LK-Wahl: Einsichtnahme ins Wählerverzeichnis noch bis 28. August
In dieser Zeit kann jede Person, die entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nehmen möchte, gegen das Wählerverzeichnis beim Gemeindeamt schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Die genauen Uhrzeiten der Einsichtnahme-Möglichkeit in das Wählerverzeichnis werden durch die Gemeinden kundgemacht.
Berichtigungsanträge
Personen, die keine Wählerverständigung erhalten haben und ein Wahlrecht für sich reklamieren wollen, bzw. Antragsteller, welche die Aufnahme eines Wahlberechtigten oder die Streichung eines Nichtwahlberechtigten begehren, müssen sich bei der Gemeinde melden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
- Die Anträge für die Aufnahme/Streichung müssen beim Gemeindeamt vor Ablauf der Einsichtsfrist (d. h. 28. August) einlangen.
- Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand hat, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege, insbesondere das vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefüllte Wähleranlageblatt, anzuschließen.
- Wird die Streichung einer Person begehrt, ist der Grund hierfür anzugeben.
- Für die Antragstellung sind die entsprechenden Formulare zu verwenden. Diese erhalten Sie – ebenso wie das für ein Aufnahmebegehren erforderliche Wähleranlageblatt – während der Auflegung des Wählerverzeichnisses beim Gemeindeamt.
Schnell gelesen
- Das Wählerverzeichnis liegt bei den Gemeinden zur Einsichtnahme auf.
- Berichtigungsanträge müssen vollständig bis 28. August bei den Gemeinden einlangen.
- Der Abschluss des Wählerverzeichnisses erfolgt am 16. September.
- Die Wahl der Landwirtschaftskammer Kärnten ist am Sonntag, 25. Oktober 2026