LK-Wahl am 25. Oktober 2026
Im Herbst entscheiden Kärntens Bäuerinnen und Bauern nach fünf Jahren wieder über die Zukunft ihrer Interessenvertretung. Die gesetzlichen Grundlagen für die Kammerwahl sind in der Landwirtschaftskammer-Wahlordnung festgelegt. Diese wurde zuletzt im Jahr 2016 novelliert, d. h. , die heurigen Wahlen finden nach 2016 und 2021 bereits das dritte Mal anhand der gleichen gesetzlichen Grundlage statt. Aufbauend auf das Gesetz wurde vom Leiter der Landeswahlbehörde , Mag. Mario Flackl , der Wahlkalender erstellt, in dem alle Termine und Fristen für die Wahl festgelegt sind. (Für einen Überblick über die wichtigsten Termine und Fristen – siehe Kasten). Aktuell arbeiten die Gemeinden gemeinsam mit der LK an der Erstellung der Wählerverzeichnisse. In den kommenden Ausgaben des Kärntner Bauer werden wir laufend über die LK-Wahl berichten. In dieser Ausgabe geben wir einen ersten Überblick zu den wichtigsten Fragen zur Wahl.
Was wird gewählt?
Mit der LK-Wahl wählen die Kärntner Bäuerinnen und Bauern die 36 Mitglieder der Vollversammlung für die kommende Funktionsperiode von fünf Jahren. Die Vollversammlung ist das oberste beschließende und kontrollierende Organ der LK und bildet damit das demokratische Fundament der bäuerlichen Selbstverwaltung. Die Kammerrätinnen und Kammerräte treffen in der Vollversammlung grundlegende Entscheidungen für die Interessenvertretung, z. B. in Form von Resolutionen. Sie wählen auch den LK-Präsidenten und den Vorstand bzw. darüber hinaus gehören die generelle Ausrichtung der Arbeit der LK Kärnten sowie die Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss zu den Aufgaben der Vollversammlung.
Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind neben Eigentümern und Pächtern von landwirtschaftlichen Flächen auch juristische Personen (z. B. Agrargemeinschaften) sowie unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen – auch bestimmte Familienangehörige. Dazu zählen Eltern, Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten sowie Kinder, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder, sofern sie mit den kammerzugehörigen Personen in Hofgemeinschaft leben, am Betrieb mitarbeiten und spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Damit trägt das Wahlrecht der Realität bäuerlicher Familienbetriebe Rechnung. Eine detaillierte Beschreibung der Wahlberechtigung finden Sie hier.
Wann wird gewählt?
Der Wahltag findet am Sonntag, 25. Oktober 2026 statt. Wer am Wahltag verhindert ist, kann bereits am Vorwahltag am Freitag, den 16. Oktober 2026 von seinem Wahlrecht Gebrauch machen.
Wo wird gewählt?
Die Wahlberechtigten haben ihre Stimme in jener Gemeinde abzugeben, in der sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Das ist jene Gemeinde, in der die Wahlberechtigten am Stichtag (18. Juli 2026) ihren Hauptwohnsitz haben. Hat eine physische Person ihren Hauptwohnsitz nicht in Kärnten, so ist diese Person in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in der sich der wirtschaftliche Mittelpunkt des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes befindet. Vertreter juristischer Personen (z. B. Agrargemeinschaften) geben die Stimme für die juristische Person in jener Gemeinde ab, in der die juristische Person am Stichtag ihren Sitz hat. Wer am Wahltag nicht in jener Gemeinde wählen gehen kann, in der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann bei der Gemeinde eine Wahlkarte ausstellen lassen, mit der er in jeder anderen Kärntner Gemeinde wahlberechtigt ist. Die LK-Wahlordnung sieht keine Möglichkeit der Briefwahl vor.
Warum wählen gehen?
Gerade in Zeiten großer Herausforderungen und Unsicherheit brauchen die bäuerlichen Familienbetriebe einen starken und verlässlichen Partner an ihrer Seite, der mit Nachdruck die Anliegen der bäuerlichen Familienbetriebe in Kärnten vertritt: Für den Schutz des Eigentums (z. B. Wolf, Strom-Trassen, Naturschutz etc.). Für eine starke bäuerliche Stimme im Land (z. B. mit Kampagnen etc.). Für die Unterstützung der bäuerlichen Familien (z. B. Zivildienst, Betriebshilfe & Bauernhilfe, Landjugend, Bäuerinnenarbeit etc.). Für bestes Service für die Mitglieder vor Ort (z. B. Bildung und Beratung, Förderabwicklung, Außenstellen etc.).
Damit die Kammer auch weiterhin erfolgreich für ihre Mitglieder tätig sein kann, benötigt sie vor allem eines: einen klaren Auftrag ihrer Mitglieder. Jede abgegebene Stimme stärkt die Legitimation der Kammer und verleiht ihr Gewicht in den Verhandlungen mit Politik, Verwaltung und Gesellschaft. Wer wählen geht, stärkt damit seine eigene Vertretung vor Ort. Damit wird klar: Die Kammerwahl ist nicht zuallererst eine Abrechnung mit den agrarpolitischen Verhältnissen auf Bundes- und EU-Ebene, sondern primär die Frage, ob und wie die LK Kärnten ihre Leistungen für die Bäuerinnen und Bauern vor Ort weiterhin aufrechterhalten kann.
Was wird gewählt?
Mit der LK-Wahl wählen die Kärntner Bäuerinnen und Bauern die 36 Mitglieder der Vollversammlung für die kommende Funktionsperiode von fünf Jahren. Die Vollversammlung ist das oberste beschließende und kontrollierende Organ der LK und bildet damit das demokratische Fundament der bäuerlichen Selbstverwaltung. Die Kammerrätinnen und Kammerräte treffen in der Vollversammlung grundlegende Entscheidungen für die Interessenvertretung, z. B. in Form von Resolutionen. Sie wählen auch den LK-Präsidenten und den Vorstand bzw. darüber hinaus gehören die generelle Ausrichtung der Arbeit der LK Kärnten sowie die Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss zu den Aufgaben der Vollversammlung.
Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind neben Eigentümern und Pächtern von landwirtschaftlichen Flächen auch juristische Personen (z. B. Agrargemeinschaften) sowie unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen – auch bestimmte Familienangehörige. Dazu zählen Eltern, Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten sowie Kinder, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder, sofern sie mit den kammerzugehörigen Personen in Hofgemeinschaft leben, am Betrieb mitarbeiten und spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Damit trägt das Wahlrecht der Realität bäuerlicher Familienbetriebe Rechnung. Eine detaillierte Beschreibung der Wahlberechtigung finden Sie hier.
Wann wird gewählt?
Der Wahltag findet am Sonntag, 25. Oktober 2026 statt. Wer am Wahltag verhindert ist, kann bereits am Vorwahltag am Freitag, den 16. Oktober 2026 von seinem Wahlrecht Gebrauch machen.
Wo wird gewählt?
Die Wahlberechtigten haben ihre Stimme in jener Gemeinde abzugeben, in der sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Das ist jene Gemeinde, in der die Wahlberechtigten am Stichtag (18. Juli 2026) ihren Hauptwohnsitz haben. Hat eine physische Person ihren Hauptwohnsitz nicht in Kärnten, so ist diese Person in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in der sich der wirtschaftliche Mittelpunkt des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes befindet. Vertreter juristischer Personen (z. B. Agrargemeinschaften) geben die Stimme für die juristische Person in jener Gemeinde ab, in der die juristische Person am Stichtag ihren Sitz hat. Wer am Wahltag nicht in jener Gemeinde wählen gehen kann, in der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann bei der Gemeinde eine Wahlkarte ausstellen lassen, mit der er in jeder anderen Kärntner Gemeinde wahlberechtigt ist. Die LK-Wahlordnung sieht keine Möglichkeit der Briefwahl vor.
Warum wählen gehen?
Gerade in Zeiten großer Herausforderungen und Unsicherheit brauchen die bäuerlichen Familienbetriebe einen starken und verlässlichen Partner an ihrer Seite, der mit Nachdruck die Anliegen der bäuerlichen Familienbetriebe in Kärnten vertritt: Für den Schutz des Eigentums (z. B. Wolf, Strom-Trassen, Naturschutz etc.). Für eine starke bäuerliche Stimme im Land (z. B. mit Kampagnen etc.). Für die Unterstützung der bäuerlichen Familien (z. B. Zivildienst, Betriebshilfe & Bauernhilfe, Landjugend, Bäuerinnenarbeit etc.). Für bestes Service für die Mitglieder vor Ort (z. B. Bildung und Beratung, Förderabwicklung, Außenstellen etc.).
Damit die Kammer auch weiterhin erfolgreich für ihre Mitglieder tätig sein kann, benötigt sie vor allem eines: einen klaren Auftrag ihrer Mitglieder. Jede abgegebene Stimme stärkt die Legitimation der Kammer und verleiht ihr Gewicht in den Verhandlungen mit Politik, Verwaltung und Gesellschaft. Wer wählen geht, stärkt damit seine eigene Vertretung vor Ort. Damit wird klar: Die Kammerwahl ist nicht zuallererst eine Abrechnung mit den agrarpolitischen Verhältnissen auf Bundes- und EU-Ebene, sondern primär die Frage, ob und wie die LK Kärnten ihre Leistungen für die Bäuerinnen und Bauern vor Ort weiterhin aufrechterhalten kann.
Wichtige Termine zur LK-Wahl 2026
- 18. Juli 2026: Stichtag
- 19. August 2026: Beginn der Frist für die Auflegung des Wählerverzeichnisses (am 32. Tag nach dem Stichtag, Einsichtsfrist zehn Tage)
- 28. August 2026: Ende der Frist für die Auflegung des Wählerverzeichnisses
- 28. August 2026: Endtermin für die Einbringung von Berichtigungsanträgen gegen das Wählerverzeichnis
- 3. September 2026: Zeit für die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über die letzten Berichtigungsanträge
- 16. Oktober 2026: Vorzeitiger Wahltag
- 22. Oktober 2026: Endtermin für die Einbringung von Anträgen auf Ausstellung einer Wahlkarte bei der Gemeinde (Achtung: Das gilt nur für die Ausübung des Wahlrechtes am Wahltag in einer anderen Kärntner Gemeinde)
- 25. Oktober 2026: Wahltag
DANKE den Gemeinden!
Bei der Durchführung der Kammerwahl ist die LK auf die Unterstützung der Gemeinden angewiesen. Dies betrifft einerseits die Erstellung der Wählerverzeichnisse, aber auch die Abwicklung der Wahl bis hin zum Wahltag.
Gerade bei der Erstellung der Wählerverzeichnisse ist die Mithilfe der Gemeinden notwendig. Hintergrund ist, dass die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (im Gegensatz zur gewerblichen Wirtschaft) nicht in ein amtliches Register einzutragen sind und darüber hinaus der Gesetzgeber der LK keine Möglichkeit gewährt, in das Zentrale Melderegister (ZMR) Einsicht zu nehmen. Deshalb ist – wie in den meisten anderen Bundesländern auch – eine Mitwirkung der Gemeinden per Gesetz geregelt.
Die Gemeinden erfüllen als kompetenter Ansprechpartner für ihre Bürgerinnen und Bürger vor Ort bereits zahlreiche Aufgaben. Dass alle fünf Jahre auch noch die Unterstützungsleistung für die Kammerwahl erfolgt, ist den Gemeinden hoch anzurechnen! Als LK Kärnten sind wir bemüht, die Gemeinden bei ihren Aufgaben bestmöglich zu unterstützen und für alle Fragen kompetent und serviceorientiert zur Verfügung zu stehen.
Mein Dank gilt allen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, Amtsleiterinnen und Amtsleitern sowie den mit der Abwicklung der Wahl beauftragten Gemeindebediensteten dafür, dass wir auf ihre Unterstützung auch diesmal vertrauen können!
Gerade bei der Erstellung der Wählerverzeichnisse ist die Mithilfe der Gemeinden notwendig. Hintergrund ist, dass die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (im Gegensatz zur gewerblichen Wirtschaft) nicht in ein amtliches Register einzutragen sind und darüber hinaus der Gesetzgeber der LK keine Möglichkeit gewährt, in das Zentrale Melderegister (ZMR) Einsicht zu nehmen. Deshalb ist – wie in den meisten anderen Bundesländern auch – eine Mitwirkung der Gemeinden per Gesetz geregelt.
Die Gemeinden erfüllen als kompetenter Ansprechpartner für ihre Bürgerinnen und Bürger vor Ort bereits zahlreiche Aufgaben. Dass alle fünf Jahre auch noch die Unterstützungsleistung für die Kammerwahl erfolgt, ist den Gemeinden hoch anzurechnen! Als LK Kärnten sind wir bemüht, die Gemeinden bei ihren Aufgaben bestmöglich zu unterstützen und für alle Fragen kompetent und serviceorientiert zur Verfügung zu stehen.
Mein Dank gilt allen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, Amtsleiterinnen und Amtsleitern sowie den mit der Abwicklung der Wahl beauftragten Gemeindebediensteten dafür, dass wir auf ihre Unterstützung auch diesmal vertrauen können!