Photovoltaikförderung wieder möglich

Mit 8. Oktober 2025 ab 17 Uhr startet die nächste Ausschreibungsrunde für die Investitionsprämie für Photovoltaikanlagen. Die Onlinebeantragung ist längstens bis 22. Oktober 2025 möglich. Die Landesförderung startet am 13. Oktober 2025, beantragt werden kann nach Fertigstellung des Projektes.
Zu- und Abschläge
Innovative PV-Anlagen können einen Zuschlag von 30% auf den jeweiligen Fördersatz erhalten. Für PV-Anlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Grünfläche errichtet werden, ist ein Abschlag auf den jeweiligen Fördersatz von 25% vorgesehen (ausgenommen Agri-PV-Anlagen).
"Made in Europe"-Bonus
PV-Anlagen, die mit PV-Modulen und/oder einem Wechselrichter mit europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung errichtet werden, können einen Zuschlag von bis zu 20% (+ 10% pro Komponente) auf den jeweiligen Fördersatz erhalten. Für Stromspeicher, die aus europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung stammen, gilt ein Zuschlag von 10%.
Weitere Auskünfte können auch auf den Webseiten der ÖMAG, www.oem-ag.at, sowie der Abwicklungsstelle, www.eag-abwicklungsstelle.at, eingeholt werden.
Innovative PV-Anlagen können einen Zuschlag von 30% auf den jeweiligen Fördersatz erhalten. Für PV-Anlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Grünfläche errichtet werden, ist ein Abschlag auf den jeweiligen Fördersatz von 25% vorgesehen (ausgenommen Agri-PV-Anlagen).
"Made in Europe"-Bonus
PV-Anlagen, die mit PV-Modulen und/oder einem Wechselrichter mit europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung errichtet werden, können einen Zuschlag von bis zu 20% (+ 10% pro Komponente) auf den jeweiligen Fördersatz erhalten. Für Stromspeicher, die aus europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung stammen, gilt ein Zuschlag von 10%.
Weitere Auskünfte können auch auf den Webseiten der ÖMAG, www.oem-ag.at, sowie der Abwicklungsstelle, www.eag-abwicklungsstelle.at, eingeholt werden.
Förderleistungen | |
Kategorie A (bis 10 kW) | 160 Euro/ kW |
Kategorie B (bis 20 kW) | 150 Euro/ kW |
Kategorie B (bis 100 kW) | max. 140 Euro/ kW |
Kategorie C (bis 1000 kW) | max. 130 Euro/ kW |
Stromspeicher | 150 Euro/ kWh |
Photovoltaik Bundesförderung
Die Beantragung erfolgt ausschließlich online auf der Homepage der Abwicklungsstelle unter www.eag-abwicklungsstelle.at. Gefördert wird die Neuerrichtung oder Erweiterung einer an das öffentliche Netz bzw. Bahnstromnetz angeschlossenen PV-Anlage bis max. 1.000 kW sowie wahlweise auch ein mit der PV-Anlage gleichzeitig neu errichteter Stromspeicher bis max. 50 kWh - die alleinige Beantragung von Stromspeicher ist nicht möglich.
Grundsätzliches zur Förderung
Die Förderung in der Kategorie A (bis 10 kW) und Kategorie B (bis 20 kW) erfolgt in Form von Fixsätzen, die Reihung erfolgt nach Eingang des Antrages bzw. Zeitpunkt der Ticketziehung. In der Kategorie C (bis 100 kW) und Kategorie D (bis 1.000 kW) handelt es sich um Maximalsätze, den Förderzuschlag erhalten die niedrigsten Angebote. Eine Förderantragstellung kann nach Beginn der Arbeiten erfolgen, muss jedoch jedenfalls vor Inbetriebnahme der zu fördernden Maßnahme stattfinden. Unter Inbetriebnahme versteht man die Fertigstellungsmeldung an den Netzbetreiber. Jedenfalls dürfen die Arbeiten nicht vor dem 21. April 2022 begonnen haben.
Antragstellung und erforderliche Unterlagen
Förderanträge können auch bereits vor dem 8. Oktober eingebracht werden, die Ticketziehung und somit die Reihung erfolgt jedoch erst ab dem 8. Oktober 2025 um 17 Uhr. Der Antrag (auch bei erfolgter Ticketziehung) muss auf jeden Fall bis zum 22. Oktober 2025 online übermittelt werden. Die Zählpunktnummer bzw. ein Netzzugangsvertrag und (falls erforderlich) Anzeigen/Genehmigungen in erster Instanz müssen bei der Antragstellung bereits vorliegen. Zusätzlich müssen die einzelnen Komponenten beschrieben sowie Investitionskosten angegeben werden. Weiters muss bei der Antragstellung eine kurze technische Beschreibung hochgeladen werden.
Die Erteilung des Förderzuschlags erfolgt nach dem "First come, first served"-Prinzip. Die Förderfähigkeit eines Speichers ist an den Förderantrag für die PV-Anlage gebunden. Eine alleinige Förderung des Speichers ist nicht möglich. Ebenso sind Stromspeichererweiterungen nicht Gegenstand dieser Förderung. Die Förderung wird in Euro/kW installierter Leistung (kW peak) ausbezahlt und liegt für 2025 in folgender Höhe:
Grundsätzliches zur Förderung
Die Förderung in der Kategorie A (bis 10 kW) und Kategorie B (bis 20 kW) erfolgt in Form von Fixsätzen, die Reihung erfolgt nach Eingang des Antrages bzw. Zeitpunkt der Ticketziehung. In der Kategorie C (bis 100 kW) und Kategorie D (bis 1.000 kW) handelt es sich um Maximalsätze, den Förderzuschlag erhalten die niedrigsten Angebote. Eine Förderantragstellung kann nach Beginn der Arbeiten erfolgen, muss jedoch jedenfalls vor Inbetriebnahme der zu fördernden Maßnahme stattfinden. Unter Inbetriebnahme versteht man die Fertigstellungsmeldung an den Netzbetreiber. Jedenfalls dürfen die Arbeiten nicht vor dem 21. April 2022 begonnen haben.
Antragstellung und erforderliche Unterlagen
Förderanträge können auch bereits vor dem 8. Oktober eingebracht werden, die Ticketziehung und somit die Reihung erfolgt jedoch erst ab dem 8. Oktober 2025 um 17 Uhr. Der Antrag (auch bei erfolgter Ticketziehung) muss auf jeden Fall bis zum 22. Oktober 2025 online übermittelt werden. Die Zählpunktnummer bzw. ein Netzzugangsvertrag und (falls erforderlich) Anzeigen/Genehmigungen in erster Instanz müssen bei der Antragstellung bereits vorliegen. Zusätzlich müssen die einzelnen Komponenten beschrieben sowie Investitionskosten angegeben werden. Weiters muss bei der Antragstellung eine kurze technische Beschreibung hochgeladen werden.
Die Erteilung des Förderzuschlags erfolgt nach dem "First come, first served"-Prinzip. Die Förderfähigkeit eines Speichers ist an den Förderantrag für die PV-Anlage gebunden. Eine alleinige Förderung des Speichers ist nicht möglich. Ebenso sind Stromspeichererweiterungen nicht Gegenstand dieser Förderung. Die Förderung wird in Euro/kW installierter Leistung (kW peak) ausbezahlt und liegt für 2025 in folgender Höhe:
Förderung in Kärnten
Die Landesförderung ist mit Bundesförderungen kombinierbar, die u. a. max. Fördersätze dürfen jedoch nicht überschritten werden. Ab 13. Oktober 2025 können auch die Landesförderungen für die Errichtung von Photovoltaikanlagen beantragt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Anlagen bereits nach dem 1. Jänner 2024 errichtet wurden. Für Anlagen, deren Beantragung zwischen 1. Jänner 2025 und 28. Februar 2025 erfolgte, kann die Errichtung auch vor 2024 erfolgt sein. Maßgeblich für die Einreichung ist das Rechnungsdatum (Schlussrechnung) der Hauptanlagenteile. Andere Förderungen (Bundesförderungen, Steuererlässe etc.) werden in die Förderintensität eingerechnet. Weiters muss es sich um den erstmaligen Förderantrag innerhalb der vergangenen zehn Jahre bei der Abteilung 15 oder der Abteilung 11 des Amtes der Kärntner Landesregierung handeln. Die Antragstellung muss nach Fertigstellung der PV-Anlage oder des Stromspeichers erfolgen. Die Beantragung erfolgt wie beim ersten Fördercall 2025 wiederum online. Der Antragslink sowie die erforderlichen Unterlagen und weitere Infos zur PV-Förderung sind unter www.energiewirtschaft.ktn.gv.at abzurufen.
Stromspeicher
Gefördert werden Stromspeicher bis max. 10 kWh Speicherkapazität. Diese Förderung können Private, Gewerbebetriebe, Land- und Forstwirte und auch Vereine beantragen. Eine überwiegende Selbstnutzung des gespeicherten Sonnenstroms und der PV-Anlage muss jedoch gewährleistet sein. Die Förderhöhe beträgt 275 Euro/kWh Nettospeicherkapazität. Speicher, die zwischen dem 1. Jänner 2025 und 28. Februar 2025 beantragt und 2023 oder 2024 errichtet wurden, können mit 350 Euro/kWh bezuschusst werden. Die Maximalförderung darf 50% der anerkannten Investitionskosten (Einberechnung sonstiger Förderungen und Steuernachlässe) nicht überschreiten. Nicht förderbar sind PV-Speicher bei Inselanlagen (z.B. Almhütten), Speicher von Wohnanlagen, die nicht ständig bewohnt werden, sowie gebrauchte Speicher.
Betriebliche Photovoltaik-Eigenverbrauchsanlagen
Beantragen können natürliche und juristische Personen, deren Gebäude öffentlich, landwirtschaftlich, gewerblich (auch Privatzimmervermietung) oder durch gemeinnützige Vereine genutzt werden. Voraussetzung ist eine betriebliche und eigenverbrauchsoptimierte Nutzung. Förderbar sind die Neuerrichtung und Erweiterung von PV-Anlagen im Netzparallelbetrieb, die förderbare Anlagengröße wird auf Basis des Stromverbrauchs ermittelt. Bis 45.000 kWh Jahresstromverbrauch beträgt die förderbare Anlagengröße 45.000 kWh/3000, ab 45.000 kWh wird der 45.000 kWh-übersteigende Stromverbrauch (Durchschnitt der vergangenen drei Jahre) durch 5000 geteilt und zu den 15 kW hinzugezählt. Bei einem Stromverbrauch von 57.000 kWh beträgt die förderbare Anlagengröße beispielsweise 17,4 kW. Die Anlage muss eigenstromoptimiert errichtet und betrieben werden, die Stromproduktion und Eigenverbrauchsquote bei der Anlage sind zu dokumentieren und bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.
Die Förderhöhe beträgt 200 Euro/kW ermittelter Anlagengröße und darf 50% der anerkannten Investitionskosten nicht überschreiten.
Photovoltaikanlagen im Wohnbau
Diese Förderung kann durch natürliche und juristische Personen beantragt werden. Die Stromerzeugung muss jedoch ausschließlich Wohnobjekten dienen, die ständig bewohnt sind (Hauptwohnsitz). Sollten nicht alle Wohneinheiten, die versorgt werden, ständig bewohnt sein, erfolgt eine anteilsmäßige Kürzung der Förderung. Ebenfalls erfolgt eine Aliquotierung der Förderung bei gemischt genutzten Objekten, beispielsweise Wohnhaus- und Geschäftsnutzung.
Die Förderung ist mit max. 50% der anerkannten Nettoinvestitionssumme begrenzt, ist von der installierten Leistung abhängig und darf max. 2680 Euro bei Ein- und Zweifamilienhaushalten betragen, die förderbare Anlagenleistung beträgt max. 10 kW.
Stromspeicher
Gefördert werden Stromspeicher bis max. 10 kWh Speicherkapazität. Diese Förderung können Private, Gewerbebetriebe, Land- und Forstwirte und auch Vereine beantragen. Eine überwiegende Selbstnutzung des gespeicherten Sonnenstroms und der PV-Anlage muss jedoch gewährleistet sein. Die Förderhöhe beträgt 275 Euro/kWh Nettospeicherkapazität. Speicher, die zwischen dem 1. Jänner 2025 und 28. Februar 2025 beantragt und 2023 oder 2024 errichtet wurden, können mit 350 Euro/kWh bezuschusst werden. Die Maximalförderung darf 50% der anerkannten Investitionskosten (Einberechnung sonstiger Förderungen und Steuernachlässe) nicht überschreiten. Nicht förderbar sind PV-Speicher bei Inselanlagen (z.B. Almhütten), Speicher von Wohnanlagen, die nicht ständig bewohnt werden, sowie gebrauchte Speicher.
Betriebliche Photovoltaik-Eigenverbrauchsanlagen
Beantragen können natürliche und juristische Personen, deren Gebäude öffentlich, landwirtschaftlich, gewerblich (auch Privatzimmervermietung) oder durch gemeinnützige Vereine genutzt werden. Voraussetzung ist eine betriebliche und eigenverbrauchsoptimierte Nutzung. Förderbar sind die Neuerrichtung und Erweiterung von PV-Anlagen im Netzparallelbetrieb, die förderbare Anlagengröße wird auf Basis des Stromverbrauchs ermittelt. Bis 45.000 kWh Jahresstromverbrauch beträgt die förderbare Anlagengröße 45.000 kWh/3000, ab 45.000 kWh wird der 45.000 kWh-übersteigende Stromverbrauch (Durchschnitt der vergangenen drei Jahre) durch 5000 geteilt und zu den 15 kW hinzugezählt. Bei einem Stromverbrauch von 57.000 kWh beträgt die förderbare Anlagengröße beispielsweise 17,4 kW. Die Anlage muss eigenstromoptimiert errichtet und betrieben werden, die Stromproduktion und Eigenverbrauchsquote bei der Anlage sind zu dokumentieren und bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.
Die Förderhöhe beträgt 200 Euro/kW ermittelter Anlagengröße und darf 50% der anerkannten Investitionskosten nicht überschreiten.
Photovoltaikanlagen im Wohnbau
Diese Förderung kann durch natürliche und juristische Personen beantragt werden. Die Stromerzeugung muss jedoch ausschließlich Wohnobjekten dienen, die ständig bewohnt sind (Hauptwohnsitz). Sollten nicht alle Wohneinheiten, die versorgt werden, ständig bewohnt sein, erfolgt eine anteilsmäßige Kürzung der Förderung. Ebenfalls erfolgt eine Aliquotierung der Förderung bei gemischt genutzten Objekten, beispielsweise Wohnhaus- und Geschäftsnutzung.
Die Förderung ist mit max. 50% der anerkannten Nettoinvestitionssumme begrenzt, ist von der installierten Leistung abhängig und darf max. 2680 Euro bei Ein- und Zweifamilienhaushalten betragen, die förderbare Anlagenleistung beträgt max. 10 kW.
Anlagengröße | Förderung in Euro/ kW |
bis 4 kWp | 380 Euro |
4 bis 6 kWp | 280 Euro |
6 bis 8 kWp | 180 Euro |
8 bis 10 kWp | 120 Euro |
Ab drei Wohneinheiten können pro Wohneinheit zusätzlich 5 kWp bzw. max. 600 Euro gefördert werden.
Für Anlagen, die zwischen 1. Jänner und 28. Februar 2025 beantragt und 2023 und 2024 errichtet wurden, wird die "alte Förderung" von 480 Euro/kW bzw. max. 4.800 Euro pro Anlage gewährt, pro zusätzlicher Wohneinheit im mehrgeschossigen Wohnbau erhöht sich die Förderung um 2400 Euro.
Kommunale Photovoltaikanlagen
Die Bemessung der förderbaren Anlagengrößen erfolgt analog zur Bemessung bei betrieblichen Anlagen.
Info: Die genauen Fördervoraussetzungen sind der Homepage der Förderstelle unter www.energiewirtschaft.ktn.gv.at einsehbar.
Für Anlagen, die zwischen 1. Jänner und 28. Februar 2025 beantragt und 2023 und 2024 errichtet wurden, wird die "alte Förderung" von 480 Euro/kW bzw. max. 4.800 Euro pro Anlage gewährt, pro zusätzlicher Wohneinheit im mehrgeschossigen Wohnbau erhöht sich die Förderung um 2400 Euro.
Kommunale Photovoltaikanlagen
Die Bemessung der förderbaren Anlagengrößen erfolgt analog zur Bemessung bei betrieblichen Anlagen.
Info: Die genauen Fördervoraussetzungen sind der Homepage der Förderstelle unter www.energiewirtschaft.ktn.gv.at einsehbar.