Gewährleistungsrecht - Handel mit landwirtschaftlichen Nutztieren
Da der
Nachweis einer bereits
zum Übergabezeitpunkt
bestehenden Erkrankung
bei Tieren oft schwer zu erbringen
ist, hilft der Gesetzgeber
mit der Tiermängelverordnung
aus. Dort
werden für unterschiedliche
Tierrassen Krankheiten
und Fristen angeführt.
Sollte das Tier binnen
einer der genannten
Fristen an der entsprechenden
Krankheit leiden, so
greift die gesetzliche Vermutung,
und der Käufer
muss nicht erst beweisen,
dass die Krankheit schon
beim Kauf im Tier gesteckt
hat. Ab dem Ablauf dieser
Vermutungsfrist beginnt
die gesetzliche Gewährleistungsfrist
von sechs Wochen.
In dieser kurzen Zeitspanne muss der Mangel gerichtlich
geltend gemacht werden,
sonst erlischt der Gewährleistungsanspruch.
Bei Verbrauchergeschäften
– Kauf von Haustieren, Tieren
für Freizeitzwecke (nicht
für die Landwirtschaft) – gilt
eine Frist von zwei Jahren,
in denen ein Mangel geltend
gemacht werden kann.