung aufgenommen werden.
 
Abgrenzung der Abschussgebiete wird erweitert:
  • Bislang wurden die Abschussgebiete als 10km-Radius rund um den letzten Riss bzw. die letzte Vergrämung definiert. Nun wird auf das Jagdgebiet abgestellt, und die Entnahme ist innerhalb aller Jagdgebiete möglich, die vom 10km-Radius umfasst bzw. auch nur teilweise berührt werden.
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Schwerpunkt Wolf

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  • Die Verordnung im Wortlaut
  • Vorgehensweise bei Wolfssichtungen und Wolfsvergrämungen in Kärnten
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