Brandschutz bei Batteriespeichern
Die OIB-Richtlinien werden in regelmäßigen Abständen – in der Regel alle drei Jahre – aktualisiert. In Kärnten wurden die OIB-Richtlinien, Ausgabe Mai 2023, mit 31. Dezember 2024 in die Kärntner Bautechnikverordnung übernommen. Gemäß § 1 der Kärntner Bautechnikverordnung gelten die Anforderungen der §§ 1, 2 und 11 bis 50e der Kärntner Bauvorschriften als erfüllt, wenn die Richtlinien 1 bis 6 und technischen Regelwerke des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) eingehalten werden.
Ist (k)ein Batterieraum notwendig?
Grundsätzlich gelten Batterieräume für stationäre Batterieanlagen als Räume mit erhöhter Brandgefahr und müssen mit entsprechenden brandschutztechnischen Anforderungen ausgestattet sein.
Kein eigener Batterieraum ist erforderlich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Stationäre Batterieanlagen mit einem Energieinhalt bis höchstens 3 kWh.
b) Stationäre Batterieanlagen mit einem Energieinhalt bis höchstens 20 kWh, die nach den anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen geprüft wurden,
in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 sowie in Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2, sofern im Aufstellungsraum ein unvernetzter Rauchwarnmelder installiert ist,
in Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks mit einer Nutzfläche von jeweils höchstens 250 m².
c) Stationäre Batterieanlagen mit einem Energieinhalt bis höchstens 100 kWh, die nach den anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen geprüft wurden und für die in einem anerkannten Test nachgewiesen wurde, dass ein „thermal runaway“ einer einzelnen Batteriezelle nicht zu einem Brandausbruch der gesamten Batterieanlage führt,
Laut Punkt 3.9.10 der OIB-Richtlinie 2 dürfen Batterieanlagen nicht in Treppenhäusern sowie in Gängen, ausgenommen in Wohnungen, aufgestellt werden. Für Batterieanlagen ist eine wirksame Lüftung ins Freie nach Punkt 3.9.11, der OIB-Richtlinie 2, je nach Batterietechnologie erforderlich. In Abhängigkeit von der eingesetzten Batterietechnologie kann der Hersteller erklären, dass keine gesonderte Lüftung erforderlich ist.
Kein eigener Batterieraum ist erforderlich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Stationäre Batterieanlagen mit einem Energieinhalt bis höchstens 3 kWh.
b) Stationäre Batterieanlagen mit einem Energieinhalt bis höchstens 20 kWh, die nach den anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen geprüft wurden,
in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 sowie in Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2, sofern im Aufstellungsraum ein unvernetzter Rauchwarnmelder installiert ist,
in Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks mit einer Nutzfläche von jeweils höchstens 250 m².
c) Stationäre Batterieanlagen mit einem Energieinhalt bis höchstens 100 kWh, die nach den anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen geprüft wurden und für die in einem anerkannten Test nachgewiesen wurde, dass ein „thermal runaway“ einer einzelnen Batteriezelle nicht zu einem Brandausbruch der gesamten Batterieanlage führt,
- in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 sowie in Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2, sofern im Aufstellungsraum ein unvernetzter Rauchwarnmelder installiert ist,
- in Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks mit einer Nutzfläche von jeweils höchstens 250 m²,
- oder wenn die Umhüllung der stationären Batterieanlage selbst den geforderten Feuerwiderstand aufweist.
Laut Punkt 3.9.10 der OIB-Richtlinie 2 dürfen Batterieanlagen nicht in Treppenhäusern sowie in Gängen, ausgenommen in Wohnungen, aufgestellt werden. Für Batterieanlagen ist eine wirksame Lüftung ins Freie nach Punkt 3.9.11, der OIB-Richtlinie 2, je nach Batterietechnologie erforderlich. In Abhängigkeit von der eingesetzten Batterietechnologie kann der Hersteller erklären, dass keine gesonderte Lüftung erforderlich ist.
Thermal runaway
Unter einem „thermal runaway“ versteht man ein thermisches Durchgehen einer Batteriezelle. Dabei kommt es zu einer Kettenreaktion, bei der sich die Zelle selbstständig und unkontrolliert erhitzt und mehr Wärme erzeugt, als sie an die Umgebung abgeben kann. Dieses thermische Durchgehen kann unter Umständen auf benachbarte Zellen übergreifen und zu einem Brand der Batterieanlage führen.
Gebäudeklasse 1 und 2 (GK1, GK2)
Zur Gebäudeklasse 1 (GK 1) zählen freistehende Gebäude, die an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglich sind. Sie dürfen höchstens drei oberirdische Geschoße, ein Fluchtniveau von maximal 7 m sowie eine gesamte Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße von höchstens 400 m² aufweisen und aus maximal zwei Wohnungen oder einer Betriebseinheit bestehen.
Die Gebäudeklasse 2 (GK 2) umfasst:
Sofern ein Batterieraum erforderlich ist, müssen Räume mit erhöhter Brandgefahr – und somit auch Batterieräume gemäß OIB-Richtlinie 2, Punkt 3.9.2. – in der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 ausgeführt und raumseitig mit Baustoffen der Klasse A2 bekleidet sein. Im Unterschied zu Heizräumen müssen die Bodenbeläge in Batterieräumen der Baustoffklasse Bfl entsprechen. Die Zugangstüren zu Batterieräumen müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C entsprechen.
Batterie im Heizungsraum
Sollte laut dem Hersteller das Austreten von explosiven Gasen aus dem Energiespeicher nicht möglich sein, darf die Batterieanlage, sollte es keinen sonstigen Vorschriften widersprechen, im Heizraum aufgestellt werden. In manchen Fällen schließt der Hersteller die Installation im Heizraum jedoch in der Montage- oder Installationsanleitung ausdrücklich aus. Der vorgesehene Aufstellungsort sollte daher mit dem ausführenden Elektrofachbetrieb abgestimmt werden.
Wesentlich ist, dass bei der Planung und Errichtung von Batterieanlagen alle geltenden Normen und Vorschriften eingehalten werden. Die Installation darf ausschließlich durch qualifiziertes Fachpersonal erfolgen, da bei unsachgemäßer Ausführung erhebliche Gefahren bis hin zu lebensgefährlichen Situationen bestehen können.
Unter einem „thermal runaway“ versteht man ein thermisches Durchgehen einer Batteriezelle. Dabei kommt es zu einer Kettenreaktion, bei der sich die Zelle selbstständig und unkontrolliert erhitzt und mehr Wärme erzeugt, als sie an die Umgebung abgeben kann. Dieses thermische Durchgehen kann unter Umständen auf benachbarte Zellen übergreifen und zu einem Brand der Batterieanlage führen.
Gebäudeklasse 1 und 2 (GK1, GK2)
Zur Gebäudeklasse 1 (GK 1) zählen freistehende Gebäude, die an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglich sind. Sie dürfen höchstens drei oberirdische Geschoße, ein Fluchtniveau von maximal 7 m sowie eine gesamte Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße von höchstens 400 m² aufweisen und aus maximal zwei Wohnungen oder einer Betriebseinheit bestehen.
Die Gebäudeklasse 2 (GK 2) umfasst:
- Gebäude mit höchstens drei oberirdischen Geschoßen, einem Fluchtniveau von maximal 7 m und einer gesamten Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße von höchstens 400 m².
- Reihenhäuser mit höchstens drei oberirdischen Geschoßen, einem Fluchtniveau von maximal 7 m und einer Brutto-Grundfläche von jeweils höchstens 400 m² je Wohnung oder Betriebseinheit.
- Freistehende Gebäude mit ausschließlicher Wohnnutzung, die höchstens drei oberirdische Geschoße, ein Fluchtniveau von maximal 7 m und eine gesamte Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße von höchstens 800 m² aufweisen und an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglich sind.
Sofern ein Batterieraum erforderlich ist, müssen Räume mit erhöhter Brandgefahr – und somit auch Batterieräume gemäß OIB-Richtlinie 2, Punkt 3.9.2. – in der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 ausgeführt und raumseitig mit Baustoffen der Klasse A2 bekleidet sein. Im Unterschied zu Heizräumen müssen die Bodenbeläge in Batterieräumen der Baustoffklasse Bfl entsprechen. Die Zugangstüren zu Batterieräumen müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C entsprechen.
Batterie im Heizungsraum
Sollte laut dem Hersteller das Austreten von explosiven Gasen aus dem Energiespeicher nicht möglich sein, darf die Batterieanlage, sollte es keinen sonstigen Vorschriften widersprechen, im Heizraum aufgestellt werden. In manchen Fällen schließt der Hersteller die Installation im Heizraum jedoch in der Montage- oder Installationsanleitung ausdrücklich aus. Der vorgesehene Aufstellungsort sollte daher mit dem ausführenden Elektrofachbetrieb abgestimmt werden.
Wesentlich ist, dass bei der Planung und Errichtung von Batterieanlagen alle geltenden Normen und Vorschriften eingehalten werden. Die Installation darf ausschließlich durch qualifiziertes Fachpersonal erfolgen, da bei unsachgemäßer Ausführung erhebliche Gefahren bis hin zu lebensgefährlichen Situationen bestehen können.