Anerbenrecht verhindert Zerschlagung der Betriebe
Dieses Ziel wird durch Zuweisung des Bauernhofes an den Anerben, der die übrigen, "weichenden" Miterben auf der Grundlage eines geringen Übernahmswertes abzufinden hat, erreicht. Diese Erbsitte hat große europäische Tradition und war schon im antiken Griechenland bekannt. Nachdem es in weiten Teilen der Monarchie in den achtziger Jahren des 19. Jahrhunderts zu einer zunehmenden Verschuldung der Bauernhöfe und zur Zersplitterung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes kam, wurde 1889 das Reichsgesetz betreffend die Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe erlassen.
Auf der Grundlage des Reichsgesetzes hat das Herzogtum Kärnten am 16. September 1903 das Gesetz über die Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe (Erbhöfe) erlassen. Mit dem ab 1. Jänner 1990 geltenden Kärntner Erbhöfegesetz 1990 wurde das Anerbenrecht den geänderten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen angepasst. Die wesentlichen Bestimmungen wurden aus dem Gesetz aus 1903 übernommen. Wieder einmal erweist sich die Richtigkeit des Ausspruches: Verwaltungsrecht vergeht, Zivilrecht besteht. Anerbenrechtliche Bestimmungen gibt es in allen österreichischen Bundesländern. In Tirol gilt das Tiroler Höfegesetz und in den übrigen Bundesländern außer Kärnten das Anerbengesetz.
Erbhöfe
Nach dem Kärntner Erbhöfegesetz sind Erbhöfe landwirtschaftliche, mit einer Hofstelle versehene Betriebe mittlerer Größe, deren Flächenausmaß mindestens 5 Hektar beträgt und deren Durchschnittsertrag das Sechsfache des zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie Erforderlichen nicht übersteigt. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist ein Unternehmen, das der Hervorbringung und Verwertung pflanzlicher Bodenerzeugnisse oder der mit der Bodennutzung verbundenen Tierhaltung zur Erzielung tierischer Erzeugnisse dient. Unter Hofstelle sind die zum Betrieb der Landwirtschaft erforderlichen Baulichkeiten zu verstehen. Maßgeblich ist das Vorliegen eines Wirtschaftsgebäudes, ein Wohnhaus muss nicht unbedingt vorhanden sein. Der landwirtschaftliche Betrieb darf ein gewisses Ausmaß nicht unterschreiten und überschreiten. Die Untergrenze ist ein Flächenmaß von 5 Hektar.
Maßgeblich ist grundbücherliches Eigentum zum Stichtag, das ist in der Regel der Todestag des Eigentümers. Die Obergrenze berechnet sich nach dem Vielfachen eines näher bestimmten Durchschnittsertrages (das Sechsfache des zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie Erforderlichen). Es kommt darauf an, wie viel von einem durchschnittlichen Landwirt bei ortsüblicher Bewirtschaftung im Durchschnitt, also innerhalb von mindestens drei Jahren, herausgewirtschaftet werden kann. Damit wird Großgrundbesitz vom Geltungsbereich des Erbhöfegesetzes ausgeschlossen. Ausschließlich forstwirtschaftlich genutzte Betriebe sind keine Erbhöfe.
So genannte gemischte Höfe, auf denen sowohl Landwirtschaft als auch Forstwirtschaft betrieben wird, fallen sehr wohl in den Anwendungsbereich des Erbhöfegesetzes. Bei der Beurteilung, ob das Flächenausmaß des Betriebes fünf Hektar beträgt, sind landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzflächen zusammen zu rechnen. Für die Erbhofeigenschaft ist nicht die Bewirtschaftungsform zum Zeitpunkt des Erbfalls, sondern die objektive Eignung der betreffenden Liegenschaft für einen landwirtschaftlichen Betrieb maßgeblich. Keine Erbhöfe sind somit Gutsbetriebe (Großgrundbesitz), Kleinstbetriebe unter 5 Hektar und reine Forstbetriebe. Hofbestandteile sind alle dem Eigentümer gehörenden und Zwecken der Land- und Forstwirtschaft dienende Liegenschaften. Auf den räumlichen Zusammenhang kommt es nicht an.
Die Grundflächen müssen regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden und mit dem Hof eine wirtschaftliche Einheit bilden. Hofbestandteile sind auch die mit dem Eigentum am Hof verbundenen Nutzungsrechte wie Weide- und Wasserrechte an fremden Grundstücken. Auch Unternehmen des Hofeigentümers, die wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung sind, sind Hofbestandteil. Zum Erbhof gehört auch das Betriebsinventar. Die Feststellung der Erbhofeigenschaft und des Umfangs des Betriebes obliegt dem Verlassenschaftsgericht.
Maßgeblich ist grundbücherliches Eigentum zum Stichtag, das ist in der Regel der Todestag des Eigentümers. Die Obergrenze berechnet sich nach dem Vielfachen eines näher bestimmten Durchschnittsertrages (das Sechsfache des zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie Erforderlichen). Es kommt darauf an, wie viel von einem durchschnittlichen Landwirt bei ortsüblicher Bewirtschaftung im Durchschnitt, also innerhalb von mindestens drei Jahren, herausgewirtschaftet werden kann. Damit wird Großgrundbesitz vom Geltungsbereich des Erbhöfegesetzes ausgeschlossen. Ausschließlich forstwirtschaftlich genutzte Betriebe sind keine Erbhöfe.
So genannte gemischte Höfe, auf denen sowohl Landwirtschaft als auch Forstwirtschaft betrieben wird, fallen sehr wohl in den Anwendungsbereich des Erbhöfegesetzes. Bei der Beurteilung, ob das Flächenausmaß des Betriebes fünf Hektar beträgt, sind landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzflächen zusammen zu rechnen. Für die Erbhofeigenschaft ist nicht die Bewirtschaftungsform zum Zeitpunkt des Erbfalls, sondern die objektive Eignung der betreffenden Liegenschaft für einen landwirtschaftlichen Betrieb maßgeblich. Keine Erbhöfe sind somit Gutsbetriebe (Großgrundbesitz), Kleinstbetriebe unter 5 Hektar und reine Forstbetriebe. Hofbestandteile sind alle dem Eigentümer gehörenden und Zwecken der Land- und Forstwirtschaft dienende Liegenschaften. Auf den räumlichen Zusammenhang kommt es nicht an.
Die Grundflächen müssen regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden und mit dem Hof eine wirtschaftliche Einheit bilden. Hofbestandteile sind auch die mit dem Eigentum am Hof verbundenen Nutzungsrechte wie Weide- und Wasserrechte an fremden Grundstücken. Auch Unternehmen des Hofeigentümers, die wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung sind, sind Hofbestandteil. Zum Erbhof gehört auch das Betriebsinventar. Die Feststellung der Erbhofeigenschaft und des Umfangs des Betriebes obliegt dem Verlassenschaftsgericht.
Anwendungsbereich
Vollständig anwendbar ist das Kärntner Erbhöfegesetz bei der gesetzlichen Erbfolge nach einem Erblasser, der allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, Elternteil oder Kind Eigentümer eines in Kärnten gelegenen Erbhofs gewesen ist. Zum größten Teil anwendbar ist das Gesetz bei der gewillkürten Rechtsnachfolge von Todes wegen, etwa aufgrund eines Testaments oder eines Erbvertrags. Logischer Weise sind in diesem Fall die Bestimmungen über die Auswahl des Anerben nicht anzuwenden, weil dieser vom Erblasser selbst eingesetzt wird. Zur Anwendbarkeit des Gesetzes muss der Alleineigentümer eines Erbhofs eine der unter die gesetzlichen Erben fallenden Personen allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten, Elternteil oder Kind als Übernehmer berufen. Der Miteigentümer eines Ehegatten- oder Elternteil-Kind-Erbhofs muss den überlebenden Miteigentümer allein oder gemeinsam mit dessen Ehegatten, Elternteil oder Kind als Übernehmer berufen.
Auf die Übergabe eines Erbhofs zu Lebzeiten ist das Kärntner Erbhöfegesetz nicht anzuwenden. Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung sind aber wichtige Grundsätze des Höferechts, wie vor allem der Grundsatz des Wohlbestehenkönnens, auf die Übertragung unter Lebenden analog anzuwenden. Die Verfügungsfreiheit des Hofeigentümers wird durch das Anerbenrecht nicht beschränkt. Er kann unter Lebenden oder von Todes wegen frei verfügen. Wenn er allerdings andere als die vorstehend bezeichneten Personen als Erben bzw. Übernehmer bestimmt, gelten die Bestimmungen und Grundsätze des Höferechtes nach der neueren Rechtsprechung selbst dann nicht, wenn es sich nach der Struktur der Liegenschaft um einen Erbhof handelt.
Auf die Übergabe eines Erbhofs zu Lebzeiten ist das Kärntner Erbhöfegesetz nicht anzuwenden. Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung sind aber wichtige Grundsätze des Höferechts, wie vor allem der Grundsatz des Wohlbestehenkönnens, auf die Übertragung unter Lebenden analog anzuwenden. Die Verfügungsfreiheit des Hofeigentümers wird durch das Anerbenrecht nicht beschränkt. Er kann unter Lebenden oder von Todes wegen frei verfügen. Wenn er allerdings andere als die vorstehend bezeichneten Personen als Erben bzw. Übernehmer bestimmt, gelten die Bestimmungen und Grundsätze des Höferechtes nach der neueren Rechtsprechung selbst dann nicht, wenn es sich nach der Struktur der Liegenschaft um einen Erbhof handelt.
Anerbe
Liegt keine letztwillige Verfügung vor, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Nach dem Kärntner Erbhöfegesetz kann ein Erbhof nur einem von mehreren aufgrund der gesetzlichen Erbfolge berufenen Miterben, dem Anerben, zufallen.
Die Regeln des Höferechts über die Auswahl des Anerben bauen auf den allgemeinen erbrechtlichen Bestimmungen auf. Bei der gesetzlichen Erbfolge kommen daher als Anerben nur Personen in Betracht, denen im Einzelfall auch ein gesetzliches Erbrecht zusteht. Wenn sich die Miterben nicht einigen, wird der Anerbe nach den Regelungen des Erbhöfegesetzes ausgewählt. Bei Alleineigentum gehen Nachkommen des Erblassers, die auf dem Erbhof aufgewachsen sind, dessen Ehegatten vor. Dieser reiht vor den übrigen Verwandten. Miterben, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen worden sind oder werden, haben gegenüber anderen den Vorrang.
Bei mehreren derart qualifizierten Miterben kommt es wiederum auf das Aufwachsen auf dem Erbhof an. Ob ein solcher Miterbe seine Erziehung auf dem Hof oder auswärts, etwa in einer Fachschule oder auf einer Universität, erhalten hat, ist unerheblich. Unter mehreren solchen Miterben gehen diejenigen vor, die noch unversorgt sind. Bleiben danach noch immer mehrere Miterben zur Auswahl übrig, gibt bei gleich nahen Verwandten das höhere Alter den Ausschlag. Ist der Erbhof im Miteigentum von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes gestanden, ist der überlebende Miteigentümer gesetzlicher Erbe des anderen Anteils.
Der Zweck der Bestimmungen über die Auswahl des Anerben liegt darin, einen Übernehmer zu erhalten, der für die Land- und Forstwirtschaft geeignet und mit dem Hof vertraut ist. Beispiel: Der Erblasser war Alleineigentümer einer Liegenschaft, die in den Verlass fällt. Er hinterlässt drei Kinder und eine Ehegattin. Diese sind die gesetzlichen Miterben. Die Quoten betragen ein Drittel für die Ehegattin und je zwei Neuntel für die Kinder. Sollte es sich bei der Liegenschaft um keinen Erbhof handeln, wird gemeinsames Miteigentum zu den angeführten Quoten begründet. Wenn es sich um einen Erbhof handelt, erbt nach den oben geschilderten Kriterien eines der Kinder als Anerbe die gesamte Liegenschaft und hat die übrigen Miterben nach ihrer Quote in Geld abzufinden. Bemessungsgrundlage ist nicht der Verkehrswert, sondern der Übernahmswert.
Die Regeln des Höferechts über die Auswahl des Anerben bauen auf den allgemeinen erbrechtlichen Bestimmungen auf. Bei der gesetzlichen Erbfolge kommen daher als Anerben nur Personen in Betracht, denen im Einzelfall auch ein gesetzliches Erbrecht zusteht. Wenn sich die Miterben nicht einigen, wird der Anerbe nach den Regelungen des Erbhöfegesetzes ausgewählt. Bei Alleineigentum gehen Nachkommen des Erblassers, die auf dem Erbhof aufgewachsen sind, dessen Ehegatten vor. Dieser reiht vor den übrigen Verwandten. Miterben, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen worden sind oder werden, haben gegenüber anderen den Vorrang.
Bei mehreren derart qualifizierten Miterben kommt es wiederum auf das Aufwachsen auf dem Erbhof an. Ob ein solcher Miterbe seine Erziehung auf dem Hof oder auswärts, etwa in einer Fachschule oder auf einer Universität, erhalten hat, ist unerheblich. Unter mehreren solchen Miterben gehen diejenigen vor, die noch unversorgt sind. Bleiben danach noch immer mehrere Miterben zur Auswahl übrig, gibt bei gleich nahen Verwandten das höhere Alter den Ausschlag. Ist der Erbhof im Miteigentum von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes gestanden, ist der überlebende Miteigentümer gesetzlicher Erbe des anderen Anteils.
Der Zweck der Bestimmungen über die Auswahl des Anerben liegt darin, einen Übernehmer zu erhalten, der für die Land- und Forstwirtschaft geeignet und mit dem Hof vertraut ist. Beispiel: Der Erblasser war Alleineigentümer einer Liegenschaft, die in den Verlass fällt. Er hinterlässt drei Kinder und eine Ehegattin. Diese sind die gesetzlichen Miterben. Die Quoten betragen ein Drittel für die Ehegattin und je zwei Neuntel für die Kinder. Sollte es sich bei der Liegenschaft um keinen Erbhof handeln, wird gemeinsames Miteigentum zu den angeführten Quoten begründet. Wenn es sich um einen Erbhof handelt, erbt nach den oben geschilderten Kriterien eines der Kinder als Anerbe die gesamte Liegenschaft und hat die übrigen Miterben nach ihrer Quote in Geld abzufinden. Bemessungsgrundlage ist nicht der Verkehrswert, sondern der Übernahmswert.
Übernahmswert
Die Erbteilung erfolgt entweder durch Erbübereinkommen oder sie wird mangels Einigung vom Verlassenschaftsgericht durchgeführt. Der Anerbe erhält den Erbhof. Für den Erbhof wird ein Übernahmswert festgestellt. Wenn sich die Miterben über den Übernahmswert nicht einigen, hat ihn das Verlassenschaftsgericht unter Bedachtnahme auf alle auf dem Erbhof haftenden Lasten nach billigem Ermessen so festzusetzen, dass der Übernehmer wohl bestehen kann. Es sind zwei Sachverständige beizuziehen. Der Anerbe wird bis zur Höhe des Übernahmswertes Schuldner der Verlassenschaft. Anstelle des Erbhofs ist dieser Betrag in die Erbteilung als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen. Die übrigen Miterben sind in Geld abzufinden. Auch die Pflichtteile werden auf der Grundlage des Übernahmswertes berechnet.
Die Bestimmung, wonach die Erb- und Pflichtteilsansprüche der weichenden Erben nicht nach dem Verkehrswert, sondern nach dem viel niedrigeren Übernahmswert festzulegen sind, ist die zentrale Regelung des Höferechts. Sie soll verhindern, dass wirtschaftlich lebensfähige Betriebe durch Erbauseinandersetzungen zerschlagen werden. Der Anerbe genießt im Interesse der Erhaltung des Betriebes eine bevorzugte Stellung. Er wird gewollt begünstigt. Er kann nur dann wohl bestehen, wenn er die Abfindungen ohne größere wirtschaftliche Nachteile, insbesondere ohne Verkauf lebenswichtiger Teile der Wirtschaft, leisten kann. Der Übernahmswert ist nicht mit dem Einheitswert ident und auch aus dem Verkehrswert nicht ableitbar. Er wird unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Anerben und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes festgelegt. Entscheidende Grundlage ist der Ertrag des Betriebes.
Die Bestimmung, wonach die Erb- und Pflichtteilsansprüche der weichenden Erben nicht nach dem Verkehrswert, sondern nach dem viel niedrigeren Übernahmswert festzulegen sind, ist die zentrale Regelung des Höferechts. Sie soll verhindern, dass wirtschaftlich lebensfähige Betriebe durch Erbauseinandersetzungen zerschlagen werden. Der Anerbe genießt im Interesse der Erhaltung des Betriebes eine bevorzugte Stellung. Er wird gewollt begünstigt. Er kann nur dann wohl bestehen, wenn er die Abfindungen ohne größere wirtschaftliche Nachteile, insbesondere ohne Verkauf lebenswichtiger Teile der Wirtschaft, leisten kann. Der Übernahmswert ist nicht mit dem Einheitswert ident und auch aus dem Verkehrswert nicht ableitbar. Er wird unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Anerben und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes festgelegt. Entscheidende Grundlage ist der Ertrag des Betriebes.
Nachtragserbteilung
Das Kärntner Erbhöfegesetz enthält weiters Bestimmungen über den Aufschub der Erbteilung, wenn der Anerbe minderjährig ist, über Versorgungsansprüche minderjähriger Miterben und des Ehegatten sowie über die Nachtragserbteilung. Der Anerbe wird im Interesse des Hofes bevorzugt. Die Rechtfertigung für die Bevorzugung fällt weg, wenn er den Hof oder dessen Teile ohne wirtschaftliche Notwendigkeit veräußert. Für diesen Fall sieht das Gesetz eine Nachtragserbteilung vor, bei der der Anerbe seinen Vorteil an die weichenden Erben herauszugeben hat. Überträgt der Anerbe innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod des Erblassers den Hof oder dessen Teile durch Rechtsgeschäfte auf einen anderen, hat er jenen Betrag zur Nachtragserbteilung herauszugeben, um den der bei einem Verkauf erzielbare Erlös den Übernahmswert übersteigt. Eine Nachtragserbteilung unterbleibt, wenn der Übernehmer den Erlös innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt in den Hof investiert. Derartige Investitionen sind zum Beispiel der Erwerb gleichwertiger Grundstücke, bauliche Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten sowie die Erneuerung des Maschinenparks und die Schuldentilgung.
Die Schaffung und Erhaltung wirtschaftlich leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe liegt im allgemeinen öffentlichen Interesse. Wenn es das Sondererbrecht nicht gäbe und die Erbteile auf der Grundlage des hohen Verkehrswertes zu bemessen wären, könnten diese realistisch gesehen nur durch Abverkauf finanziert werden, was wiederum eine Zerschlagung und Zersplitterung der Betriebe zur Folge hätte. Die betrieblichen Strukturen würden sich mittel- und langfristig völlig verändern. Die Erhaltung der Kulturlandschaft und des Arbeitsplatzes Bauernhof wären nicht mehr gewährleistet. Das Kärntner Erbhöfegesetz ist daher eine sachlich gerechtfertigte Regelung und aus agrarpolitischer Sicht unverzichtbar.
Die Schaffung und Erhaltung wirtschaftlich leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe liegt im allgemeinen öffentlichen Interesse. Wenn es das Sondererbrecht nicht gäbe und die Erbteile auf der Grundlage des hohen Verkehrswertes zu bemessen wären, könnten diese realistisch gesehen nur durch Abverkauf finanziert werden, was wiederum eine Zerschlagung und Zersplitterung der Betriebe zur Folge hätte. Die betrieblichen Strukturen würden sich mittel- und langfristig völlig verändern. Die Erhaltung der Kulturlandschaft und des Arbeitsplatzes Bauernhof wären nicht mehr gewährleistet. Das Kärntner Erbhöfegesetz ist daher eine sachlich gerechtfertigte Regelung und aus agrarpolitischer Sicht unverzichtbar.