Abmahnungen wegen Google Web Fonts
Derzeit ergehen an eine Vielzahl von Website-Betreibern Abmahnungen einer Rechtsanwaltskanzlei wegen mutmaßlicher Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung. Gefordert werden 100 Euro Schadenersatz plus Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von 90 Euro. Zusätzlich ist ein Auskunftsbegehren damit verbunden, mit welchem Informationen über die verarbeiteten Daten auf der Website erteilt werden sollen.
Im Detail: Wenn der Schriftartendienst Google Web Fonts mit einer direkten Verbindung zu einem Google-Server auf der eigenen Website eingebunden wird, können dadurch die IP-Adressen der Website-Besucher an Google in den USA übermittelt werden. Ohne entsprechende Rechtsgrundlage ist dies problematisch. Die Fristen sind extrem kurz, denn der Rechtsanwalt erwartet eine Überweisung binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens, oder man riskiert ein Zivilverfahren.
Der Anwalt stützt sein Begehren auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofes, welches aber eine weit schwerwiegendere Datenschutzverletzung zum Gegenstand hatte. Die Höhe des Schadenersatzes stammt aus einem deutschen Urteil erster Instanz, und es ist fraglich, ob ein Gericht in Österreich für einen Verstoß mit derart geringem Ausmaß gleich entscheiden würde.
Wir empfehlen deshalb, mithilfe eines IT-Dienstleisters (oft hilft auch der eigene Website-Betreiber weiter) den Sachverhalt zu prüfen, ob die Abmahnung zu Recht erfolgt, und im Anschluss muss man sich entscheiden, ob man die Angelegenheit schnell erledigt haben möchte, oder ob man sich (unter Umständen) mit Hilfe einer Rechtsschutzversicherung) auf ein Zivilverfahren einlassen will.
Zu beachten gilt: Wenn man sich auf ein Zivilverfahren einlässt, muss dennoch das im Schreiben beiliegende Auskunftsbegehren beantwortet werden, da man ansonsten verwaltungsrechtlich mit Konsequenzen zu rechnen hat.
Im Detail: Wenn der Schriftartendienst Google Web Fonts mit einer direkten Verbindung zu einem Google-Server auf der eigenen Website eingebunden wird, können dadurch die IP-Adressen der Website-Besucher an Google in den USA übermittelt werden. Ohne entsprechende Rechtsgrundlage ist dies problematisch. Die Fristen sind extrem kurz, denn der Rechtsanwalt erwartet eine Überweisung binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens, oder man riskiert ein Zivilverfahren.
Der Anwalt stützt sein Begehren auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofes, welches aber eine weit schwerwiegendere Datenschutzverletzung zum Gegenstand hatte. Die Höhe des Schadenersatzes stammt aus einem deutschen Urteil erster Instanz, und es ist fraglich, ob ein Gericht in Österreich für einen Verstoß mit derart geringem Ausmaß gleich entscheiden würde.
Wir empfehlen deshalb, mithilfe eines IT-Dienstleisters (oft hilft auch der eigene Website-Betreiber weiter) den Sachverhalt zu prüfen, ob die Abmahnung zu Recht erfolgt, und im Anschluss muss man sich entscheiden, ob man die Angelegenheit schnell erledigt haben möchte, oder ob man sich (unter Umständen) mit Hilfe einer Rechtsschutzversicherung) auf ein Zivilverfahren einlassen will.
Zu beachten gilt: Wenn man sich auf ein Zivilverfahren einlässt, muss dennoch das im Schreiben beiliegende Auskunftsbegehren beantwortet werden, da man ansonsten verwaltungsrechtlich mit Konsequenzen zu rechnen hat.
Für Fragen steht Ihnen Mag.a Planteu Tanja rechtswesen@lk-kaernten.at Telefon: 0463/5850-1468 zur Verfügung.