Auf Einarbeiten des Düngers nicht vergessen
Verpflichtende Einarbeitung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung:
Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen (LN) ohne Bodenbedeckung..
...sind Gülle, Jauche, Gärrest, Geflügelmist (einschließlich des Hühnertrockenkots) und nicht entwässerter Klärschlamm unverzüglich, spätestens vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung, einzuarbeiten. Beachten Sie, dass der Zeitpunkt der Einarbeitungsfrist nach dem Zeitpunkt der Ausbringung am Schlag beginnt!
Ausnahmeregelung:
- Die Vier-Stunden-Einarbeitungsfrist darf nur überschritten werden, wenn der Boden nach der Ausbringung wegen nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse nicht befahrbar ist. Sobald der Boden wieder befahrbar ist, muss die Einarbeitung von den oben angeführten Festmistdüngern oder Flüssigdüngern erfolgen und abgeschlossen werden. Auch organische Reste wie beispielsweise Stroh als Bestandteil der ausgebrachten Dünger muss in diesem Fall eingearbeitet werden.
- Betriebe, die insgesamt weniger als 5 ha LN ohne Bodendeckung auf mindestens zwei Schlägen bewirtschaften, haben acht Stunden Einarbeitungszeit.
Harnstoffdüngung
Harnstoff als Düngemittel muss nach der Ausbringung innerhalb von vier Stunden nach dem Ausbringungszeitpunkt eingearbeitet werden. Ausgenommen von der Einarbeitungsfrist sind Harnstoffdünger mit Ureasehemmstoff (z.B. Entec, Alzon). Die Ausbringung von in Wasser aufgelöstem Harnstoff als Blattdünger ist wie gewohnt ohne weitere Auflagen möglich.
Aufzeichnungen
Werden Gülle, Jauche, Biogasgüllen, Geflügelmist und Harnstoff auf Ackerflächen ohne Bodendeckung ausgebracht, sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungsverpflichtung über die Einarbeitung ist für landwirtschaftliche Betriebe gegeben, die mehr als 5 ha Ackerfläche bewirtschaften:
- Feldstücksbezeichnung und Feldstücksgröße (bzw. Schlagbezeichnung und Schlaggröße)
- Anzubauende Kultur
- Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Ausbringung des Wirtschaftsdüngers oder Harnstoffes
- Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Einarbeitung
- Art des ausgebrachten Düngemittels: z.B. Harnstoff, Gülle, Geflügelmist …
Kopfdüngung
Ausnahmeregelung 2023 bei Kopfdüngung mit Harnstoff bis 30. Juni: Für die Anwendung von Harnstoff als Kopfdünger in einem Bestand darf unstabilisierter Harnstoff nach der Saat (Kopfdüngung) ohne die Verpflichtung der Einarbeitung ausgebracht werden. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Ausbringung von
Harnstoff auf unbewachsenen Böden, wie beispielsweise die Harnstoffdüngung vor dem Anbau von Mais. Hier gilt die oben beschriebene Verpflichtung der Einarbeitung.