Rechtliche Vorgaben für den Einsatz von Drohnen
Unbemannte Luftfahrzeuge fallen in den sachlichen Anwendungsbereich der EASA-Grundverordnung (EU-VO 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt). Darauf basierend wurde die EU-Durchführungsverordnung Nr. 2019/947 (EU-DVO 2019/947 idF. 2020/746) erlassen, die Regelungen für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen vorsieht.
Gemäß Art. 3ff EU-DVO 2019/947 kann ein unbemanntes Luftfahrzeug in eine der drei folgenden Kategorien ("offen", "speziell" oder "zulassungspflichtig") fallen. Alle Betreiber einer Drohne müssen sich bei der Austro Control registrieren lassen. Diese Registrierung kann online unter dronespace.at erfolgen. Für Kameradrohnen gilt allgemein eine Registrierungspflicht. Auch muss für Kameradrohnen gemäß § 24j Abs. 3 Luftfahrtgesetz (LFG) eine spezielle Luftfahrt-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Gemäß Art. 3ff EU-DVO 2019/947 kann ein unbemanntes Luftfahrzeug in eine der drei folgenden Kategorien ("offen", "speziell" oder "zulassungspflichtig") fallen. Alle Betreiber einer Drohne müssen sich bei der Austro Control registrieren lassen. Diese Registrierung kann online unter dronespace.at erfolgen. Für Kameradrohnen gilt allgemein eine Registrierungspflicht. Auch muss für Kameradrohnen gemäß § 24j Abs. 3 Luftfahrtgesetz (LFG) eine spezielle Luftfahrt-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
1. Kategorie "offen"
Drohnen, die ein niedriges Betriebsrisiko aufweisen, werden in die Kategorie "offen" eingeteilt. Dazu zählen jene Geräte, die ein Gewicht bis zu 25 kg aufweisen und in Sichtweite des Piloten betrieben werden. Darüber hinaus dürfen sie nur eine Höhe von bis zu 120 m erreichen und nicht über Menschenmengen fliegen. Da bei Geräten der Kategorie "offen" das Risiko für unbeteiligte Personen als gering eingestuft wird, ist die Einholung einer Betriebsbewilligung gemäß Art. 3 lit. a EU-DVO 2019/947 grundsätzlich nicht erforderlich. Allerdings ergeben, wie erwähnt, gewisse Umstände - etwa eine an dem Gerät angebrachte Kamera - eine Registrierungspflicht des Betreibers. Ausgenommen sind dabei nur jene Drohnen, die nach der EU-Spielzeugrichtlinie, EU Ril. 2021/2040 als Spielzeug einzuordnen sind und keine Kamera oder sonstige Sensoren haben, die personenbezogene Daten erfassen können. Nach erfolgter Registrierung erhält der Drohnenpilot eine Registrierungsnummer, welche dieser auf allen von ihm verwendeten Geräten anzubringen hat. Weiters muss der Drohnenpilot ein Mindestalter von 16 Jahren aufweisen.
2. Kategorie "speziell"
Zur Kategorie "speziell" zählen jene Geräte, die entweder außerhalb der Sichtweite des Piloten betrieben werden, schwerer als 25 kg sind oder in einer Höhe von 120 m über dem Boden betrieben werden. Erforderlich ist neben der Registrierung auch eine Bewilligung, welche bei der zuständigen Behörde beantragt werden muss. Drohnen dieser Kategorie werden hauptsächlich für Flüge über Städte oder zur Begutachtung der Infrastruktur eingesetzt. Zusätzlich zum Antrag ist verpflichtend eine Risikobewertung samt Maßnahmen zur Risikominderung vorzulegen.
3. Kategorie "zulassungspflichtig"
Der Vollständigkeit halber ist noch die Kategorie "zulassungspflichtig" zu nennen, die jener der bemannten Luftfahrt ähnelt. Dazu zählen jene unbemannten Luftfahrzeuge, die eine Abmessung von mindestens drei Metern aufweisen und über Menschenansammlungen fliegen, Menschen befördern oder gefährliche Waren transportieren.
Bildaufnahmen
Mit dem Kameradrohnenüberflug besteht die Gefahr, in das Grundrecht auf Datenschutz einzugreifen. In § 63 DSG findet sich die Strafbestimmung, die das "Benützen, Zugänglichmachen oder Veröffentlichen" von personenbezogenen Daten unter bestimmten Umständen pönalisiert.
Gemäß § 12 Abs. 4 Z 1 DSGVO ist aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten eine konsenslose Bildaufnahme - also die "Bildaufnahme ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person in deren höchstpersönlichem Lebensbereich" - gesetzwidrig. Dabei kann es sich um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht im Sinne des § 16 ABGB handeln. Wohnstätten bzw. die unmittelbare Nähe zu diesen zählen jedenfalls zu jenem Bereich, die dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind.
Zu klären ist in einem solchen Fall, inwieweit es sich um eine konsenslose Bildaufnahme iSd. § 12 Abs. 4 Z 1 DSGVO und somit um einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich handelt.
Wird ein Foto oder ein Video einer Person angefertigt, so ist als Erstes zu fragen, ob ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht.
Als zweite Frage stellt sich, inwiefern es zu einem "Selbstbenützen" seitens eines privaten Drohnenpiloten kommen kann. Folgt man der Ansicht, dass das bloße Abspeichern ohne Außenwirkung den Tatbestand erfüllt, so sind Handlungen eines Drohnenpiloten - vorausgesetzt, es werden personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, angefertigt - tatbildlich.
In einem letzten Schritt muss geprüft werden, ob der Drohnenpilot vorsätzlich gehandelt hat. Insbesondere ist die Absichtlichkeit in diesem Zusammenhang von großer Bedeutung und fraglich, ob ein solcher erweiterter Vorsatz dem Drohnenpilot vorgeworfen werden kann. Absichtlich im Sinne des § 5 Abs. 2 StGB handelt ein Drohnenpilot, wenn es ihm darauf ankommt, das Opfer im Grundrecht auf Geheimhaltung der Daten iSd. § 1 Abs. 1 DSG, an denen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, zu schädigen.
Gemäß § 12 Abs. 4 Z 1 DSGVO ist aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten eine konsenslose Bildaufnahme - also die "Bildaufnahme ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person in deren höchstpersönlichem Lebensbereich" - gesetzwidrig. Dabei kann es sich um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht im Sinne des § 16 ABGB handeln. Wohnstätten bzw. die unmittelbare Nähe zu diesen zählen jedenfalls zu jenem Bereich, die dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind.
Zu klären ist in einem solchen Fall, inwieweit es sich um eine konsenslose Bildaufnahme iSd. § 12 Abs. 4 Z 1 DSGVO und somit um einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich handelt.
Wird ein Foto oder ein Video einer Person angefertigt, so ist als Erstes zu fragen, ob ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht.
Als zweite Frage stellt sich, inwiefern es zu einem "Selbstbenützen" seitens eines privaten Drohnenpiloten kommen kann. Folgt man der Ansicht, dass das bloße Abspeichern ohne Außenwirkung den Tatbestand erfüllt, so sind Handlungen eines Drohnenpiloten - vorausgesetzt, es werden personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, angefertigt - tatbildlich.
In einem letzten Schritt muss geprüft werden, ob der Drohnenpilot vorsätzlich gehandelt hat. Insbesondere ist die Absichtlichkeit in diesem Zusammenhang von großer Bedeutung und fraglich, ob ein solcher erweiterter Vorsatz dem Drohnenpilot vorgeworfen werden kann. Absichtlich im Sinne des § 5 Abs. 2 StGB handelt ein Drohnenpilot, wenn es ihm darauf ankommt, das Opfer im Grundrecht auf Geheimhaltung der Daten iSd. § 1 Abs. 1 DSG, an denen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, zu schädigen.
Fazit
Die meisten privaten Drohnenpiloten werden unter die Kategorie "offen" fallen. Bei dieser Kategorie muss beim Betrieb ein direkter Sichtkontakt zur Drohne vorhanden sein. Hier gilt, wie gesagt, nur die Registrierungspflicht sowie bei Kameradrohnen die Verpflichtung zum Abschluss einer Luftfahrt-Haftpflichtversicherung.
Illegale Drohnenflüge, das heißt ohne Betreiber-Registrierung sowie Drohnenhaftpflichtversicherung können jedoch zu erheblichen Verwaltungsstrafen (bis zu 22.000 Euro) führen.
Werden alle rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten und erfolgt bei Kameradrohnen kein Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich, steht einem Drohnenflug nichts entgegen.
Illegale Drohnenflüge, das heißt ohne Betreiber-Registrierung sowie Drohnenhaftpflichtversicherung können jedoch zu erheblichen Verwaltungsstrafen (bis zu 22.000 Euro) führen.
Werden alle rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten und erfolgt bei Kameradrohnen kein Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich, steht einem Drohnenflug nichts entgegen.