Wolfsmanagement in Kärnten
Schadwölfe (Kärntner Alm- und Weideschutzgesetz)
Was sind Schadwölfe?
Schadwölfe sind Wölfe, die ein Schadereignis verursachen, das heißt, landwirtschaftliche Nutztiere in Almschutzgebieten oder auf Weiden angreifen, verletzen oder töten.
Wo dürfen Schadwölfe bei Vorliegen der Voraussetzungen erlegt werden?
Unter welchen Voraussetzungen dürfen Schadwölfe entnommen werden?
1 | Bei einer gegenwärtigen Gefährdung oder unmittelbaren Bedrohung des Lebens oder der Gesundheit von Nutztieren in Almschutzgebieten, auf Weiden sowie in Gebieten im Bereich von Almen und Weiden, auf denen die Jagd ruht.
Die Einschätzung, dass es sich um einen unmittelbaren Angriff eines Wolfes auf Nutztiere handelt, obliegt hier dem Jagdausübungsberechtigten, sodass in diesem Fall noch keine Information über die Entnahmemöglichkeit der Kärntner Landesregierung vorliegen muss.
Die Entnahme eines Wolfes bei einem unmittelbaren Angriff ist jedoch von der Person, die diese durchgeführt hat, unverzüglich der Kärntner Landesregierung zu melden.
2 | Nach Eintritt eines Schadereignisses (Angriff, Riss oder Verletzung von Nutztieren) in einem Almschutzgebiet oder auf einer Weide unter folgenden
Voraussetzungen:
Voraussetzungen für eine Unterstützungsleistung durch den Kärntner Wildschadensfonds für Schäden an landwirtschaftlichen Nutztieren:
Schadwölfe sind Wölfe, die ein Schadereignis verursachen, das heißt, landwirtschaftliche Nutztiere in Almschutzgebieten oder auf Weiden angreifen, verletzen oder töten.
Wo dürfen Schadwölfe bei Vorliegen der Voraussetzungen erlegt werden?
- Almschutzgebiete: Alle bewirtschafteten Almen, die vom Land Kärnten zum Almschutzgebiet erklärt wurden. Die Almschutzgebiete sind auf der Homepage des Landes einsehbar.
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-10/Publikationen/Almschutzgebiete - Weiden: Alle landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf denen Nutztiere weiden.
- Gebiete im Bereich von Almen und Weiden, auf denen die Jagd ruht (z. B. Hofbereich).
Unter welchen Voraussetzungen dürfen Schadwölfe entnommen werden?
1 | Bei einer gegenwärtigen Gefährdung oder unmittelbaren Bedrohung des Lebens oder der Gesundheit von Nutztieren in Almschutzgebieten, auf Weiden sowie in Gebieten im Bereich von Almen und Weiden, auf denen die Jagd ruht.
Die Einschätzung, dass es sich um einen unmittelbaren Angriff eines Wolfes auf Nutztiere handelt, obliegt hier dem Jagdausübungsberechtigten, sodass in diesem Fall noch keine Information über die Entnahmemöglichkeit der Kärntner Landesregierung vorliegen muss.
Die Entnahme eines Wolfes bei einem unmittelbaren Angriff ist jedoch von der Person, die diese durchgeführt hat, unverzüglich der Kärntner Landesregierung zu melden.
2 | Nach Eintritt eines Schadereignisses (Angriff, Riss oder Verletzung von Nutztieren) in einem Almschutzgebiet oder auf einer Weide unter folgenden
Voraussetzungen:
- Eine ordnungsgemäße Meldung des Schadereignisses hat stattgefunden (Meldung Angriff - ohne unmittelbare Entnahme: Homepage Kärntner Jägerschaft; Meldung Riss oder Verletzung: Risshotline Kärntner Landesregierung 0664/80536-11 4 99).
- Ein Informationsschreiben der Kärntner Landesregierung über die Entnahmemöglichkeit liegt vor, und diese erfolgt innerhalb der im Schreiben genannten Frist und der genannten Jagdgebiete.
- Kein augenscheinlicher Grund, dass es sich im konkreten Entnahmefall nicht um den Schadwolf handelt.
- Keine Bekanntmachung der Kärntner Landesregierung, dass der konkrete Schadwolf bereits erlegt wurde.
Voraussetzungen für eine Unterstützungsleistung durch den Kärntner Wildschadensfonds für Schäden an landwirtschaftlichen Nutztieren:
- Die Ordnungsgemäße Meldung von Rissen, Verletzung und Angriffen ohne Entnahme über die Risshotline der Kärntner Landesregierung und
- die unverzügliche Antragstellung durch den Geschädigten an den Kärntner Wildschadensfonds mit dem Online-Formular https://portal.ktn.gv.at/Forms/AFS/LF60
Risikowölfe (Kärntner Risikowolfsverordnung)
Was sind Risikowölfe?
Als Risikowölfe gelten Wölfe, die sich in einem Umkreis von weniger als 200 m von vom Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen, Viehweiden oder beschickten Fütterungsanlagen aufhalten.
Unter welchen Voraussetzungen dürfen Risikowölfe entnommen werden?
Als Risikowölfe gelten Wölfe, die sich in einem Umkreis von weniger als 200 m von vom Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen, Viehweiden oder beschickten Fütterungsanlagen aufhalten.
Unter welchen Voraussetzungen dürfen Risikowölfe entnommen werden?
- Vergrämung: Risikowölfe müssen zweimal vergrämt worden sein, wobei die Vergrämungen durch optische/ akustische Signale von jedermann durchgeführt werden können, während Warn- und Schreckschüsse nur durch Jagdausübungsberechtige erfolgen dürfen.
- Meldung: Die zwei Vergrämungen wurden auf der Homepage der Kärntner Jägerschaft gemeldet. https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/meldungen/vergraemung-eines-wolfes
(Achtung: Jede Vergrämung muss vom Einschreiter unverzüglich über die Homepage der Kärntner Jägerschaft gemeldet werden).
- Informationsschreiben der Kärntner Landesregierung über die Entnahmemöglichkeit liegt vor, und die Entnahme erfolgt innerhalb der im Schreiben genannten Frist und der genannten Jagdgebiete.
Für beide Rechtsmaterien (Kärntner Alm- und Weideschutzgesetz und Kärntner Risikowolfsverordnung) gilt:
Wer darf Schadwölfe und Risikowölfe erlegen?
Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane oder Jagderlaubnisscheininhaber durch weidgerechten Abschuss mit einer Schusswaffe.
Wer informiert die Jäger über die Entnahmemöglichkeit?
Die Kärntner Landesregierung informiert – über die Hegeringleiter – die Jagdausübungsberechtigten und die Jagdschutzorgane. Die Jagdausübungsberechtigten müssen laut Alm- und Weideschutzgesetz die Jagderlaubnisscheininhaber informieren.
Wie wird eine Entnahme gemeldet?
Die Entnahme eines Wolfes ist von der Person, die diese durchgeführt hat, unverzüglich, längstens aber binnen 24 Stunden, über die Risshotline der Kärntner Landesregierung zu melden.
Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane oder Jagderlaubnisscheininhaber durch weidgerechten Abschuss mit einer Schusswaffe.
Wer informiert die Jäger über die Entnahmemöglichkeit?
Die Kärntner Landesregierung informiert – über die Hegeringleiter – die Jagdausübungsberechtigten und die Jagdschutzorgane. Die Jagdausübungsberechtigten müssen laut Alm- und Weideschutzgesetz die Jagderlaubnisscheininhaber informieren.
Wie wird eine Entnahme gemeldet?
Die Entnahme eines Wolfes ist von der Person, die diese durchgeführt hat, unverzüglich, längstens aber binnen 24 Stunden, über die Risshotline der Kärntner Landesregierung zu melden.
Risshotline
- Meldung von Entnahmen, Schadereignissen, Rissen oder Verletzungen:
Risshotline unter 0664/80 5 36-11499