EU-Vereinfachungen für Biobetriebe: Entlastung mit Augenmaß
Hintergrund sind die anhaltenden Diskussionen über den hohen Verwaltungsaufwand, steigende Produktionskosten und die Frage, wie die Attraktivität der biologischen Landwirtschaft langfristig gesichert und weiter ausgebaut werden kann.
Dabei sind zwei Ebenen zu unterscheiden: Anpassungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und Änderungen an der EU-Bioverordnung selbst. Ein zentrales Leitmotiv für Vereinfachungsschritte auf beiden Diskussionsebenen ist die Feststellung, dass Biobetriebe bereits hohe Umwelt- und Klimastandards erfüllen, diese in der Praxis jedoch oft mehrfach nachweisen müssen. Diese Doppel- und Mehrfachkontrollen gelten als ineffizient und kostenintensiv. Ziel der Kommission ist daher eine Vereinfachung. Diese soll mittels eines Drei-Stufen-Plans mit folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:
1| GAP-Vereinfachungspaket
Wie sich das auf EU-Ebene Ende 2025 beschlossene Vereinfachungspaket zur GAP auf Biobetriebe auswirkt, ist dem Artikel "Weitere Vereinfachungen im Rahmen der Konditionalität" zu entnehmen.
2| Änderung der Biobasisverordnung
Zusätzlich hat die Kommission im Dezember 2025 einen gezielten Änderungsentwurf zum EU-Biobasisrechtsakt (Verordnung [EU] 2018/848) vorgelegt. Die Grundprinzipien des Biolandbaus sollen dabei ausdrücklich nicht verändert, punktuell Vereinfachungen jedoch vorgenommen sowie Rechtssicherheit geschaffen werden. Die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen im Überblick:
3| Überarbeitung der Biosekundärrechtsakte (Roadmap)
Parallel zur Bearbeitung des Biobasisrechtsakts plant die Kommission eine schrittweise Anpassung der darauf aufbauenden Durchführungs- und delegierten Rechtsakte (Sekundärrecht). Diese sogenannte Roadmap ist als Arbeitsplan zu verstehen, nach dem die Kommission vorgehen wird. Geprüft werden sollen unter anderem:
Dabei sind zwei Ebenen zu unterscheiden: Anpassungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und Änderungen an der EU-Bioverordnung selbst. Ein zentrales Leitmotiv für Vereinfachungsschritte auf beiden Diskussionsebenen ist die Feststellung, dass Biobetriebe bereits hohe Umwelt- und Klimastandards erfüllen, diese in der Praxis jedoch oft mehrfach nachweisen müssen. Diese Doppel- und Mehrfachkontrollen gelten als ineffizient und kostenintensiv. Ziel der Kommission ist daher eine Vereinfachung. Diese soll mittels eines Drei-Stufen-Plans mit folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:
1| GAP-Vereinfachungspaket
Wie sich das auf EU-Ebene Ende 2025 beschlossene Vereinfachungspaket zur GAP auf Biobetriebe auswirkt, ist dem Artikel "Weitere Vereinfachungen im Rahmen der Konditionalität" zu entnehmen.
2| Änderung der Biobasisverordnung
Zusätzlich hat die Kommission im Dezember 2025 einen gezielten Änderungsentwurf zum EU-Biobasisrechtsakt (Verordnung [EU] 2018/848) vorgelegt. Die Grundprinzipien des Biolandbaus sollen dabei ausdrücklich nicht verändert, punktuell Vereinfachungen jedoch vorgenommen sowie Rechtssicherheit geschaffen werden. Die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen im Überblick:
- Drittlandhandel: Verlängerung der Anerkennung gleichwertiger Drittstaatenregelungen bis 31. Dezember 2036 (anstatt Auslaufens 2026), um Handelsunterbrechungen zu vermeiden.
- EU-Bio-Logo: Klarstellung der Bedingungen, unter denen Produkte aus gleichwertigen Drittstaaten das EU-Bio-Logo verwenden dürfen. Voraussetzung ist die Einhaltung zusätzlicher, konkret definierter Anforderungen.
- Erzeugergruppen: flexiblere rechtliche Ausgestaltung von Erzeugergruppen und Anpassung der Flächenkriterien (Betriebsgrößenbeschränkung bis 10 ha). Gruppenzertifizierungen waren bisher auf EU-Ebene möglich, spielten in Österreich jedoch kaum eine Rolle.
- Vermarktung unverpackter Bioware: Einführung einer Zertifizierungsausnahme für die direkte Vermarktung unverpackter Bioprodukte bis zu einer Mengengrenze von 10.000 kg pro Jahr; diese Regelung betrifft nicht zwingend landwirtschaftliche Direktvermarkter im engeren Sinn, sondern kann auch reine Vermarktungsbetriebe betreffen.
- Tierarzneimittel: Wegfall der verpflichtenden Verdoppelung der Wartezeit bei Tierarzneimitteln mit null Tagen gesetzlicher Wartezeit (bisher 48 Stunden).
- Geflügelhaltung: Die maximale Stallgröße von 1.600 m² soll künftig pro Stall gelten (bisher pro Produktionsabteil). Der Zugang zum Freigelände für Junggeflügel wird ab ausreichender Befiederung im frühestmöglichen Alter vorgesehen; Vorgaben von Produktionsvorschriften für die Biowachtelhaltung; in Österreich bestehen derzeit nationale Regeln, die jedoch strenger sind, als die Vorschläge der Kommission.
- Eiweißversorgung von Junggeflügel: Die Überarbeitung der entsprechenden Regelungen wird auf das zweite Quartal 2026 verschoben. Grundlage sollen die seit 2022 gesammelten Rückmeldungen der Mitgliedstaaten sein.
3| Überarbeitung der Biosekundärrechtsakte (Roadmap)
Parallel zur Bearbeitung des Biobasisrechtsakts plant die Kommission eine schrittweise Anpassung der darauf aufbauenden Durchführungs- und delegierten Rechtsakte (Sekundärrecht). Diese sogenannte Roadmap ist als Arbeitsplan zu verstehen, nach dem die Kommission vorgehen wird. Geprüft werden sollen unter anderem:
- Klarstellungen beim Einsatz von Betriebsmitteln (Reinigungs- und Desinfektionsmittel, verarbeitete Hilfsstoffe und Futtermittelzusätze).
- Fragen der Kontrolle und Zertifizierung.
- Bestimmte Tierhaltungsregelungen (Überdachung Schweinestallungen, Geflügelauslauf).
- Einzelne Futtermittel- und Betriebsmittelthemen (Eiweißversorgung Junggeflügel, Einsatz konventioneller Wirtschaftsdünger).
Fazit
Mit dem Vorschlag setzt die EU-Kommission auf gezielte Vereinfachungen, ohne die Grundprinzipien der Bioverordnung zu öffnen. Weniger Doppelkontrollen, automatische GLÖZ-Anerkennungen und klarere, harmonisierte Vorgaben sollen den Verwaltungsaufwand reduzieren und den Betrieben mehr Planungssicherheit geben. Wenn diese Ziele konsequent und praxisnah umgesetzt werden, kann dies dazu beitragen, den Biolandbau als zukunftsfähige und attraktive Wirtschaftsweise weiter auszubauen.
Abschließend ist festzuhalten, dass bislang nur das GAP-Vereinfachungspaket beschlossen wurde, das rückwirkend am 1. Jänner 2026 in Kraft getreten ist. Die oben genannten Änderungsvorschläge zur EU-Bioverordnung, sowohl zum Basisrechtsakt als auch zu den Sekundärrechtsakten, sind hingegen noch nicht beschlossen. Derzeit handelt es sich um einen Entwurf der Kommission. Änderungen sind im weiteren Verlauf möglich.
Ob und in welcher Form diese Vorschläge umgesetzt werden, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren im Europäischen Parlament und im Rat ab. Erste Gespräche in den Ratsarbeitsgruppen und im Europäischen Parlament haben bereits stattgefunden bzw. sind für Februar avisiert. Mehrere Mitgliedstaaten betonten dabei, dass die Bioverordnung erst seit 2022 gilt und keine grundlegende Öffnung erfolgen sollte, um den Biogoldstandard zu wahren. Der Vorschlag wird daher überwiegend als gezielte Nachjustierung verstanden. Ob zusätzliche Änderungswünsche in das Verfahren eingebracht werden, ist derzeit noch offen.
Eine endgültige Bewertung der praktischen Auswirkungen ist erst nach Abschluss des Verfahrens möglich. Das Biozentrum Kärnten wird jedenfalls zeitnah über die Änderungen und Neuerungen informieren.
Abschließend ist festzuhalten, dass bislang nur das GAP-Vereinfachungspaket beschlossen wurde, das rückwirkend am 1. Jänner 2026 in Kraft getreten ist. Die oben genannten Änderungsvorschläge zur EU-Bioverordnung, sowohl zum Basisrechtsakt als auch zu den Sekundärrechtsakten, sind hingegen noch nicht beschlossen. Derzeit handelt es sich um einen Entwurf der Kommission. Änderungen sind im weiteren Verlauf möglich.
Ob und in welcher Form diese Vorschläge umgesetzt werden, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren im Europäischen Parlament und im Rat ab. Erste Gespräche in den Ratsarbeitsgruppen und im Europäischen Parlament haben bereits stattgefunden bzw. sind für Februar avisiert. Mehrere Mitgliedstaaten betonten dabei, dass die Bioverordnung erst seit 2022 gilt und keine grundlegende Öffnung erfolgen sollte, um den Biogoldstandard zu wahren. Der Vorschlag wird daher überwiegend als gezielte Nachjustierung verstanden. Ob zusätzliche Änderungswünsche in das Verfahren eingebracht werden, ist derzeit noch offen.
Eine endgültige Bewertung der praktischen Auswirkungen ist erst nach Abschluss des Verfahrens möglich. Das Biozentrum Kärnten wird jedenfalls zeitnah über die Änderungen und Neuerungen informieren.