Verlängerungsantrag für Tiereingriffe rechtzeitig stellen
Die Gültigkeitsdauer der betriebsbezogenen Genehmigung für bestimmte Tiereingriffe in der biologischen Tierhaltung beträgt drei Jahre. Beantragt werden können das Zerstören der Hornanlage bei Kälbern (Nachzucht und Mast) und weiblichen Kitzen sowie das Kupieren von Schwänzen bei weiblichen Lämmern. All jene Biobetriebe, welche 2021 erstmalig einen Antrag im VIS gestellt haben, brauchen ab 2024 einen Verlängerungsantrag. Dieser kann bereits jetzt im VIS gestellt werden. Der Antrag gilt wiederum für drei weitere Jahre, bis einschließlich 2026. Die Beantragung der Genehmigungsverlängerung ist jeweils ab drei Monate vor Ablauf einer bestehenden Genehmigung möglich (Oktober bis Jahresende). Durch die neue Möglichkeit der Antragstellung bereits im letzten Jahr der Genehmigung können "Genehmigungslücken" zukünftig vermieden werden. Zusätzlich werden Betriebe, die bei der Antragstellung im VIS eine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, ab heuer mit einer Erinnerungsnachricht auf die Notwendigkeit einer neuen Antragstellung hingewiesen. Achtung: Der Haken in der Checkbox "Benachrichtigung über den Verlauf des Antrags" muss dafür gesetzt sein.
Wichtig ist es, die vorgegebenen Zeiträume genau einzuhalten. So dürfen zum Beispiel Kälber nur bis zu einem Alter von sechs Wochen durch eine sachkundige Person enthornt werden. Bis zu acht Wochen darf den Eingriff nur ein Tierarzt durchführen. Sollte eine Enthornung bei einem älteren Tier notwendig sein, muss dafür ein gesonderter Antrag gestellt und der Eingriff jedenfalls von einem Tierarzt durchgeführt werden.
Bei Fragen wenden Sie sich an
das Biozentrum Kärnten unter
der Tel.-Nr.: 0463/58 50-54 00.