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Energiegemeinschaften – neue Modelle ab Oktober

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23.09.2026 | von Daniel Eberhard

Die gemeinsame Nutzung von selbst erzeugtem Strom wird einfacher und vielseitiger. Zusätzliche Anreize und neue Verpflichtungen im Überblick.

Photovoltaik1.jpg © stock.adobe.com
Mehrere Verbraucher können innerhalb eines Gebäudes oder einer Liegenschaft gemeinsam eine Erzeugungsanlage, beispielsweise eine Photovoltaikanlage, nutzen. © stock.adobe.com
Mit den neuen Bestimmungen des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG), insbesondere § 65 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 sowie die §§ 66 bis 72, kommen ab Oktober neue Modelle, zusätzliche Anreize und teilweise auch neue Verpflichtungen für Teilnehmer von Energiegemeinschaften hinzu.

Peer-to-Peer-Verträge: Ein neues Modell sind die Peer-to-Peer Verträge. Dabei können zwei oder mehrere Personen Strom gemeinsam nutzen und untereinander teilen. Die Grundlage bildet ein Vertrag zwischen den natürlichen oder juristischen Personen, ohne dass dafür eine eigene Rechtsform, wie beispielsweise ein Verein oder eine Genossenschaft, gegründet werden muss. Die Umsetzung dieser neuen Möglichkeiten ist zunächst nur eingeschränkt möglich. Ab 5. Oktober 2026 können Peer-to-Peer-Verträge abgeschlossen werden, vorerst jedoch nur zwischen Zählpunkten, die beim selben Netzbetreiber sind. Beispielsweise können Kunden der Kärnten Netz-Peer-to-Peer-Verträge mit anderen Kunden der Kärnten Netz abschließen.

Voraussichtlich ab April 2027 soll die Umsetzung auch über mehrere Netzgebiete hinweg möglich sein. Ab diesem Zeitpunkt sollten Peer-to-Peer-Verträge auch zwischen Kunden der Kärnten Netz und der Energie Klagenfurt abgeschlossen werden können.
Ein weiterer wesentlicher Unterschied zu den Energiegemeinschaften ist, dass man bei diesem Modell auch eine Gewinnabsicht haben darf. Grundsätzlich ist dabei zu beachten, dass Einnahmen aus dem Stromverkauf steuerlich relevant sein können und entsprechend versteuert werden müssen.

Eigenversorgungsanlage

Mit einem weiteren neuen Modell wird es möglich, dass eine Person mit mindestens zwei unterschiedlichen Standorten den selbst erzeugten Strom zwischen diesen Standorten teilt. Ein wesentlicher Vorteil ist, dass keine weiteren Teilnehmer und keine eigene Rechtsform benötigt werden. Dadurch kann beispielsweise eine natürliche oder juristische Person den erzeugten Strom zwischen ihren eigenen Standorten nutzen und aufteilen, ohne dafür eine Energiegemeinschaft gründen zu müssen. Zusätzlich können Eigenversorgungsanlagen von den Reduktionen der arbeitspreisbezogenen Netznutzungsentgelte auf lokaler und regionaler Ebene profitieren. In der Anfangsphase ist die Nutzung jedoch, ähnlich wie bei Peer-to-Peer-Verträgen, auf Zählpunkte beschränkt, die demselben Netzbetreiber zugeordnet sind.

Netzentgeltreduktionen

Die Netzentgeltreduktionen werden analog zu den bestehenden Erneuerbaren-Energiegemeinschaften umgesetzt. Dies gilt für Peer-to-Peer-Verträge, Eigenversorgungsanlagen, aber auch für Bürgerenergiegemeinschaften mit den Änderungen im ELWG. Die Reduktionen sollen jedoch erst mit der Systemnutzungsentgelte-Verordnung, voraussichtlich ab 1. Jänner, umgesetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt kann beispielsweise auf lokaler Ebene Strom verkauft oder verschenkt werden, wobei 57 % des arbeitspreisbezogenen Netznutzungsentgelts eingespart werden können. Auf regionaler Ebene (Netzebene 6/​7) beträgt die Reduktion 28 % des arbeitspreisbezogenen Netznutzungsentgelts. Für den Zeitraum vom 5. Oktober bis 31. Dezember sind somit noch keine entsprechenden Netzentgeltreduktionen vorgesehen.
Wichtig zu beachten ist jedoch, dass sich die Reduktion der Netznutzungsentgelte immer nach dem „höchsten“ beteiligten Netzbereich richtet. Beispielsweise reduziert sich das Netznutzungsentgelt um 57 %, wenn drei Personen über einen Peer-to-Peer-Vertrag oder eine Bürgerenergiegemeinschaft Strom innerhalb eines lokalen Netzbereichs teilen. Tritt jedoch eine Person aus einem anderen lokalen und regionalen Netzbereich bei, entfällt die Netzentgeltreduktion für die gesamte gemeinsame Stromnutzung und alle Teilnehmer.

Lieferantenverpflichtung

Mit dem neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) ergeben sich auch Änderungen bei den Lieferantenverpflichtungen. Diese greifen, wenn ein aktiver Kunde mit den in die gemeinsame Energienutzung eingebrachten Erzeugungsanlagen bestimmte Grenzwerte bei der Engpassleistung überschreitet. Für Haushaltskunden liegt der Grenzwert bei über 30 kW, für sonstige aktive Kunden sowie für Erneuerbare-Energiegemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften bei über 100 kW. Bei Energiegemeinschaften werden dabei nur jene Anlagen berücksichtigt, die sich im Eigentum der Energiegemeinschaft befinden oder an diese verpachtet wurden. Für die Beurteilung wird die summierte Engpassleistung der relevanten Erzeugungsanlagen eines Teilnehmers herangezogen. Wird der jeweilige Grenzwert überschritten, gelten die betroffenen aktiven Kunden bzw. Energiegemeinschaften als lieferantenpflichtig. Die Erfüllung der im ElWG vorgesehenen Lieferantenverpflichtung kann für Mitglieder von der Energiegemeinschaft selbst oder von deren Organisator bzw. einem beauftragten Dienstleister übernommen werden. Eigenversorgungsanlagen sind von diesen Lieferantenverpflichtungen ausgenommen.
Die dargestellten Begünstigungen bei Netzentgelten setzen die entsprechenden Festlegungen in der Systemnutzungsentgelte-Verordnung voraus. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Verordnungen der E-Control.

Infos: Für eine Übersicht der lokalen und regionalen Netzbereiche bietet Kärnten Netz eine Nahbereichsabfrage unter: kaerntennetz.at/​erneuerbare-energiegemeinschaften-eeg.htm

Mustervorlagen

Mustervorlagen für Verträge und Rechnungen findet man im Download­bereich der Österreichischen Koordinationsstelle für Energiegemeinschaft. 

Weitere Informationen rund um Energiegemeinschaften, rechtliche Rahmenbedingungen sowie praktische Umsetzungsmöglichkeiten finden Interessierte unter: energiegemeinschaften.gv.at/

 

Übersicht der bestehenden Modelle

  • GEA (Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage): Die GEA ist die einfachste Form der gemeinsamen Stromnutzung. Mehrere Verbraucher können innerhalb eines Gebäudes oder einer Liegenschaft gemeinsam eine Erzeugungsanlage, beispielsweise eine Photovoltaikanlage, nutzen. Eine eigene Rechtsform ist dafür nicht erforderlich. Die Nutzung ist allerdings räumlich auf das Gebäude bzw. Grundstück begrenzt. 
  • EEG (Erneuerbare-Energiegemeinschaft): Eine EEG ermöglicht die gemeinsame Nutzung erneuerbarer Energie über Grundstücksgrenzen hinweg. Dafür ist eine eigene Rechtspersönlichkeit, etwa ein Verein oder eine Genossenschaft, erforderlich. Lokale EEGs bewegen sich innerhalb eines Niederspannungsnetzes und erhalten eine Netzentgeltreduktion von 57 %. Regionale EEGs können sich über größere Gebiete erstrecken und erhalten eine Reduktion von 28 % auf Netzebene 6/​7 bzw. 64 % auf Netzebene 4/​5. 
  • BEG (Bürgerenergiegemeinschaft): Die BEG ist geografisch auf kein bestimmtes Netzgebiet beschränkt und ermöglicht eine österreichweite Zusammenarbeit. Auch hier ist eine eigene Rechtspersönlichkeit erforderlich. Im Gegensatz zur EEG gab es bis jetzt jedoch keine reduzierten Netzentgelte, was sich voraussichtlich ab 1. Jänner 2027 (mit dem Inkrafttreten der novellierten Systemnutzungsentgelte-Verordnung) ändert.

Links zum Thema

  • kaerntennetz.at/erneuerbare-energiegemeinschaft
  • energiegemeinschaften.gv.at
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