Welche AMA-Meldungen sind bei einem Wildtierriss erforderlich?
Damit ein Rind, Schaf, Ziege oder Pferd für Direktzahlungen, inklusive gekoppelter Stützung, Ausgleichszulage und ÖPUL angerechnet wird, muss das Tier mindestens 60 Tage auf einer Alm oder Gemeinschaftsweide weiden. Des Weiteren muss das einzelne Tier für eine Prämienanrechnung am 15. Juli auf eine Alm oder Gemeinschaftsweide aufgetrieben und gemeldet (14 Tage Meldefrist beachten) sein.
Wildtierriss – Herdenabtrieb notwendig?
Liegt auf der eigenen Alm ein Riss durch einen großen Beutegreifer vor, muss folgendes beachtet werden: Bei entsprechender Meldung der „Höheren Gewalt“ und Übermittlung von Nachweisen (Gutachten des Wolf-/Bärenbeauftragten, DNA-Nachweis) an die AMA binnen 15 Arbeitstagen, kann zum Schutz der gesamten Herde diese vorzeitig abgetrieben werden und dennoch prämienfähig bleiben. Vorausgesetzt ist, dass der Riss auf der eigenen Alm stattgefunden hat und durch Gutachten bzw. Untersuchungen nachgewiesen werden konnte. Sollten beim Betriebsinhaber die ÖPUL 2015 Maßnahmen „Tierschutz“, „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ und/oder „Alpung und Behirtung“ betroffen sein, hat zusätzlich zur Meldung der “Höheren Gewalt“ des Bewirtschafters bzw. des Obmanns der Alm auch der jeweilige betroffene Auftreiber die „Höhere Gewalt“ an die AMA fristgerecht zu melden.
Meldung an die AMA
Die Meldung „Höhere Gewalt“ muss innerhalb von 15 Arbeitstagen (Montag-Freitag) ab dem Zeitpunkt ab dem der Bewirtschafter oder der Obmann dazu in der Lage ist, abgesendet werden. Bei Rindern erfolgt die Meldung „Höhere Gewalt“ als Korrektur zum MFA 2022 über die „Alm/Gemeinschaftsweide – Auftriebsliste“ unter www.eama.at. In jedem Fall muss zusätzlich zur Meldung ein Beleg über die Todesursache hochgeladen werden. Kann dieser Beleg nicht unmittelbar beim Erfassen der Meldung hochgeladen werden, so ist dieser unaufgefordert der AMA nachzureichen.
Für die Meldung der „Höheren Gewalt“ bei Schafen, Ziegen und Pferden ist das Formular „Schafe/Ziege/Pferde – Änderungsmeldung RGVE-Bestand Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2022“ zu verwenden. Gemeinsam mit dem Nachweis/Beleg zur höheren Gewalt ist das Formular als Korrektur zum MFA 2022 hochzuladen. Viehverkehrsscheine oder Belege der Tierkörperverwertung werden nicht als geeigneter Beleg über die Todesursache akzeptiert.
Für die Meldung der „Höheren Gewalt“ bei Schafen, Ziegen und Pferden ist das Formular „Schafe/Ziege/Pferde – Änderungsmeldung RGVE-Bestand Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2022“ zu verwenden. Gemeinsam mit dem Nachweis/Beleg zur höheren Gewalt ist das Formular als Korrektur zum MFA 2022 hochzuladen. Viehverkehrsscheine oder Belege der Tierkörperverwertung werden nicht als geeigneter Beleg über die Todesursache akzeptiert.
Allgemeine Meldepflichten
Unabhängig von der Meldung „Höhere Gewalt“ für eine prämienfähige Anrechnung bei Direktzahlungen, Ausgleichszulage und ÖPUL ist bei Rindern eine Verendungsmeldung an die Rinderdatenbank notwendig. Dabei ist eine allfällige Korrektur des Abtriebsdatums bei der Alm-/Weidemeldung nicht mehr erforderlich, da diese automatisch durch die AMA durchgeführt wird. Bei Schafen und Ziegen ist das Verenden des Tieres im Bestandsverzeichnis zu dokumentieren. Verendete Pferde sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von 7 Tagen zu melden. Dabei ist das Identifizierungsdokument (Pferdepass) gemeinsam mit dem TKV-Übernahmeschein abzugeben.
Für weitere Informationen sind auf der Homepage der AMA die Merkblätter „Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände“ sowie „Almen und Gemeinschaftsweiden“ abrufbar. Des Weiteren sind die Außenstellen der LK Kärnten bei Fragen behilflich.
Für weitere Informationen sind auf der Homepage der AMA die Merkblätter „Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände“ sowie „Almen und Gemeinschaftsweiden“ abrufbar. Des Weiteren sind die Außenstellen der LK Kärnten bei Fragen behilflich.