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Licht- und Schatten beim Gesetz für erneuerbare Energieträger

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15.07.2021 | von Ing. Martin Mayer, Energieberatung LK Kärnten

Die wichtigste Zielsetzung, die dem EAG zugrunde liegt, ist bis 2030 den Strom zu 100 % (bilanziell) erneuerbar zu produzieren.

Die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern soll auf 27 Mrd. kWh jährlich erhöht werden, davon sollen elf Mrd. kWh auf Photovoltaik, zehn Mrd. kWh auf Wind, fünf Mrd. kWh auf Wasser und eine Mrd. kWh auf Biomasse entfallen. Zusätzlich dazu sollen noch diverse andere Rahmenbedingungen, beispielsweise Errichtung von erneuerbaren Energiegemeinschaften oder Verbesserung der Zutrittsmöglichkeiten zum Stromnetz geschaffen werden. Ob diese Zielsetzungen tatsächlich erreichbar sind, ist insbesondere von den weiteren erforderlichen Maßnahmen, z. B. entsprechende Anreizsysteme in Form von Investitionsförderungen und Marktprämien, Raumordnung in den Bundesländern, Einführung einer Grüngasquote bzw. entsprechende Anreize für Grüngasaufbereitung und Einspeisung, Weiterentwicklung und Ausbau der erforderlichen Netzinfrastruktur sowie eine generell positivere Einstellung diverser Gesellschaftsschichten zu Klima- und Energiewende erforderlich. 
 
Biomasse, Wind, Wasser, Photovoltaik.jpg © Alberto Masnovo – stock.adobe.com
© Alberto Masnovo – stock.adobe.com

1. Photovoltaik

Zielsetzung ist ein Ausbau der Photovoltaikproduktion bis 2020 um elf TWh (= elf Mrd. Kilowattstunden). Die Förderung von PV-Anlagen soll entweder über Marktprämien und/​oder Investitionszuschüsse (inkl. Speicher bis 50 kWh /​ Anlage) erfolgen. Jährlich soll eine Leistung von min. 700 MW ausgeschrieben werden, wobei dies in zumindest zwei Tranchen erfolgen soll. Bevorzugt sollen Dachanlagen bzw. gebäudeintegrierte Anlagen errichtet werden, bei Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder Grünland soll sowohl bei Marktprämie als auch Investitionszuschuss ein Abschlag von 25 % angewendet werden. Die Abschläge sollen nicht zur Anwendung kommen, wenn kombinierte Anlagen (Agro-PV-Anlagen) errichtet werden und dabei die landwirtschaftliche Nutzung nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird. Im Gegenzug kann für besonders innovative Projekte, die nicht näher definiert sind, ein Zuschlag beim Investitionszuschuss von bis zu 30 % (max. 45 % der umweltrelevanten Mehrkosten) gewährt werden. Betreffend Freiflächen ist jedoch darauf zu achten, dass die Raumordnung nach wie vor Ländersache ist und speziell Kärnten in dieser Angelegenheit einen restriktiven Kurs bezüglich Freiflächenanlagen verfolgt. 
 

2. Biomasse

Das volle Potenzial der Biomasse kann durch das EAG nicht ausgeschöpft werden, jedoch ist es gelungen, vor allem den Anlagenbestand langfristig abzusichern (Vergütungsdauer für Alt- und Neuanlagen 30 Jahre) sowie einen weiteren Ausbau bis 2030 (plus eine Mrd. kWh) zu ermöglichen. Für Alt- und Neuanlagen gelten strenge Effizienzkriterien (Jahresnutzungsgrad > 60 %), die Schadholzklausel bleibt jedoch weiterhin aufrecht (Unterschreitung der Effizienzkriterien bei Einsatz von mind. 50 % Kalamitätsholz). Es ist auch gelungen, für Kleinanlagen (elektrische Leistung < 50 kW) eigene Schwerpunkte zu schaffen, dies ist vor allem in Hinblick auf die Teilnahme an den erneuerbaren Energiegemeinschaften positiv zu beurteilen. Für Kleinanlagen bis 50 kW elektrischer Leistung soll ein jährliches Unterstützungsbudget von vier Mio. Euro zur Verfügung gestellt werden. Bei Anlagengrößen > 50 kW sollen jährlich Anlagenleistungen von jeweils 7,5 MW für Anlagen kleiner 0,5 MW und Anlagen von 0,5 bis 5 MW, die Unterstützung soll dabei ausschließlich über das Marktprämiensystem erfolgen. Zusätzlich soll Holzgas eine wesentliche Rolle bei der Produktion von erneuerbarem Gas (= Grüngas) spielen. Außerdem soll im Rahmen des EAG eine Pilotanlage zur Erzeugung von Holzdiesel in Wieselburg errichtet werden. 
 
Biogas.jpg © Countrypixel – stock.adobe.com

3. Biogas

Die Zukunft von Biogas wird in der Produktion von erneuerbarem Gas bzw. in der Einspeisung ins Gasnetz gesehen – evtl. Neuanlagen sollen bevorzugt in der Nähe von möglichen Einspeisepunkten errichtet werden.  Nichtsdestoweniger ist es gelungen, einerseits den Anlagenbestand abzusichern und andererseits Umstiegsszenarien für bestehende Anlagen von der Stromproduktion hin zu Gaseinspeisungsanlagen zu entwickeln.

Konkret können Biogasanlagen bis zu einer Leistung von 250 kW el. weiterhin als KWK-Anlage betrieben werden und Ökostrom produzieren, Anlagen größer 250 kW el. müssen ab 2024 auf Biogasaufbereitung und Gaseinspeisung (sofern die Infrastruktur vorhanden ist) umgerüstet werden. Die Kosten für Gaseinspeisung, Zuleitung bis zu einem gewissen Ausmaß müssen durch die Gasnetzbetreiber getragen werden. Neuanlagen können auch bis zu 250 kW el. als Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen errichtet werden, die jährlich neu errichtete Anlagenleistung wird im EAG jedoch mit 1,5 MW begrenzt.

Positiv wird auch das Bekenntnis zur Grüngasproduktion im Ausmaß von fünf Mrd. kWh beurteilt, als Wermutstropfen sind jedoch die fehlenden Rahmenbedingungen (Grüngasquoten, entsprechende Marktpreise, etc.) zu sehen – diese wesentlichen Rahmenbedingungen für einen wirtschaftlichen Erfolg sollen in einem eigenen Gesetz beschlossen bzw. geschaffen werden. Erschwerend kommt auch noch dazu, dass es beim Rohstoffeinsatz zu wesentlichen Verschiebungen von agrarischen Rohstoffen hin zu Reststoffen kommen soll –  ohne Rücksicht auf regionale landwirtschaftliche Entwicklungen.

4. Wasserkraft

Die Wasserkraft, die bereits derzeit den Löwenanteil zur erneuerbaren Stromproduktion beiträgt, soll längerfristig abgesichert bzw. weiterentwickelt werden. Gegenüber dem Status quo konnten etliche Verbesserungen erzielt werden. Aufgrund der Langlebigkeit von Wasserkraftprojekten sind die beschlossenen Zielsetzungen und Ausbaupotenziale positiv zu beurteilen. Nicht verständlich sind jedoch etliche Einschränkungen, beispielsweise sind für den Erhalt von Unterstützungen bzw. Anreizen zusätzlich ökologische Auflagen bzw. Kriterien zu erfüllen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Projekte im Fördersystem nochmals beurteilt werden, obwohl bereits im Genehmigungsverfahren ökologische Auswirkungen Genehmigungskriterien darstellen. Durch diese Vorgehensweise werden einerseits ein Fünftel der Fließgewässer grundsätzlich von der Ökostromproduktion ausgeschlossen und andererseits kann es zu wesentlichen Verlängerungen bei der Projektentwicklung kommen.
 

5. Wind

Obwohl Windkraft in Kärnten eine untergeordnete Rolle spielt und von vielen nicht gewollt ist, ist eine längerfristige Absicherung der Windräder sowie Weiterentwicklung durch das EAG positiv zu sehen. Egal wie man zur Windkraft steht – sollte das 100-%-Ziel annähernd erreicht werden, müssen sämtliche verfügbaren Techniken unter Einhaltung der entsprechenden Rahmenbedingungen (ökologische Kriterien etc.) eingesetzt bzw. genutzt werden. „Mir gefällt das Windrad nicht, nicht vor meiner Haustür, wir sind kein Windland“ dürfen nicht mehr als Verhinderungsgründe bzw. Ausschließungsgründe im Projektgenehmigungsverfahren angesehen werden. Genehmigungszeiträume (inkl. Einsprüche etc.) von mehr als zehn Jahren sollten doch der Vergangenheit angehören. Sollten diese Verfahren weiterhin so lange dauern, ist 2030 vorbei, bevor in Kärnten ein Windrad (derzeit sind zwei Anlagen in Betrieb) zusätzlich errichtet wird.
 

6. Energiegemeinschaften

Durch das EAG wird die gemeinsame Produktion und Nutzung von Ökostrom erstmalig ermöglicht. Erneuerbare Energiegemeinschaften (EEG) können in der Niederspannungsebene (hauptsächlich Netzebene 6 und 7, in Ausnahmefällen Netzebene 5) errichtet und betrieben werden. Als Anreizsystem sollen eine Reduktion der Netzkosten (um ca. 40 %) sowie diverse Unterstützungen dienen (beispielsweise Investitionszuschüsse bei der Errichtung von PV-Anlagen oder Holzverstromungsanlagen kleinerer Leistung). Durch diese Energiegemeinschaften sollen die dezentrale Produktion und der dezentrale Verbrauch ermöglicht werden. Einerseits können sich dadurch für Landwirte (Dachflächen stehen ausreichend zur Verfügung) zusätzliche Diversifizierungsmög­lichkeiten ergeben, andererseits kann das auch zur Stabilisierung der Netzinfrastruktur führen. Es darf jedoch nicht vergessen werden: Hinter dem Konzept der EEG stehen keine Geschäftsmodelle, sondern gemeinschaftliche dezentrale Erzeugung und Verbrauch von Ökostrom.
 

Ausbaugesetz EAG

Am 7. Juli 2021 wurde das EAG – Erneuerbaren Ausbaugesetz – im Nationalrat mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen. Eine Zwei-Drittel-Mehrheit war bereits im Nationalrat erforderlich, da mit dem EAG auch in Länderkompetenzen eingegriffen wird. Aufgrund der Zustimmung aller Parteien mit Ausnahme einer ist mit keinen Verzögerungen im Bundesrat zu rechnen. Da das EAG jedoch noch den Notifizierungsprozess in Brüssel durchlaufen muss, ist derzeit nicht absehbar, wann mit dem Inkrafttreten zu rechnen ist. Realistisch wird der Spätherbst 2021 angesehen.
 

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