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Wie Neuweltkamele biozertifiziert werden

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28.06.2024 | von Dipl.-Ing. Astrid Pichorner

Seit dem 1. Jänner 2023 können Lamas und Alpakas biozertifiziert werden. Voraussetzung: die Einhaltung der EU-Bioverordnung und der Abschluss eines Biokontrollvertrages.

Foto 01 Alpaka (c) Astrid Pichorner.jpg © Pichorner
Lamas und Alpakas können biozertifiziert werden. © Pichorner

Kontrollvertrag

Damit Alpakas und Lamas sowie deren Produkte biologisch anerkannt werden können, muss der Betrieb einem gültigen Kontrollverhältnis unterliegen. Dazu muss mit einer in Österreich anerkannten Kontrollstelle ein Kontrollvertrag abgeschlossen werden. Sobald dieser vorliegt, beginnt die Umstellungszeit zu laufen, und der Betrieb muss sich an die Vorschriften des EU-Biorechtes halten. Die gesamtbetriebliche Umstellungszeit für Neubetriebe beträgt zwei Jahre. Für bestehende Biobetriebe ist der Tierzugang als Stichtag für den Beginn der Umstellungszeit ausschlaggebend, welche zwölf Monate dauert. Auf dem Biozertifikat, das jährlich nach der Biokontrolle versendet wird, ist ersichtlich, welchen Status die Tiere aktuell haben und wie sie vermarktet werden können. Neben der Wolle kann auch der Mist biologisch vermarktet werden.

Allgemeine Anforderungen

Die EU-Bioverordnung 2018/​848 legt fest, wie ein Biobetrieb geführt werden muss. Neben Vorgaben für den Pflanzenbau und die Vermarktung gibt es auch genaue Regelungen für den Tierhaltungsbereich. Jeder Biobetrieb muss sich an diese Bestimmungen halten, was bei der jährlichen Biokontrolle überprüft wird. Nachfolgend in aller Kürze die wichtigsten Punkte für die Haltung von Neuweltkamelen:

1 Stall und Gehege

Pro Tier in einem Alter von 240 Tagen muss eine Mindestnettostallfläche von 3 m² zur Verfügung stehen. Der Unterschlupf muss so gestaltet sein, dass sich alle Tiere zeitgleich dort aufhalten und ruhen können. Der Boden muss trocken, befestigt und gut eingestreut sein. Die Umzäunung des Geheges muss gut sichtbar sein, um Verletzungen der Tiere zu vermeiden. Die Umzäunung mit Stacheldraht ist verboten.
Foto 02 Alpaka Fütterung (c) Astrid Pichorner.jpg © Pichorner
Raufutter muss Neuweltkamelen ständig zur Verfügung stehen. © Pichorner

2 Fütterung

Bis zum 240. Lebenstag müssen die Jungtiere ausschließlich mit Muttermilch gefüttert werden, wobei der Einsatz von Biomilchaustauschern nur in Ausnahmefällen erlaubt ist. In weiterer Folge muss die Ration aus mindestens 60% Raufutter bestehen, das den Neuweltkamelen zusammen mit frischem Wasser ständig zur Verfügung stehen muss. Während der Vegetationsperiode müssen sie geweidet werden. Wird Futter zugekauft, muss dies biotauglich sein. Dies gilt auch für Mineralfuttermittel.

3 Tierzukauf

Sollen Tiere zugekauft werden, müssen diese in erster Linie biologisch sein. Sind keine solchen verfügbar, können auch konventionelle Tiere zugekauft werden. Hierfür muss ein Antrag im Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) gestellt werden. Für die Antragstellung ist ein Nichtverfügbarkeitsnachweis erforderlich. Diesen erhalten Sie beim Zuchtverband oder dem Biozentrum Kärnten als Servicestelle. Genauere Informationen zum Tierzukauf, zur Tierhaltung sowie zur Besatzdichte und zur Mindeststallfläche finden Sie im Beratungsblatt der Landwirtschaftskammer. Dieses steht online auf der Homepage der LK Kärnten unter dem Reiter Bio -  Bio Beratungsblätter zur Verfügung. Gerne können wir Ihnen dieses auch per E-Mail übermitteln.

Kontakt: Tel.-Nr.: 0463/​58 50-54 00 oder E-Mail: kaernten@bio-austria.at. 
 

Tierhalterstatus

Neuweltkamele wirken sich auf den Tierhalterstatus im Rahmen der Ausgleichzulage und im ÖPUL aus. Als tierhaltender Betrieb gilt in der Ausgleichszulage ein Betrieb, der mindestens 0,3 RGVE pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche am Heimbetrieb im Jahresdurchschnitt erreicht. Zusätzlich muss ganzjährig mindestens ein RGVE am Betrieb gehalten werden. Im ÖPUL gilt ein Betrieb als tierhaltend, wenn er einen Viehbesatz von mindestens 0,3 RGVE pro ha Futterfläche (Summe Grünland und Ackerfutterflächen) überschreitet. Hier ist die ganzjährige Tierhaltung keine Voraussetzung. Für Neuweltkamele gilt folgender RGVE-Schlüssel:
Neuwelt­kamele pro Stück
  • ab 1 Jahr: 0,15 RGVE 
  • bis unter 1 Jahr: 0,07 RGVE 
Da tierhaltende Betriebe eine erhöhte Prämie im Rahmen der Ausgleichszulage und im ÖPUL erhalten, ist unbedingt darauf zu achten, dass im Mehrfachantrag die Tierliste ordnungsgemäß ausgefüllt wird. Die Stichtagstierliste mit Stichtag 1. April ist, ausgenommen für Rinder, für die Berechnung des Tierhalterstatus ausschlaggebend. Gibt es im Jahresverlauf schwankende Tierbestände, muss zusätzlich der Durchschnitt in der Tierliste angegeben werden. 

Beratung nutzen

Sollten Sie Interesse haben, Ihren Betrieb auf Bio umzustellen, können Sie das kostenpflichtige Beratungsangebot "Bio-Umstellungsberatung" in Anspruch nehmen. Neben den allgemeinen Richtlinien wird ein Stallcheck durchgeführt und es werden mögliche Vermarktungswege besprochen. Darüber hinaus erhalten Sie Informationen zur Prämiengestaltung im Rahmen des ÖPUL. Sollten Sie bestehender Biobetrieb sein, können Sie sich gerne während der Bürozeiten mit Ihren offenen Fragen an die Berater:innen des Biozentrums wenden.

Neuweltkamele im ÖPUL

Für Neuweltkamele kann die ÖPUL-Maßnahme "Tierwohl - Weide" beantragt werden. Da es sich um eine einjährige Maßnahme handelt, kann sie jährlich wieder abgemeldet werden. Damit die Prämie ausbezahlt wird, müssen mindestens zwei raufutterverzehrende Großvieheinheiten (RGVE) über alle Tierkategorien an der Maßnahme teilnehmen. Lamas und Alpakas sind ab einem Alter von zwölf Monaten förderfähig. Weitere Förderungsverpflichtungen: Die Tiere müssen zwischen 1. April und 31. Oktober an mindestens 120 Tagen geweidet werden. Werden 150 Tage erreicht, gibt es einen Zuschlag, der separat beantragt werden muss. Die Weidetage müssen mittels laufender Dokumentation schriftlich festgehalten werden. Vorsicht: Die Maßnahme muss im Herbst des Vorjahres beantragt werden, damit Sie im Folgejahr die Prämie erhalten. Wollen Sie also 2025 an der Maßnahme teilnehmen, müssen Sie die Maßnahme bis spätestens 31. Dezember 2024 im Mehrfachantrag ankreuzen.

Weitere Fachinformation

  • Tierbehandlung am Biobetrieb - was erlaubt ist

  • Der Start ins neue Weidejahr

  • Hafer - ein wertvoller Futterbestandteil für Schweine und Geflügel

  • Hafer in der Wiederkäuerfütterung

  • Weiden, wenn die Flächen knapp sind? - Management und Pflege von Bewegungsweiden

  • Weidehaltung unter schwierigen Bedingungen

  • Weideparasiten bei Kleinwiederkäuern

  • Weidebestände auf Ackerflächen - Möglichkeiten zur Etablierung von Weidemischungen

  • Leitfaden für die Tierbehandlung am Bio-Betrieb aktualisiert

  • Beweidung von Ackerflächen: Vielseitige Umsetzungsmöglichkeiten

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  • Nottötung von Schweinen

  • Schwanzbeißen bei Schweinen

  • Ein gutes Standbein geSCHAFfen - Erfolgreich Bio-Lämmer produzieren

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