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Wer haftet für Schäden durch Forstarbeiten?

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19.01.2024 | von Mag. Susanne Mitterer, BA (LK Salzburg)

Nach den jüngsten Stürmen kam es zu zahlreichen Anfragen von Waldeigentümern, wie sie bei der Schadholzaufarbeitung vorgehen sollten. Dabei geht es um Haftungsfragen ebenso wie um die Entfernung von Bäumen, die auf das Nachbargrundstück gefallen sind.

Webinar_Arbeitssicherheit.jpg © Landwirtschaftskammer Oberösterreich
© Landwirtschaftskammer Oberösterreich
Bei Forstarbeiten stellt sich häufig die Frage, ob und inwieweit eine Haftung des Waldeigentümers besteht, wenn durch diese Arbeiten Schäden auf benachbarten Grundstücken (z.B. Flurschäden, Gebäudeschäden), an Sachen (z.B. Autos) entstehen oder Personen zu Schaden kommen. Dabei wird unterschieden, ob die Arbeiten im Wald oder auf Weide- und Almflächen oder in der Flur durchgeführt werden. Handelt es sich um Wald, so sieht das Forstgesetz in einigen Fällen Haftungserleichterungen vor. Der Waldeigentümer oder eine sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person haftet für den Ersatz von Schäden an Personen oder Sachen nur dann, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Entsteht der Schaden in einer vom Waldeigentümer gekennzeichneten, gesperrten Fläche, so wird nur für Vorsatz gehaftet.
Grob fahrlässig handelt man beispielsweise dann, wenn man einen Baum bei stürmischen Windverhältnissen fällt, es dadurch zu einem Schaden kommt, den man hätte verhindern können, und man sich anders hätte verhalten sollen. Nicht auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist die Haftung jedoch dann, wenn der Schaden an einer Person entsteht, die direkt an den Waldarbeiten mitwirkt - hier gilt die allgemeine zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die Haftungsbeschränkung des Forstgesetzes bedeutet allerdings nicht, dass deshalb ein geringerer Sorgfaltsmaßstab anzulegen wäre. Der bei der Waldbewirtschaftung Tätige hat in der Regel die Sorgfalt eines Fachmanns anzuwenden. So kann es unter Umständen zu einer Haftung kommen, wenn sich im Zuge von Rückearbeiten Stämme, Steine oder Wurzelteller lösen und auf darunterliegende Straßen stürzen und dabei Schäden verursachen.

Schäden auf öffentlichen Straßen

Die Haftung für Schäden, die auf oder an Straßen entstehen, die an einen Wald angrenzen, ist ebenfalls im Forstgesetz geregelt. Demnach treffen sowohl den Wegehalter (derjenige, der für die Erhaltung der Straße verantwortlich ist) als auch den Waldeigentümer Kontroll- und Handlungspflichten bei gefährdenden Bäumen, etwa an steilen Hängen neben der Straße. Dies betrifft je nach Gefährlichkeit der Lage und den Umständen des Einzelfalls möglicherweise nicht nur unmittelbar an die Straße angrenzende Waldbereiche, sondern auch etwas weiter entfernte Bereiche. Stürzen gesunde Bäume aber aufgrund eines Naturereignisses (z.B. Muren und Lawinen) auf eine Straße, haftet der Waldeigentümer nicht für Schäden, die etwa an Fahrzeugen auf dieser Straße entstehen, da es sich um höhere Gewalt handelt.

Aufräumarbeiten bei umgestürzten Bäumen

Ein Baum am Waldrand, der durch ein Starkwetterereignis auf ein fremdes Grundstück gestürzt ist (oder durch eine Mure abgetragen wurde), steht noch im Eigentum desjenigen, auf dessen Grund der Baum vorher gestanden hat. Das bedeutet, dass ein Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück der Baum "landet", den Baum grundsätzlich herausgeben muss, wenn dies der Waldeigentümer, dem der Baum eigentumsrechtlich zuzuordnen ist, verlangt. Vor dem Betreten des Grundstücks zur Aufarbeitung und Entfernung des Baumes sollte der Waldeigentümer den Grundstückseigentümer allerdings um Erlaubnis fragen. Wenn der Grundstückseigentümer diese verweigert, kann die Herausgabe des Baums mittels Eigentumsklage gerichtlich durchgesetzt werden. Der Waldeigentümer ist allerdings nicht verpflichtet, einen Baum, der auf ein anderes Grundstück gestürzt ist, dort zu entfernen. Wenn der Waldeigentümer darauf verzichtet, darf der Grundstückseigentümer den Baum selbst aufarbeiten und das Holz behalten. Allerdings muss dafür in der Regel eindeutig erkennbar sein, dass der Waldeigentümer sein Eigentum am Baum aufgeben will.

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