Bio: Änderung beim Kontrollkostenzuschuss
Bevor der jährliche Zahlungsantrag für den Biokontrollkostenzuschuss gestellt werden kann, muss der Förderantrag der Agrarmarkt Austria (AMA) übermittelt werden. Da es für die neue Förderperiode neue Formulare gibt, müssen auch jene Biobetriebe, die den Förderantrag bereits zwischen 2019 und 2023 gestellt, die Förderung aber noch nicht für fünf Jahre in Anspruch genommen haben, einen neuen Förderantrag stellen.
Erst dann kann der jährliche Zahlungsantrag an die AMA übermittelt werden. Betriebe, die den Antrag bereits 2018 oder früher eingereicht haben, müssen keinen neuen Förderantrag stellen. Sie können die Rechnungen der noch nicht geförderten Kontrollen einschließlich des Kontrolljahres 2023 noch bis spätestens 30. Juni 2025 nachreichen. Die Formulare und Nachweise müssen der AMA vorerst noch per E-Mail übermittelt werden (le-bst@ama.gv.at). Sobald die Antragstellung über die digitale Förderplattform (DFP) möglich ist, können die Daten in die DFP hochgeladen werden. Die DFP ist im eAMA eingegliedert, das heißt, für die Antragstellung über die DFP ist ein Einstieg ins eAMA mittels ID-Austria erforderlich.
Erst dann kann der jährliche Zahlungsantrag an die AMA übermittelt werden. Betriebe, die den Antrag bereits 2018 oder früher eingereicht haben, müssen keinen neuen Förderantrag stellen. Sie können die Rechnungen der noch nicht geförderten Kontrollen einschließlich des Kontrolljahres 2023 noch bis spätestens 30. Juni 2025 nachreichen. Die Formulare und Nachweise müssen der AMA vorerst noch per E-Mail übermittelt werden (le-bst@ama.gv.at). Sobald die Antragstellung über die digitale Förderplattform (DFP) möglich ist, können die Daten in die DFP hochgeladen werden. Die DFP ist im eAMA eingegliedert, das heißt, für die Antragstellung über die DFP ist ein Einstieg ins eAMA mittels ID-Austria erforderlich.
Kostenschätzung
Alle Sachkosten für Leistungen zur Qualitätskontrolle sind förderbar. Rückerstattet werden 80% der Nettokontrollkosten. Zu den Sachkosten zählen unter anderem die Kosten für die Erstkontrolle und die jährlichen Kontrollkosten. Grundsätzlich sind nur jene Kosten förderbar, die nach der Antragstellung (Einbringung des Förderantrages) anfallen. Deshalb sollte der Förderantrag bereits vor der Jahreshauptkontrolle gestellt werden. Da die Nettokosten bereits beim Förderantrag für fünf Jahre geschätzt werden müssen, sollten bei der Kostenschätzung die jährliche Inflation oder geplante Flächenzugänge mitberücksichtigt werden. Denn es kann maximal die im Vorfeld angegebene Kostenhöhe ausgelöst werden. Sollten die Angaben aus Sicht der AMA nicht plausibel sein, können Unterlagen für die Nachvollziehbarkeit der Kostenschätzung verlangt werden. Für die Rückerstattung ist anschließend das Einbringen des jährlichen Zahlungsantrages notwendig. Diesem sind die Rechnungen der Kontrollkosten und die Einzahlungsbestätigungen beizulegen.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Biozentrum Kärntens unter der Tel.-Nr.: 0463/58 50-54 18 zur Verfügung. Die neuen Formulare für die Teilnahme an der Fördermaßnahme 77-01-BML Qualitätsregelungen für Lebensmittel und Zierpflanzen inklusive der Detailinformationen und des Merkblattes sind unter www.ama.at/foerdungen erhältlich.