Tierhaltererklärung A bedingt auch von Bio-Schweinehaltern abzugeben
Seit 1. Jänner 2023 ist das routinemäßige Schwanzkupieren bei Ferkeln in Österreich per Tierschutzgesetzgebung nur mehr im Falle der nachgewiesenen Unerlässlichkeit zulässig. Damit sind in der Schweinehaltung neue Aufzeichnungspflichten erforderlich geworden (Tierhaltererklärung), die mit dem sogenannten "Aktionsplan Schwanzkupieren" umgesetzt werden und auch von Bio-Betrieben einzuhalten sind. Der Umfang dieser Aufzeichnungspflicht richtet sich danach, ob am Betrieb kupierte oder ausschließlich unkupierte Schweine gehalten werden.
- kupierte (Bio-)Schweine -> Tierhaltererklärung A
- ausschließlich unkupierte (Bio-) Schweine -> Tierhaltererklärung B
Jährlich bekanntzugebende Angaben
- Tierhalterklärung A: Erhebung der Häufigkeit von Schwanz- und Ohrverletzungen nach Tierkategorien (Saugferkel, Absetzferkel, Mastschweine, Jungsauen/ Jungeber) Risikoanalyse und Optimierungsmaßnahmen (je nach Schwellenwerterreichung) - damit wird der Nachweis erbracht, dass das Kupieren der Schweineschwänze a, Betrieb weiterhin unerlässlich ist. In der Regel wird diese Bestätigung vom konventionellen Fremdbetrieb erstellt, von dem die Tiere zugehen, und für den Bio-Betrieb genügt eine entsprechende Angabe in der Tierhalterklärung.
- Tierhaltererklärung B: Erhebung der Häufigkeit von Schwanz- oder Ohrenverletzungen nach Tierkategorie sowie Dokumentation diverser Parameter, wie z.B. Platzangebot, Beschäftigungsmaterial, etc.
Wie und welche Erhebungen durchzuführen sind, wie die Eingabe in VIS funktioniert sowie allgemeine Informationen zum Aktionsplan "Schanzkupieren" lesen Sie hier.