Dürre 2026: Übersicht sämtlicher Erleichterungen in der ÖPUL-Förderabwicklung
Ernteverpflichtung
Kann die vorgeschriebene Ernte auf mindestens 85 % eines Schlages wegen Dürre oder anderer Extremwetterereignisse nicht erfolgen, ist ein Antrag auf „Höhere Gewalt“ mit Nachweisen (bspw. Fotos, Niederschlagsdaten) bei der AMA einzureichen. Die Prämienfähigkeit bleibt erhalten.
Schlagnutzungsänderungen
Korrekturen im MFA sind grundsätzlich bis Anfang Dezember möglich. In ÖPUL-Maßnahmen wie UBB, BIO oder Naturschutz können dadurch jedoch Prämienauswirkungen entstehen – daher empfiehlt sich eine vorangehende Abklärung.
Begrünung von Ackerflächen Zwischenfruchtanbau & Immergrün
Begrünungsfristen in der Maßnahme „Zwischenfruchtanbau“ bleiben grundsätzlich einzuhalten. Ist eine fristgerechte Anlage wegen Trockenheit nicht möglich, kann auf eine spätere Variante gewechselt oder die beantragte Variante gelöscht werden. Korrektur des MFA ist bis zum spätestmöglichen Anbauzeitpunkt der beantragten Variante durchzuführen, um etwaige Beanstandungen bei Vor-Ort-Kontrollen zu vermeiden. Bitte beachten: Beantragung der Var. 1-3 ist bis 31.8. und der Var. 4-7 bis 30.9. möglich.
Im „System Immergrün“ dürfen die Fristen für offenen Boden (30 bzw. 50 Tage) 2026 überschritten werden, wenn ein Anbau wegen Trockenheit pflanzenbaulich nicht sinnvoll oder technisch nicht möglich ist. Die Begrünung ist ehestmöglich nachzuholen. Die Anlage von Zwischenfrüchten hat bei abfrostenden Mischungen weiterhin bis spätestens 20. September und bei überwiegend winterharten Begrünungen bis spätestens 15. Oktober zu erfolgen. Auch die Mindestanlagedauer von 42 Tagen sowie die übrigen Fördervorgaben der Maßnahme sind uneingeschränkt einzuhalten.
Bei beiden Maßnahmen gilt: Unzureichende Flächendeckung oder zu hoher Ausfallgetreideanteil werden bei nachweislich ordnungsgemäßer Anlage nicht beanstandet.
Diese Erleichterung gilt sinngemäß auch für den Erosionsschutz in Wein-, Obst- und Hopfenanlagen.
Bei beiden Maßnahmen gilt: Unzureichende Flächendeckung oder zu hoher Ausfallgetreideanteil werden bei nachweislich ordnungsgemäßer Anlage nicht beanstandet.
Diese Erleichterung gilt sinngemäß auch für den Erosionsschutz in Wein-, Obst- und Hopfenanlagen.
Acker-Biodiversitätsflächen
2026 ist zusätzlich eine dritte Nutzung zulässig. Die betroffenen Flächen müssen entsprechend mit OPUBB bzw. OPBIO codiert sein. UBB- bzw. Bio-Prämien entfallen auf den codierten Flächen, Direktzahlungen und AZ bleiben erhalten. Achtung: Für NAT- und EBW-Flächen gelten weiterhin die Vorgaben der Projektbestätigung.
Gefährdete Nutztierrassen
Die vorgeschriebene Haltedauer wird bis 31. August verkürzt. Die Prämie bleibt auch bei Abgang eines Tieres ab 1. September erhalten. Tierbewegungen sind weiterhin fristgerecht zu melden; eine Nachbesetzung nach dem 31. August ist nicht mehr erforderlich.
Die Tierhaltereigenschaft in ÖPUL (mind. 0,3 RGVE/ha Grünland- und Ackerfutterfläche) und AZ (ganzjährige Haltung von durchschnittlich 0,3 RGVE/ha landwirtschaftlich genutzter Fläche ohne Almweidefläche und zumindest an 355 Kalendertage die Haltung von 1 RGVE am Betrieb) ist nicht von der Ausnahmeregelung erfasst.
Naturschutzflächen
Flächen mit laut Projektbestätigung vorgesehenem Nutzungstermin ab bzw. nach dem 12. August – inkl. Nachweide - dürfen sofort genutzt werden. Die Prämie bleibt erhalten, eine Anpassung der Projektbestätigung ist nicht nötig.
Achtung: Wenn eine Beweidung laut Projektbestätigung verboten ist, gilt dies auch weiterhin.
Eine Schlagnutzungsänderung (bspw. Mähwiese/-weide zwei Nutzungen auf einmähdige Wiese) hingegen bedarf einer Änderung der Projektbestätigung und ist vorab mit der Naturschutzabteilung abzuklären. Alle anderen Auflagen der Projektbestätigung sind ebenfalls weiterhin einzuhalten.
Erosionsschutz Acker – Untersaaten
Fehlende Flächendeckung wird 2026 ohne zusätzliche Meldung als höhere Gewalt anerkannt, sofern die Untersaat ordnungsgemäß angelegt wurde.
Tierwohl – Weide
Reicht das Futterangebot wegen Dürre nicht aus, ist Zufütterung auf Weide oder im Stall ohne Meldung zulässig. Ausreichend Weidefläche und tägliche Beweidung müssen weiterhin gegeben sein. Nicht erreichte Weidetage sind wie bisher zu dokumentieren und gegebenenfalls fristgerecht abzumelden.
Vorzeitiger Almabtrieb
Wird die Alm wegen Futtermangel oder fehlender Wasserversorgung vorzeitig verlassen, kann dies als höhere Gewalt anerkannt werden. Eine Meldung ist nur nötig, wenn dadurch die Mindestweidedauer von 60 Tagen nicht erreicht wird.
„Höhere Gewalt“ richtig melden
Kann eine Förderauflage aufgrund unvorhersehbarer und unabwendbarer Ereignisse nicht erfüllt werden, bleibt bei Anerkennung durch die AMA die Beihilfefähigkeit erhalten. Die Meldung muss innerhalb von drei Wochen nach Eintritt bzw. sobald sie möglich ist, online im eAMA erfolgen; Nachweise sind beizulegen oder nachzureichen. Die Landwirtschaftskammer unterstützt bei Fragen und der Einreichung.
Links zum Thema
- Aufgrund der anhaltenden überregionalen Trockenheit und der damit verbundenen Herausforderungen für die Landwirtschaft hat das BMLUK österreichweit zusätzliche Regelungen für das ÖPUL 2023 beschlossen. Diese ergänzen die bereits bekannt gegebenen Ausnahmen.
- Die anhaltende Hitze und Trockenheit stellt viele Betriebe vor Herausforderungen, auch hinsichtlich der Einhaltung von Förderauflagen. Nachstehend alle wichtigen Hinweise und aktuelle Informationen zur Meldepflicht.