Kontrollkostenzuschuss in der Übergangsperiode zwischen alter und neuer Förderperiode und für Bio-Neueinsteiger
Der Bio-Kontrollkostenzuschuss wird über "Agrarmarkt Austria" abgewickelt und bewilligt. Förderbar sind Kosten für Leistungen zur Qualitätskontrolle (80% der Kontrollkosten), die nach der Antragstellung (Förderantrag) anfallen. Die Förderung (Auszahlung) wird für höchstens fünf Jahre gewährt und kann von Bio-Neueinsteigern oder nach einem Bewirtschafterwechsel beantragt werden.
Voraussetzung für die Antragstellung ist das Vorliegen eines bereits unterzeichneten Bio-Kontrollvertrags.
Voraussetzung für die Antragstellung ist das Vorliegen eines bereits unterzeichneten Bio-Kontrollvertrags.
Antragstellung:
Der Förderantrag für die Teilnahme an einer Qualitätsregelung ist grundsätzlich einmalig für die gesamte Förderperiode zu stellen, wobei der Zuschuss zu den Kontrollkosten (80% der förderfähigen Sachkosten) jährlich via Zahlungsantrag anzufordern ist. Bei jeder Änderung der bewirtschaftenden Person (bspw. Bewirtschafterwechsel) und im Falle dessen, dass die bewilligten Leistungsjahre in der alten Förderperiode noch nicht bis zur Gänze ausfinanziert worden sind, muss der Kontrollkostenzuschuss erneut via Förderantrag beantragt werden.
1. Der Förderungsantrag wurde 2018 oder früher gestellt
- LE-Projektförderungen 14-20, Vorhabensart 3.1.1. Kontrollkostenzuschuss
- gilt für fünf Jahre
- Förderbar sind ausschließlich Kosten für Leistungen (Kontrollkosten), die nach der Antragstellung angefallen sind.
- Die Auszahlung erfolgt durch die Einbringung eines Zahlungsantrages pro Kontrolljahr. Alle Kontrollen die bis zum 31. Dezember 2023 erfolgt sind, können bis 30. Juni 2025 per Zahlungsantrag VHA 3.1.1. eingereicht werden. Es können auch mehrere Jahre gemeinsam im Nachhinein beantragt werden.
2. Der Förderungsantrag wurde vor dem 30. September 2023 gestellt und ein Teil der 5 förderbaren Jahre reicht in die neue Förderperiode:
- Für jene förderwerbenden Personen, die in der Programmperiode LE 14-20 den Förderzeitraum von höchstens 5 Leistungsjahren nicht mehr zur Gänze ausschöpfen konnten, kann ein Zuschuss in dieser Förderperiode so lange weiterhin gewährt werden, bis die Höchstdauer von fünf Leistungsjahren erreicht ist.
- In diesem Fall muss für die neue Periode nochmals ein Antrag auf Kontrollkostenzuschuss gestellt werden (Förderantrag) - für die verbleibenden Leistungsjahre.
- Die Zahlungsanträge sind nach wie vor jährlich zu stellen, um die Auszahlung anzufordern.
3. Der Förderungsantrag wurde nach dem 1. Jänner 2024 gestellt:
- Beantragung des Kontroll-Kosten-Zuschusses Bio (Teilnahme an Qualitätsregelungen für Lebensmittel, MN 77-01) ist derzeit noch mittels dem von der AMA unter www.ama.at/dfp bereitgestellten Excel-Formblatt per Mail an le-bst@ama.gv.at möglich.
- Mittelfristige wird die Antragstellung wie bei allen Projektmaßnahmen über die digitale Förderplattform (DFP) möglich sein. Dazu ist eine Registrierung der Betriebsnummer bei der AMA erforderlich (AMA-Zugangsdaten).