Neuwahl in die Vollversammlung der LK Kärnten
Mit Verordnung der Kärntner Landesregierung wurde die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ausgeschrieben. Als Wahltag wurde Sonntag, der 25. Oktober 2026, und als Stichtag der 18. Juli 2026 bestimmt. Vorwahltag ist Freitag, der 16. Oktober 2026. Die 36 Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
1 | Folgende physische Personen
ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Kärntner Landtag nicht ausgeschlossen wären, sind wahlberechtigt:
2 | Folgende juristische Personen:
Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen, die vor der Wahl neu gebildet werden. Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Es gibt Gemeindewahlbehörden, Sprengelwahlbehörden, Bezirkswahlbehörden und die Landeswahlbehörde.
An der Wahl dürfen nur solche Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. Die Anlegung der Wählerverzeichnisse erfolgt durch automationsunterstützte Datenverarbeitung. Die Landwirtschaftskammer hat eine elektronische Plattform eingerichtet. Die Gemeinden sind verpflichtet, die im Gesetz angegebenen Daten der Wahlberechtigten wie Namen, Geburtsjahr, Wohnsitz etc. der Landwirtschaftskammer im Wege dieser Plattform zu übermitteln und diese bei der Erfassung der Wahlberechtigten zu unterstützen. Die Landwirtschaftskammer hat ein Gesamtwählerverzeichnis anzulegen und das Wählerverzeichnis nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens abzuschließen.
Wahlberechtigte physische Personen sind in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in welcher die wahlberechtigte Person am Stichtag ihren Hauptwohnsitz hat. Der Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Käme danach die Eintragung in mehrere Wählerverzeichnisse infrage, ist der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag tatsächlich gewohnt hat. Hat ein Wahlberechtigter in Kärnten keinen Hauptwohnsitz, ist er in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in der sich der wirtschaftliche Mittelpunkt des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes befindet. Wahlberechtigte juristische Personen sind in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie am Stichtag ihren Sitz haben. Hat eine juristische Person in mehreren Gemeinden ihren Sitz, bleibt ihr die Auswahl der Gemeinde überlassen.
Die Wahlberechtigten sind zur Mitwirkung bei der Erfassung, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte, verpflichtet. Spätestens am 32. Tag nach dem Stichtag, das ist der 19. August 2026, hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflegung ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften herstellen. Die Landwirtschaftskammer hat die eingetragenen Personen gleichzeitig mit der Auflage des Wählerverzeichnisses davon zu verständigen, dass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. In der Verständigung sind die eingetragenen Personen darauf hinzuweisen, dass sie, sofern sie nicht aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens aus dem Wählerverzeichnis zu streichen sind, am Wahltag wahlberechtigt sind.
Wahlort
Jede Gemeinde ist Wahlort. Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob eine Gemeinde in Wahlsprengel einzuteilen ist , und setzen die Wahlsprengel fest. Sie bestimmen auch die zugehörigen Wahllokale und die Wahlzeit. Die Wahlzeit ist so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird. Die getroffenen Anordnungen sind spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales, kundzumachen.
Wahlrecht
Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen berufenen Vertreter oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus. Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Vertreter oder als Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in ihrem Namen eine Stimme abzugeben, wird hiedurch nicht berührt. Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag an einem anderen Ort als den ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem Hauptwohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen. Personen, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sind berechtigt, ihr Wahlrecht auch außerhalb des Ortes, an dem sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, auszuüben. Die Stimmabgabe hat persönlich in einem Wahllokal in Kärnten zu erfolgen. Eine Briefwahl ist nicht vorgesehen.
Um Wählern die Ausübung ihres Wahlrechtes vor dem Wahltag zu ermöglichen, haben die Gemeindewahlbehörden am neunten Tag vor dem Wahltag während der Wahlzeit in den festgelegten Wahllokalen zu amtieren. Der Vorwahltag ist somit Freitag, der 16. Oktober 2026, die gesetzlich festgelegte Wahlzeit läuft von 10 bis 12 Uhr.
ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Kärntner Landtag nicht ausgeschlossen wären, sind wahlberechtigt:
- Die Eigentümer von in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sofern das Ausmaß des Betriebes mindestens ein Hektar beträgt. Solche Betriebe sind bäuerliche Voll- und Nebenerwerbsbetriebe mit einer Eigengrundausstattung von mindestens einem Hektar, die über entsprechende organisatorische Einrichtungen, zum Beispiel eine Hofstelle, sowie Betriebsmittel zur regelmäßigen Entfaltung land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten verfügen. Eigentümer sind die grundbücherlichen Eigentümer, Miteigentümer sind Alleineigentümern gleichgestellt.
- Die Eigentümer von in Kärnten gelegenen Grundstücken nach § 1 Absatz 2 Ziffer 2 Grundsteuergesetz, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grund die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe nach dem Bundesgesetz über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu entrichten ist, sofern das Ausmaß des einzelnen Grundstückes mindestens ein Hektar beträgt und die Eigentümer die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben. Ob das betreffende Grundstück nachhaltig land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird, wird vom Finanzamt geprüft. In diesem Fall ist die dafür vorgesehene Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach bescheidmäßiger Vorschreibung durch das Finanzamt zu entrichten. Die Eigentümer müssen die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben.
- Die Pächter und Fruchtnießer der in Buchstabe a) angeführten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und der in Buchstabe b) angeführten Grundstücke, wenn sie die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben und das Ausmaß des Betriebes bzw. der Grundstücke zwei Hektar übersteigt.
- Personen, die in Kärnten eine land- und forstwirtschaftliche selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, ohne unter die Buchstaben a) bis c) zu fallen, wie zum Beispiel Geflügelhalter und Imker. Nach dieser Regelung ist das Vorliegen von Grundbesitz nicht erforderlich. Maßgebliche Voraussetzung des Wahlrechtes ist die hauptberufliche Ausübung einer selbstständigen land- und forstwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit auf eigene Rechnung.
- Angehörige der kammerzugehörigen Personen nach den Buchstaben a) bis d), sofern sie mit diesen kammerzugehörigen Personen in Hofgemeinschaft leben und ohne Rücksicht auf ein Entgelt berufsmäßig in deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben tätig sind und sofern diese Tätigkeit keine Mitgliedschaft in der Landarbeiterkammer begründet. Angehörige im Sinn dieser Bestimmung sind die Eltern, die Ehegatten, die eingetragenen Partner, die Lebensgefährten, die Kinder, einschließlich der Wahl- und Stiefkinder sowie der Schwiegerkinder. Die Angehörigen leben mit der kammerzugehörigen Person in Hofgemeinschaft, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt oder mit gemeinsamem Wohnsitz oder in der Auszugswohnung oder im Auszugshaus im Hofverbund leben. Die Tätigkeit wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie unabhängig vom Ausmaß auf den Erwerb im Rahmen der Hofgemeinschaft gerichtet ist. Das Gesetz fordert eine Tätigkeit im Betrieb, es muss also ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorhanden sein. Ein zeitliches Mindestmaß der Tätigkeit ist nicht erforderlich.
- Leitende Angestellte, die zur selbstständigen Führung eines in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und zur Vertretung dieses Betriebes nach außen berechtigt sind.
- Personen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb übertragen haben und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, sofern sie mit den Betriebsnachfolgern in Hofgemeinschaft leben und die Betriebsnachfolger kammerzugehörig sind. Mit dieser Regelung wird den Altbauern und deren Ehegatten das Wahlrecht eingeräumt. Es muss ein Betrieb übertragen worden sein und eine Hofgemeinschaft vorliegen. In den meisten Fällen erfolgt die Übertragung eines Betriebes zwischen Verwandten, das Gesetz fordert aber kein Verwandtschaftsverhältnis. Auch die Ausübung einer Tätigkeit am Betrieb ist nach dieser Bestimmung nicht erforderlich. Vom Vorliegen einer Hofgemeinschaft ist auch dann auszugehen, wenn auf der übertragenen Liegenschaft zugunsten der Altbauern ein Ausgedinge, das ein Wohnrecht beinhaltet, besteht.
2 | Folgende juristische Personen:
- Die Eigentümer von in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Grundsteuergesetzes, sofern das Ausmaß des Betriebes mindestens ein Hektar beträgt.
- Die Eigentümer von in Kärnten gelegenen Grundstücken nach § 1 Absatz 2 Ziffer 2 Grundsteuergesetz, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grund die für land-und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu entrichten ist, sofern das Ausmaß des einzelnen Grundstückes mindestens ein Hektar beträgt und die Eigentümer die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung im Hauptberuf betreiben.
- Die Pächter und Fruchtnießer der in Buchstabe a) angeführten Betriebe und der in Buchstabe b) angeführten Grundstücke, wenn sie die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben und das Ausmaß des Betriebes bzw. der Grundstücke zwei Hektar übersteigt.
- Juristische Personen, die in Kärnten eine land- und forstwirtschaftliche selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, ohne schon unter die Buchstaben a) bis c) zu fallen. Die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung der juristischen Personen entsprechen im Wesentlichen den oben unter 1 a) bis 1 d) beschriebenen. Nur bei der Wahlberechtigung nach dem Buchstaben b) ist als zusätzliche Voraussetzung gefordert, dass die Land- und Forstwirtschaft im Hauptberuf betrieben werden muss.
Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen, die vor der Wahl neu gebildet werden. Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Es gibt Gemeindewahlbehörden, Sprengelwahlbehörden, Bezirkswahlbehörden und die Landeswahlbehörde.
An der Wahl dürfen nur solche Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. Die Anlegung der Wählerverzeichnisse erfolgt durch automationsunterstützte Datenverarbeitung. Die Landwirtschaftskammer hat eine elektronische Plattform eingerichtet. Die Gemeinden sind verpflichtet, die im Gesetz angegebenen Daten der Wahlberechtigten wie Namen, Geburtsjahr, Wohnsitz etc. der Landwirtschaftskammer im Wege dieser Plattform zu übermitteln und diese bei der Erfassung der Wahlberechtigten zu unterstützen. Die Landwirtschaftskammer hat ein Gesamtwählerverzeichnis anzulegen und das Wählerverzeichnis nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens abzuschließen.
Wahlberechtigte physische Personen sind in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in welcher die wahlberechtigte Person am Stichtag ihren Hauptwohnsitz hat. Der Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Käme danach die Eintragung in mehrere Wählerverzeichnisse infrage, ist der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag tatsächlich gewohnt hat. Hat ein Wahlberechtigter in Kärnten keinen Hauptwohnsitz, ist er in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in der sich der wirtschaftliche Mittelpunkt des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes befindet. Wahlberechtigte juristische Personen sind in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie am Stichtag ihren Sitz haben. Hat eine juristische Person in mehreren Gemeinden ihren Sitz, bleibt ihr die Auswahl der Gemeinde überlassen.
Die Wahlberechtigten sind zur Mitwirkung bei der Erfassung, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte, verpflichtet. Spätestens am 32. Tag nach dem Stichtag, das ist der 19. August 2026, hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflegung ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften herstellen. Die Landwirtschaftskammer hat die eingetragenen Personen gleichzeitig mit der Auflage des Wählerverzeichnisses davon zu verständigen, dass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. In der Verständigung sind die eingetragenen Personen darauf hinzuweisen, dass sie, sofern sie nicht aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens aus dem Wählerverzeichnis zu streichen sind, am Wahltag wahlberechtigt sind.
Wahlort
Jede Gemeinde ist Wahlort. Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob eine Gemeinde in Wahlsprengel einzuteilen ist , und setzen die Wahlsprengel fest. Sie bestimmen auch die zugehörigen Wahllokale und die Wahlzeit. Die Wahlzeit ist so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird. Die getroffenen Anordnungen sind spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales, kundzumachen.
Wahlrecht
Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen berufenen Vertreter oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus. Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Vertreter oder als Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in ihrem Namen eine Stimme abzugeben, wird hiedurch nicht berührt. Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag an einem anderen Ort als den ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem Hauptwohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen. Personen, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sind berechtigt, ihr Wahlrecht auch außerhalb des Ortes, an dem sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, auszuüben. Die Stimmabgabe hat persönlich in einem Wahllokal in Kärnten zu erfolgen. Eine Briefwahl ist nicht vorgesehen.
Um Wählern die Ausübung ihres Wahlrechtes vor dem Wahltag zu ermöglichen, haben die Gemeindewahlbehörden am neunten Tag vor dem Wahltag während der Wahlzeit in den festgelegten Wahllokalen zu amtieren. Der Vorwahltag ist somit Freitag, der 16. Oktober 2026, die gesetzlich festgelegte Wahlzeit läuft von 10 bis 12 Uhr.