Was bei Pflegegeld zu beachten ist

Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten. Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung einer ständigen Betreuung bedürfen und deren Pflegebedarf monatlich durchschnittlich mehr als 65 Stunden beträgt, haben grundsätzlich Anspruch auf Pflegegeld. Der ständige Betreuungs- und Pflegebedarf muss voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern. Der Antrag kann formlos vom Pflegebedürftigen selbst, von seinem gesetzlichen Vertreter, einem Familienmitglied oder Haushaltsangehörigen gestellt werden. Zuständig ist jener Sozialversicherungsträger, der die Pensionszahlungen tätigt.
Ist die betreffende Sozialversicherung der Ansicht, dass dem Antragsteller kein Pflegegeld zusteht oder nur eine niedrigere Pflegegeldstufe als beantragt gebührt, kann der Betroffene binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides eine Klage beim Landesgericht Klagenfurt einbringen. Die Rechtsabteilung der Landwirtschaftskammer unterstützt bei diesem Vorhaben, kann eine Klage verfassen und im anschließenden Gerichtsverfahren die Vertretung übernehmen. Dies alles ist für den Betroffenen kostenlos.
Ist die betreffende Sozialversicherung der Ansicht, dass dem Antragsteller kein Pflegegeld zusteht oder nur eine niedrigere Pflegegeldstufe als beantragt gebührt, kann der Betroffene binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides eine Klage beim Landesgericht Klagenfurt einbringen. Die Rechtsabteilung der Landwirtschaftskammer unterstützt bei diesem Vorhaben, kann eine Klage verfassen und im anschließenden Gerichtsverfahren die Vertretung übernehmen. Dies alles ist für den Betroffenen kostenlos.
Beispiel
Frau R. hatte bereits ein Pflegegeld der Stufe 3 von der SVS bekommen. Da sich ihr Gesundheitszustand verschlechterte, beantragte sie die Erhöhung des Pflegegeldes.
Dieser Antrag wurde jedoch von der SVS abgelehnt. Der Sohn der Betroffenen wandte sich an die Landwirtschaftskammer, in der Klage wurde nochmals der tatsächliche Pflegebedarf ausformuliert. Nach eingehender medizinischer Untersuchung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen, wurde ein monatlicher Pflegebedarf von 170 Stunden festgestellt. Somit wurde unserer Klientin rückwirkend ein Pflegegeld der Stufe 4 zugesprochen.
Dieser eine von vielen Fällen zeigt, dass es oft empfehlenswert ist, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Allerdings ist es sehr wichtig, sich innerhalb der Rechtsmittelfrist an uns zu wenden.
Dieser Antrag wurde jedoch von der SVS abgelehnt. Der Sohn der Betroffenen wandte sich an die Landwirtschaftskammer, in der Klage wurde nochmals der tatsächliche Pflegebedarf ausformuliert. Nach eingehender medizinischer Untersuchung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen, wurde ein monatlicher Pflegebedarf von 170 Stunden festgestellt. Somit wurde unserer Klientin rückwirkend ein Pflegegeld der Stufe 4 zugesprochen.
Dieser eine von vielen Fällen zeigt, dass es oft empfehlenswert ist, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Allerdings ist es sehr wichtig, sich innerhalb der Rechtsmittelfrist an uns zu wenden.
Expertentipp
Die bäuerliche Hofübergabe
Mag. Ilse Radl MBL, Öffentliche Notarin, Obervellach,
Die bäuerliche Hofübergabe stellt für alle Beteiligten ein wichtiges Ereignis dar. Eine gelungene Übergabe zum passenden Zeitpunkt unter angemessener Berücksichtigung der Bedürfnisse und Interessen von übergebenden und übernehmenden Personen, bildet die Grundlage für das erfolgreiche Weiterbestehen eines Betriebes.
Der Zeitpunkt der Übergabe hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel, ob Übergeber bereits Pensionsansprüche erworben haben, ob Übernehmer Anspruch auf Beihilfen und Förderungen haben, ob und wie lange Übernehmer bereits Pächter des Betriebes sind oder, ob Übernehmer vorzeitig in den Betrieb investiert haben oder Investitionen tätigen möchten.
Anlässlich der Errichtung eines Übergabsvertrages sind zahlreiche rechtliche und steuerliche Fragen zu klären. Zentrale Vertragselemente sind auf Übergeberseite die Regelung einer angemessenen Wohnversorgung in Form von grundbücherlich sichergestellten Wohnungsgebrauchsrechten unter Berücksichtigung von allfälligen Mitbenützungsrechten und Betriebskostenbeiträgen und auf Übernehmerseite die Schaffung von Möglichkeiten, in finanziellen und wirtschaftlichen Belangen möglichst frei entscheiden zu können, die Abfindung von weichenden Pflichtteilsberechtigten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Kärntner Erbhöfegesetzes sowie die Vereinbarung von Pflichtteilsverzichten.
Bringen sich Ehepartner, eingetragene Partner:innen oder Lebensgefährt:innen von Übernehmern am Betrieb durch Mitarbeit und/oder Investitionen ein, ist es empfehlenswert, anlässlich der Übergabe deren finanzielle Absicherung sowie auch Scheidungs- oder Trennungsfolgen zu regeln.
Nehmen Sie daher rechtzeitig die Ihnen in den jeweiligen Fachgebieten angebotene Beratung und für die Errichtung des Übergabsvertrages vor allem notarielle Beratung in Anspruch.
Mag. Ilse Radl MBL, Öffentliche Notarin, Obervellach,
Die bäuerliche Hofübergabe stellt für alle Beteiligten ein wichtiges Ereignis dar. Eine gelungene Übergabe zum passenden Zeitpunkt unter angemessener Berücksichtigung der Bedürfnisse und Interessen von übergebenden und übernehmenden Personen, bildet die Grundlage für das erfolgreiche Weiterbestehen eines Betriebes.
Der Zeitpunkt der Übergabe hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel, ob Übergeber bereits Pensionsansprüche erworben haben, ob Übernehmer Anspruch auf Beihilfen und Förderungen haben, ob und wie lange Übernehmer bereits Pächter des Betriebes sind oder, ob Übernehmer vorzeitig in den Betrieb investiert haben oder Investitionen tätigen möchten.
Anlässlich der Errichtung eines Übergabsvertrages sind zahlreiche rechtliche und steuerliche Fragen zu klären. Zentrale Vertragselemente sind auf Übergeberseite die Regelung einer angemessenen Wohnversorgung in Form von grundbücherlich sichergestellten Wohnungsgebrauchsrechten unter Berücksichtigung von allfälligen Mitbenützungsrechten und Betriebskostenbeiträgen und auf Übernehmerseite die Schaffung von Möglichkeiten, in finanziellen und wirtschaftlichen Belangen möglichst frei entscheiden zu können, die Abfindung von weichenden Pflichtteilsberechtigten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Kärntner Erbhöfegesetzes sowie die Vereinbarung von Pflichtteilsverzichten.
Bringen sich Ehepartner, eingetragene Partner:innen oder Lebensgefährt:innen von Übernehmern am Betrieb durch Mitarbeit und/oder Investitionen ein, ist es empfehlenswert, anlässlich der Übergabe deren finanzielle Absicherung sowie auch Scheidungs- oder Trennungsfolgen zu regeln.
Nehmen Sie daher rechtzeitig die Ihnen in den jeweiligen Fachgebieten angebotene Beratung und für die Errichtung des Übergabsvertrages vor allem notarielle Beratung in Anspruch.