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Futtermittelsicher­heit bei Kontrollen zur Konditionalität

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07.07.2023 | von Ing. Wolfgang Stromberger - Gültigkeit: Kärnten

In der GAP 2023 wird das bisherige Cross Compliance–System von der Konditionalität abgelöst.

Futterqualität prüfen.jpg © Stromberger
Regelmäßig gereinigte, saubere Tränkeanlagen gehören zur guten Tierfütterungspraxis. © Stromberger
Zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) zählt unter GAB 5 - Lebensmittelsicherheit - auch die Futtermittelsicherheit. Die Kontrolle dieser Bereiche obliegt den Landesbehörden. Grundlage für die Futtermittelsicherheit ist zum überwiegenden Teil die Futtermittelhygiene-Verordnung VO (EG) 183/​2005.
Von dieser Verordnung sind alle Landwirte betroffen, die Futtermittel erzeugen, in Verkehr bringen oder an Nutztiere verfüttern. Zentrale Anforderung ist die Sicherheit von Futtermitteln, um die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen. Unsichere Futtermittel dürfen daher nicht an Nutztiere verfüttert werden. Der direkte Einsatz von Futterzusatzstoffen am landwirtschaftlichen Betrieb unterliegt besonderen Anforderungen. Für Futterzusatzstoffe wie beispielsweise organische Säuren oder Futterharnstoff gilt eine spezielle Aufzeichnungspflicht.
  • Welche Anforderungen erfüllt werden müssen: Die Verunreinigung von Futtermitteln durch Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Abfälle, verbotene bzw. unerwünschte Stoffe, verunreinigtes Wasser, Schädlinge, Schimmelpilze, krankmachende Bakterien und sonstige gefährliche Stoffe ist zu vermeiden. 
Die ordnungsgemäße Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein (PAP - Processed Animal Protein), wie zum Beispiel Fischmehl, Geflügelmehl, Schweinemehl und Insektenmehl, ist nur unter besonderen Bedingungen möglich.
Beispiel - reiner Schweinebetrieb: Bei Verwendung von PAP in Einzel- oder Ergänzungsfuttermitteln: Meldung im Veterinär-Informationssystem (VIS), die hergestellten Futtermittel dürfen nur für die eigenen Tiere verwendet werden.
Beispiel - gemischter Betrieb, Schweine mit Wiederkäuern: Verfütterung von PAP an Schweine - Meldung im VIS, strikte Trennung der Tierhaltung, Futterlagerung, Mahl-Mischanlage und Fütterungstechnik. 
Gemischte Betriebe unterliegen jedenfalls einer Vor-Ort-Kontrolle. Die Notwendigkeit des Einsatzes von PAP, verbunden mit den strengen Auflagen, sollte nach realistischer Einschätzung entschieden werden.

Absicherung der Rückverfolgbarkeit für alle Futtermittel am Betrieb:
Für die betriebseigenen Futtermittel gelten die jeweiligen Angaben der Flächennutzungsliste des Mehrfachantrages als Aufzeichnung. Für alle zugekauften Futtermittel muss die Herkunft über Belege wie z.B. Lieferscheine, Rechnungen, Eigenbelege und Futtermittel-Lieferschein im AMA-Gütesiegelprogramm nachvollziehbar sein. Ein Zukauf ist nur von registrierten, zugelassenen Betrieben und von Landwirtinnen und Landwirten mit LFBIS-Nummer möglich. Bei eigenen Mischanlagen sind Aufzeichnungen (z.B. Rezepturen) erforderlich.
Kuh beiTränke .jpg © Stromberger
Auch Grundfuttermittel müssen laufend auf Qualitätsmängel kontrolliert werden, offensichtlich verdorbene (unsichere) Futtermittel dürfen nicht an Nutztiere verfüttert werden. © Stromberger
  • Was bei Vor-Ort-Kontrollen überprüft wird:  Besonderes Augenmerk wird auf die Einhaltung der genannten Bedingungen zum Einsatz tierischer Proteine gelegt, insbesondere die ordnungsgemäße Herstellung, Lagerung und Verfütterung aller Futtermittel, um Verunreinigungen mit gefährlichen Stoffen weitgehend zu vermeiden.
Die getrennte Lagerung von Futtermitteln und gefährlichen Stoffen (z.B. Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Treibstoffe oder Abfälle) steht hier im Mittelpunkt. Weiters müssen Futtermittel gegen Verunreinigungen geschützt werden. Sie dürfen unter anderem nicht in Säcken oder Kisten, die mit unerwünschten Stoffen befüllt waren, transportiert oder gelagert werden. Ebenso sind Anlagen, Behälter, Transportgeräte und Fahrzeuge, die mit Futtermitteln in Kontakt kommen, entsprechend zu reinigen. Ein Anhänger, der z.B. für Düngertransporte benutzt wurde, muss spätestens vor dem nächsten Transport von Futtermitteln gründlich gereinigt werden.

Sämtliche Arbeitsvorgänge in der Futtergewinnung sind so zu organisieren, dass die Futtermittelsicherheit nicht vermindert wird, z.B. Trocknen von Getreide mit höherer Erntefeuchte, um Schimmelbildung zu vermeiden. Kontaminationen durch Tiere und Schädlinge in Lagerräumen sind soweit wie möglich zu verhindern. Dazu zählen: die Reinigung nach dem Entleeren, die Bekämpfung von Lagerschädlingen (z.B. Kornkäfer), Maßnahmen gegen Schadnager und die Verschmutzung durch Vogelkot (Schutzgitter). Auch Weidefutter, welches ohne Transport, Lagerung oder Futtervorlage direkt von den Tieren aufgenommen wird, ist vor Verunreinigungen zu schützen. Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder organischen Düngern, auch auf angrenzenden Flächen, sind entsprechende Wartezeiten einzuhalten (z.B. organische Dünger 21 Tage).

Maßnahmen gegen Verunreinigungen während der Futtervorlage werden unter dem Begriff "Gute Tierfütterungspraxis" zusammengefasst. Dazu gehören unter anderem eine allgemeine Stallreinigung, ein Einstreuwechsel und die regelmäßige Reinigung von Fütterungs- und Tränkeanlagen.
  • Was bei Futtermittelzusatzstoffe zu beachten ist:  Futtermittelzusatzstoffe als Reinsubstanzen oder Vormischungen sind bereits in geringen Konzentrationen hoch wirksam. Um die Futtermittelsicherheit zu gewährleisten, unterliegen sie höheren Anforderungen als in der Mischfutterherstellung. Für Landwirtinnen und Landwirte ist ein direkter Einsatz innerhalb einer abgeschwächten einzelbetrieblichen Gefahrenanalyse (HACCP-Konzept) möglich. Dafür müssen eine schriftliche Rezeptur wie ein Verwendungshinweis des Produktes sowie ein Herkunftsbeleg (Lieferschein, Rechnung) vorhanden sein. Weiters muss die bestimmungsgemäße Anwendung dokumentiert werden. Entsprechende Vorlagen für Aufzeichnungen sind in der Landwirtschaftskammer erhältlich und auf der Homepage der LK Kärnten im Downloadbereich abrufbar. In der Rinderfütterung sind von dieser Regelung vor allem organische Säuren wie die Propion- oder Ameisensäure als Konservierungsmittel betroffen, die bei der Kälbertränke oder Gärfutterbehandlung eingesetzt werden. Auch der Einsatz von Propylenglycol in der Milchviehfütterung sowie das Einmischen von Futterharnstoff in Silage oder Futterrationen müssen dokumentiert werden.
Sämtliche als Silierhilfsmittel deklarierte Präparate wie Milchsäurebakterien oder auch Siliersalze sind von dieser Bestimmung nicht betroffen und können weiterhin problemlos eingesetzt werden.

Im Bereich der Futtermittelsicherheit kommt der eigenverantwortlichen Überprüfung und Einhaltung der Anforderungen größte Bedeutung zu. Im Vordergrund stehen der Schutz der Gesundheit für Mensch und Tier sowie die Sicherung der Qualität tierischer Produkte.

Wichtige Punkte bei Kontrollen:

  • Einhaltung der Futtermittelsicherheit, Vermeidung sämtlicher Kontaminationsrisiken.
  • Beim Einsatz von tierischen Proteinen sind die angeführten Bestimmungen einzuhalten.
  • Sauberkeit von Stall, Futterlager und Mischanlagen.
  • Dokumentation der Herkunft und Menge der vorhandenen Futtermittel.
  • Bei Vorhandensein von Zusatzstoffen (Reinsubstanzen) und Vormischungen ist eine behördliche Zulassung bzw. Registrierung erforderlich.
  • Im Zuge der Kontrollen werden auch Futterproben gezogen, wobei eigene Hofmischungen und Futtermittel nichtösterreichischer Herkunft sowie Futter von Flächen mit z.B. Klärschlammdüngung im Mittelpunkt stehen.

Konditionalität 2023-2027

  • Bei der Anbauplanung auf GLÖZ 7 nicht vergessen

  • Landschaftselemente – vier wissenswerte Fakten

  • Invekos und Konditionalität - wichtige Termine 2025

  • Soziale Konditionalität - Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen

  • GLÖZ 6-Standard: Bodenbedeckung im Herbst/Winter (Vorgaben ab 1. November 2023)

  • Konditionalität ab 2023 – allgemeine Anforderungen an die Bewirtschaftung

  • GAB 1 - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)

  • GAB 2 - Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV)

  • GAB 3 - Vogelschutz-Richtlinie

  • GAB 4 - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

  • GAB 5 – Lebensmittelsicherheit

  • GAB 6 - Hormonanwendungsverbot

  • GAB 7 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

  • GAB 8 - Nachhaltige Verwendung von Pestiziden

  • GAB 9, 10 und 11 Tierschutz

  • GLÖZ 1 - Erhaltung von Dauergrünland (DGL)

  • GLÖZ 2 - Angemessener Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen

  • GLÖZ 3 - Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern

  • GLÖZ 4 - Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen

  • GLÖZ 5 - Geeignete Bodenbearbeitung zur Verringerung der Bodenschädigung unter Berücksichtigung der Hangneigung

  • GLÖZ 6 - Mindestbodenbedeckung

  • GLÖZ 7 - Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel

  • GLÖZ 8 - Schutz von Landschaftselementen / Schnittverbot von Hecken und Bäumen für die Landwirtschaft

  • GLÖZ 9 – Verbot des Umbruchs und der Umwandlung von Dauergrünland in NATURA-2000-Gebieten

  • GLÖZ 10 - Kontrolle diffuser Quellen hinsichtlich Phosphate

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E-Mail: office@lk-kaernten.at

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