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Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün

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28.06.2024 | von Dipl.-Ing. Christine Petritz

Eine flächendeckende Begrünung von mindestens 85% der Ackerfläche ist zu jedem Zeitpunkt des gesamten Jahres vorgeschrieben. Ein Überblick über die Auflagen.

Begrünungsmischung_Petritz.jpg © Petritz
Förderungsvoraussetzung ist eine flächendeckende Begrünung der Zwischenfrüchte. © Petritz

Wie werden die 85% dauerhafte Begrünung berechnet?

Ausgangsflächen sind alle Ackerflächen einschließlich stillgelegter Flächen (Grünbrache), sonstiger Ackerflächen, Ackerflächen im geschützten Anbau (GA) sowie Ackerflächen in den Maßnahmen Naturschutz (NAT), Ergebnisorientierte Bewirtschaftung (EBW) und Weiterführung 20-jähriger Verpflichtungen (K20).

Welche Kulturen zählen als Begrünung?

Als Begrünungskulturen zählen sowohl Haupt- als auch Zwischenfrüchte auf Ackerflächen. Hauptfrüchte sind ein- oder mehrjährige Kulturen (z.B. Feldfutter), die mit der entsprechenden Schlagnutzungsart im jeweiligen Mehrfachantrag beantragt werden. Zwischenfrüchte sind im Begrünungsjahr aktiv angelegte Kulturen (inklusive der Untersaaten) nach Hauptfrüchten, auf die wiederum eine aktiv angelegte Hauptfrucht folgt. Bei Untersaaten als Zwischenfrüchte gilt die Ernte der Hauptkultur als Anlagedatum der Begrünung.

Welche Kulturen sind als Zwischenfrucht unzulässig?

Ausfall von vorhergehenden Kulturen wie beispielsweise Getreide und Mais sowie Mischungen mit einem Anteil größer 50% Getreide und/​oder Mais (ausgenommen Grünschnittroggen laut Saatgutgesetz) gelten nicht als Begrünung. Selbstbegrünte Flächen zählen weder als Zwischen- noch als Hauptfrucht und sind daher bis zur Anlage einer Zwischen- oder Hauptfrucht der begrünungsfreien Periode zuzurechnen. Ackerflächen mit der Nutzung "sonstige Ackerflächen" sowie Flächen mit dem Code GI (Grundinanspruchnahme) gelten für die Dauer der Inanspruchnahme als unbegrünt.

Welche Zeiträume für die flächenhafte Begrünung müssen eingehalten werden?

Nachstehende Zeiträume zwischen den Begrünungskulturen gelten als begrünt, solange die angeführten Maximalzeiträume eingehalten werden:
  • Ernte Hauptfrucht - Anlage Zwischenfrucht, maximal 30 Kalendertage. Umbruch Zwischenfrucht – Anbau Hauptfrucht, maximal 30 Kalendertage.
  • Ernte Hauptfrucht - Anbau Hauptfrucht, maximal 50 Kalendertage.
Es zählt der Anlagetag als Begrünungstag, der Tag der Ernte bzw. des Umbruches als unbegrünter. Über die oben erwähnten Termine sind schlagbezogene, tagaktuelle Aufzeichnungen zu führen.

Welche Auflagen gibt es bei den Zwischenfrüchten?

Zwischenfrüchte müssen bis spätestens 15. Oktober aktiv angelegt werden. Je nach Anlagezeitpunkt ist auf die Auswahl der Begrünungskultur bzw. der Mischungspartner zu achten:
  • Zwischenfrüchte, die bis spätestens 20. September angelegt werden, müssen mindestens drei Mischungspartner aus zwei Pflanzenfamilien aufweisen. Die Mindestanlagedauer muss mindestens 42 Tage betragen.
  • Zwischenfrüchte, die nach dem 20. September bis spätestens 15. Oktober angelegt werden, können in Reinsaat oder als Mischung angelegt werden, müssen jedoch winterhart sein und dürfen frühestens am 15. Februar des Folgejahres umgebrochen werden.
Auch Untersaaten sind als Zwischenfrüchte anrechenbar. Bei Untersaaten ist der Tag der Ernte der Hauptfrucht der rechnerische Anlagezeitpunkt für die Zwischenfrucht. Achtung: Wird in eine Hauptfrucht eine Untersaat mit drei oder mehreren abfrostenden Mischungspartnern angelegt und die Hauptfrucht erst Anfang Oktober geerntet, ist die Untersaat nicht anrechenbar, da diese ab dem 21. September winterhart sein muss.

Wie dürfen Begrünungen im System Immergrün genutzt werden?

Die Nutzung der Zwischenfrucht in Form von Mahd und Beweidung ist erlaubt, sofern eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt und die Begrünung weiterwachsen kann. Nicht erlaubt ist der Drusch der Zwischenfrucht. Weiters ist zu beachten, dass ein Häckseln, eine Mahd ohne Abtransport und ein Walzen bei über den Winter bestehenbleibenden Zwischenfrüchten erst nach dem 31. Oktober zulässig sind.

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