Bei der Anbauplanung auf GLÖZ 7 nicht vergessen
Werden Ausgleichszahlungen beantragt, müssen die Auflagen der Konditionalität eingehalten werden, d.h. unter anderem die zehn GLÖZ-Standards (Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand von Flächen). Der GLÖZ-Standard 7 regelt, wie oft hintereinander dieselbe Kultur angebaut werden darf (Fruchtfolge) bzw. wie viele Kulturen am Acker vorkommen müssen (Anbaudiversifizierung) - mit dem Ziel, die Bodenfruchtbarkeit zu verbessern, Krankheits- und Schädlingsdruck zu vermindern und den Humusgehalt sowie die Bodenstruktur zu erhalten bzw. zu verbessern.
Ausnahmebetriebe im GLÖZ 7
Betriebe, die bis 10 ha Ackerfläche bewirtschaften, sind vom GLÖZ 7-Standard grundsätzlich ausgenommen. Für Betriebe über 10 ha gelten zudem drei Ausnahmeregelungen:
- Biobetriebe*
- Betriebe, bei denen mehr als 75% des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder Ackerfutterkulturen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient
- Betriebe mit einem Dauergrünland-Anteil von mehr als 75% auf der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche
*Biobetriebe, die nicht an der ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" teilnehmen, müssen im Mehrfachantrag in der Beilage MFA-Angaben unter Konditionalität den Punkt "Biobetrieb gemäß Verordnung (EU) 2018/848" setzen, um die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können.
GLÖZ 7-Auflagen
Betriebe, die nicht in eine der Ausnahmeregelungen fallen, können ab 2025 zur Erfüllung des Standards zwischen Anbaudiversifizierungs- oder Fruchtwechselbestimmungen wählen.
1| Anbaudiversifizierung
Die Auflagen der Anbaudiversifizierung sind von der Gesamtackerfläche des Betriebes abhängig. Folgende Bedingungen sind einzuhalten:
- Beträgt die Ackerfläche des Betriebes zwischen 10 und 30 ha, müssen auf dieser Ackerfläche mindestens zwei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75% dieser Ackerfläche einnehmen.
- Beträgt die Ackerfläche des Betriebes mehr als 30 ha, müssen auf dieser Ackerfläche mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75% und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95% dieser Ackerfläche einnehmen.
Als Kultur zählt eine botanische Art. Sommerungen und Winterungen, wie z.B. Wintergerste und Sommergerste, gehören derselben botanischen Art an, müssen somit als eine Kultur zusammengefasst werden. Bei einer Doppelnutzung, wie z.B. Kleegras/Silomais oder Wintergerste/Kleegras wird die Erstkultur herangezogen.
Achtung: Für Teilnehmer an den ÖPUL-Maßnahmen "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)" und "Biologische Wirtschaftsweise (BIO)" gelten bezüglich der Anbaudiversifizierung strengere Auflagen. Ab 5 ha Ackerfläche, darf die Hauptkultur bei diesen Betrieben maximal 55% und der Getreide/Mais-Anteil maximal 75% an der Gesamtackerfläche ausmachen.
2| Fruchtwechsel
- Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebes einnehmen.
- Jährlicher Wechsel der Hauptkultur auf einem Ackerflächenanteil von mindestens 30 % .
- Wechsel der Hauptkultur auf allen Ackerflächen spätestens nach drei Jahren
Der Fruchtwechsel kann nicht durch den Anbau einer Zwischenfrucht erfüllt werden. Bei der Berechnung des Mindestausmaßes von 30% für den jährlichen Fruchtwechsel werden die Ausnahmekulturen (siehe Kasten) nicht mitberücksichtigt.
Beim dreijährigen Fruchtwechsel muss spätestens im vierten Jahr eine andere Hauptkultur angebaut werden. Als Ausgangsjahr des Beobachtungszeitraumes gilt das Jahr 2022, somit muss spätestens im Jahr 2025 auf allen Ackerflächen eine andere Hauptkultur angebaut werden. Das bedeutet zum Beispiel, dass, wenn 2022 bis 2024 Silomais angebaut wurde, im Jahr 2025 eine andere Hauptkultur folgen muss.
Beispielbetrieb Fruchtwechsel
20 ha Acker, davon im MFA 2024:
1 ha Grünbrache NPF
10 ha Wechselwiese
6 ha Silomais
2 ha Wintergerste
1 ha Klee
Für die Berechnungsbasis der 30% können Brachen, Leguminosen und Ackerfutterflächen abgezogen werden, d.h., es müssen 30% von den 8 ha, also mindestens 2,4 ha Getreide und Maisflächen des MFA 2024 im Antragsjahr 2025 mit einer anderen Kultur bebaut werden. Zudem ist zu überprüfen, ob auf allen Ackerschlägen zumindest einmal nach 2022 ein Wechsel der Hauptkultur - spätestens im MFA 2025 - stattgefunden hat.
Ausnahmekulturen
Folgende Kulturen sind von den Bestimmungen des Fruchtwechsels ausgenommen, reduzieren somit die Berechnungsbasis der 30% für den jährlichen Fruchtwechsel und können auch länger als drei Jahre auf derselben Fläche stehen bleiben: Bracheflächen, Ackerflächen, die für die Erzeugung von Gras oder Ackerfutterkulturen genutzt werden, Saatmais, mehrjährige Kulturen, mehrjährige Leguminosen sowie Flächen mit Gräsersaatgutvermehrung.