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Abfindungsalkohol: Zulassung von einfachen Brenngeräten

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13.02.2025 | von Dr. Erich Moser

Im Alkoholsteuergesetz sind Regelungen festgeschrieben, wann Geräte als einfache Brenngeräte gelten, die zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung zugelassen und verwendet werden dürfen.

Schnapsbrennen_2-ID62555.jpg © agrarfoto.com
Es wird empfohlen, vor dem Kauf eines Brenngerätes mit dem Zollamt Kontakt aufzunehmen. © agrarfoto.com
Demnach ist ein einfaches Brenngerät eine Vorrichtung zur Herstellung von Alkohol, die aus einer Heizung, einer Brennblase, einem Helm, einem Geistrohr und einer Kühleinrichtung besteht, und
  • ein kontinuierlicher Betrieb ist nicht möglich,
  • der Rauminhalt der Blase übersteigt nicht 150 l,
  • zum Entleeren der Brennblase sind keine anderen Einrichtungen vorhanden als ein Ablasshahn oder eine Kippvorrichtung,
Brennblase und Helm weisen keine anderen Öffnungen als Füllöffnungen und Öffnungen zum Geistrohr, zum Ablasshahn und ein Schauglas auf.
Die Brennblase ist der Teil des einfachen Brenngerätes, der zur Aufnahme der Waren bestimmt ist, aus denen Alkohol hergestellt wird. Der Helm ist der Teil des Brenngerätes, der nicht durch die oberste Füllöffnung befüllt werden kann. Das Geistrohr ist die Verbindung zwischen Helm und Kühleinrichtung.
Der Rauminhalt der Brennblase ist die Litermenge, die durch Wassereinguss bis zum Überlaufen bei der obersten Füllöffnung ermittelt wird.
Als Füllraum der Brennblase gelten 80 vH ihres Rauminhaltes, wenn der Rauminhalt des Helmes 36 vH des Rauminhaltes der Brennblase nicht übersteigt. Ist der Rauminhalt des Helmes größer, so gilt der Rauminhalt der Brennblase als Füllraum.
Das einfache Brenngerät kann mit Sondereinrichtungen ausgestattet werden. Sonder­einrichtungen sind:
  • Wasserbad bis 0,5 bar,
  • Ablasshahn oder Kippvorrichtung,
  • Rührwerk,
  • Rohr, durch das Dampf aus dem Wasserbad in die Brennblase geleitet wird (Dampfüberleitungsrohr)
  • Öl-, Gas- oder Elektroheizung,
  • Ölbad,
  • Verstärkungsanlagen, die aus nicht mehr als drei Destillationsstufen (Böden) und einem Dephlegmator (Verstärker) bestehen.

Antrag beim Zollamt

Der Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngerätes ist durch dessen Eigentümer beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag hat den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers sowie den Aufenthaltsort zu enthalten. Dem Antrag sind ein Aufriss, eine Beschreibung des einfachen Brenngerätes sowie die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben anzuschließen.
Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung obliegt dem Zollamt Österreich. Sofern sich der Rauminhalt und der Füllraum der Brennblase des einfachen Brenngeräts den Unterlagen nicht entnehmen lassen oder Zweifel an den Angaben in den Unterlagen bestehen, hat das Zollamt Österreich diese auf Kosten des Antragstellers festzustellen. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) oder sonst in geeigneter Weise festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

Technische Entwicklung

Die technische Entwicklung der letzten Jahre bringt nunmehr die Problematik mit sich, dass Brenngeräte gekauft werden, die nicht mehr diesen - vorhin angesprochenen - strengen Bestimmungen entsprechen. Den Eigentümern dieser Brenngeräte wird dies allzu oft erst im Zulassungsverfahren beim Zollamt bewusst. Die Folge ist, dass diese zumeist sehr kostspieligen Geräte dann unter erheblichem Zeit- und Kostenaufwand umgebaut werden müssen, um letztendlich doch eine entsprechende Zulassung erteilt zu bekommen und das Brenngerät für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung nutzen zu können.

Das Zollamt empfiehlt daher eindringlich, bereits vor dem Kauf eines neuen oder auch gebrauchten Brenngerätes mit dem Zollamt Kontakt aufzunehmen und anhand von Plänen und Beschreibungen prüfen zu lassen, ob es sich noch um ein einfaches Brenngerät handelt oder bereits um ein solches, das aufgrund der technischen Ausführung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht.
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