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Vorsorge in der Biolandwirtschaft

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14.04.2022 | von Stefan Kopeinig

Seit 1. Jänner verpflichtet die neue EU-Bio-Verordnung alle Landwirte dazu, Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Das Ziel: Verunreinigungen durch nicht erlaubte Mittel zu verhindern.

Mais_Saat_317-ID72301.jpg © agrarfoto
Wird Saatgut zugekauft, muss die Biotauglichkeit beim Einkauf geprüft werden. © agrarfoto
Die Einhaltung dieser Maßnahmen wird künftig bei der Biokontrolle überprüft. Welche Bereiche unmittelbar betroffen sind und auf welche Punkte der Risikobewertung geachtet werden muss, erklärt die folgende Auflistung: 
 
  • Allgemeine Maßnahmen 
Mögliche Verunreinigung durch Restmengen belasteter konventioneller Waren oder Betriebsmittel: Dabei ist zu beachten, dass es beim Einsatz von Maschinen und Geräten von Lohnunternehmern (Maschinenring) oder beim überbetrieblichen Einsatz von Gemeinschaftsgeräten zu keiner Verunreinigung der biologischen Betriebsmittel kommt. Die häufigsten Risikostellen sind Transportmittel (Anhänger), Erntemaschinen, Sämaschinen, Düngestreuer, Trocknungs- und Abfüllanlagen usw. Wichtig ist: Lohnunternehmer darauf hinzuweisen, dass es sich um biologische Betriebsmittel handelt, und dass bei Gemeinschaftsgeräten eine ausreichende Reinigung erfolgt ist. 
Des Weiteren ist auch darauf zu achten, dass es zu keiner Kontamination von Produkten mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln oder Lagerschutzmitteln kommt. Die Mittel dürfen nur für den vorgesehenen Zweck eingesetzt werden, und der Vorgang ist demensprechend zu dokumentieren. 
 
  • Betriebsmittel  und Lagerung
Werden Betriebsmittel wie Saatgut oder Dünger zugekauft, muss die Biotauglichkeit beim Einkauf geprüft werden. Dazu kann der Betriebsmittelkatalog verwendet werden. Eine Verunreinigung kann häufig auch durch den Zukauf von Lagern wie Big-Bags oder Holzkisten entstehen. Daher sollte man sich immer, soweit es geht, darüber informieren, was zuvor darin gelagert wurde. Im Zweifelsfall sollte man dieses Lager nicht verwenden.
 
  • Produktion und Verarbeitung
Bei der Produktion und Verarbeitung von konventionellen Produkten sind vor allem Betriebe betroffen, die auch konventionelle Produkte im Sortiment haben. 
Es ist sicherzustellen, dass die unterschiedlichen Produktionen zeitlich oder räumlich voneinander getrennt sind und es zu keiner Verunreinigung kommt. Grundsätzlich sind die unterschiedlichen Arbeitsabläufe nachvollziehbar zu dokumentieren. 
 
  • Die Gefahren durch Abdrift
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Informationspflicht der konventionellen Grundstücksnachbarn. Grenzen an die Bioflächen konventionelle Ackerflächen, auf denen nicht biotaugliche Betriebsmittel ausgebracht werden, müssen die Grundstücksnachbarn über den Biostatus informiert werden. Dafür stehen grundsätzlich mehrere Möglichkeiten zur Information zur Verfügung. Eine davon ist die mündliche Verständigung. Dabei reicht es, wenn die Benachrichtigung des Nachbarbetriebes in Form einer Gesprächsnotiz in den Bioaufzeichnungen festgehalten wird. Keine Informationspflicht besteht bei angrenzenden Grünland- und Ackerfutterflächen, Wald oder Pufferzonen wie Hecken und Brachen. 
Eine Checkliste bietet Hilfestellung: Als Unterstützung zur Einhaltung dieser Richtlinie wurde von Bio Austria 
gemeinsam mit der LKÖ und den IG-Kontrollstellen eine Checkliste erstellt, die schnell die auszuführenden Maßnahmen aufzeigt. 
Diese Checkliste kann unter www.bio-austria.at heruntergeladen werden.

Informationspflicht

Achtung: Die Aufzeichnungen zur Dokumentation der Vorsorgemaßnahmen muss ab 1. Jänner 2022 erfolgen. Davon ausgenommen ist die Informationspflicht konventioneller Grundstücksnachbarn. In diesem Fall müssen die Vorsorgemaßnahmen erst zu Vegetationsbeginn 2023 durchgeführt werden. Da bis dahin eine österreichweite digitale Lösung erarbeitet wird, welche die Informationspflicht vereinfachen soll, besteht zum jetzigen Zeitpunkt diesbezüglich kein Handlungsbedarf. Das bedeutet, dass die Checkliste bis auf den Punkt Informationspflicht konventionelle Grundstücksnachbarn ausgefüllt und bei der Biokontrolle vorgelegt werden muss. 

LK-Beratung

Bei Fragen zu den Vorsorgemaßnahmen oder zur Checkliste wenden Sie sich an die Berater im Biozentrum Kärnten. Als weiteres Service findet am 26. April um 13.30 Uhr eine Online-Biosprechstunde zu diesem Thema statt. Falls Sie sich dafür interessieren und weitere Fragen haben, melden Sie sich im Biozentrum Kärnten unter der Tel.-Nr.: 0463/​5850-5400 dafür an.

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