LK-Wahl: Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis startet
Im Hinblick auf die Landwirtschaftskammerwahl am 25. Oktober 2026 hat die LK Kärnten mit der tatkräftigen Unterstützung der Gemeinden ihre Vorarbeiten für das Wählerverzeichnis abgeschlossen. In den nächsten Tagen erhalten alle natürlichen und juristischen Personen, die bis dato in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, eine schriftliche Wählerverständigung.
Wie gesetzlich vorgesehen folgt nun das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren. In der Zeit von 19. August bis 28. August kann jede Person, die entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nehmen möchte, gegen das Wählerverzeichnis beim Gemeindeamt schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Die genauen Uhrzeiten der Einsichtnahme-Möglichkeit in das Wählerverzeichnis werden durch die Gemeinden kundgemacht.
Berichtigungsanträge
Antragsteller können die Aufnahme eines Wahlberechtigten oder die Streichung eines Nichtwahlberechtigten begehren. Dabei ist Folgendes zu beachten:
- Die Anträge müssen beim Gemeindeamt vor Ablauf der Einsichtsfrist (d. h. 28. August) einlangen. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand hat, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege, insbesondere das vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefüllte Wähleranlageblatt, anzuschließen.
- Wird die Streichung einer Person begehrt, ist der Grund hierfür anzugeben. Für die Anträge sollten die Formulare verwendet werden, die ebenso wie das bei Aufnahmebegehren erforderliche Wähleranlageblatt beim Gemeindeamt während der Auflegung des Wählerverzeichnisses ausgegeben werden.
Berichtigungsverfahren
Die Berichtigungsanträge sind vom Gemeindeamt entgegenzunehmen und an die Gemeindewahlbehörde weiterzuleiten. Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, unter Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Antrages zu verständigen. Die Betroffenen können binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung bei der Gemeindewahlbehörde schriftliche oder mündliche Einwendungen vorbringen. Die Gemeindewahlbehörde hat über einen Berichtigungsantrag binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Antragsteller, dem von der Entscheidung Betroffenen sowie der Landwirtschaftskammer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Falls die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses erfordert, ist sie von der Landwirtschaftskammer sofort durchzuführen. Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können der Antragsteller und der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung eine schriftliche Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den Beschwerdegründen Stellung zu nehmen. Über die Beschwerde hat binnen acht Tagen nach Einlangen bei der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu entscheiden. Wiederum ist die Entscheidung dem Antragsteller, dem von der Entscheidung Betroffenen und der Landwirtschaftskammer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine allenfalls erforderliche Richtigstellung des Wählerverzeichnisses ist von der Landwirtschaftskammer sofort durchzuführen. Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens ist das Wählerverzeichnis bis zum 16. September abzuschließen. Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
Schnell gelesen
- Kammer und Gemeinden haben die Vorarbeiten zum Wählerverzeichnis abgeschlossen.
- Die Wählerverständigungen wurden seitens der LK bereits versendet.
- Das Wählerverzeichnis liegt bei den Gemeinden zur Einsichtnahme auf.
- Berichtigungsanträge können von 19. August bis 28. August gestellt werden.
- Das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren wird von den Gemeinden abgehandelt.
- Der Abschluss des Wählerverzeichnisses erfolgt am 16. September.
Würdig und Recht!
Bei jeder LK-Wahl wird über das Familienwahlrecht diskutiert. Ist es eigentlich noch zeitgemäß, dass neben dem/der Betriebsführer/in auch noch Partner, Altbauer/-bäuerin sowie Kinder wählen gehen dürfen, wenn sie im Hofverbund leben und mitarbeiten?
Ich sage Ja und mehr denn je! Denn es ist der bäuerliche Familienbetrieb, der den Mehrwert unserer heimischen Landwirtschaft ausmacht. Er ist das Gegenmodell zur Agrarindustrie, wo meist ein angestellter Manager nach kurzfristigem Profit entscheidet. Er ist das Modell wo Eigentum und Familie zusammenkommen und Verantwortung, Stabilität und Nachhaltigkeit schaffen – über Generationen und zum Nutzen die ganze Gesellschaft.
Die LK Kärnten vertritt genau dieses Modell und unterstützt alle Mitglieder der bäuerlichen Familie mit Bildung, Beratung, Interessenvertretung und mehr: von vielzähligen Angeboten für die Bäuerinnen, über den Schutz der bäuerlichen Pensionen bis hin zur Landjugend und der Hofübernahmeberatung.
Faktum ist: Die Agrarindustrie hat in Kärnten keinen Platz. Unser Erfolgsmodell ist der Familienbetrieb. Das hat der Gesetzgeber erkannt und daher unter bestimmten Voraussetzungen das Familienwahlrecht bei der LK-Wahl festgeschrieben. Deshalb ist es würdig und recht, dass alle mitentscheiden dürfen, die am Hof leben, mitarbeiten und das familiäre Erbe gemeinsam in die Zukunft führen!
Dipl.-Ing Mag. Bernhard Rebernig
Dipl.-Ing Mag. Bernhard Rebernig