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Soziale Sicherheit für junge Eltern

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26.05.2025 | von SVS

Für einen gesunden und sicheren Start ins Leben unterstützt die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) ihre Versicherten auch bei der Familiengründung - mit speziellen Leistungen rund um die Geburt eines Kindes und auch für die Zeit danach.

Geburt eines Kindes.jpg © Adobestock/Louis-Photo
© Adobestock/Louis-Photo
Steht Familiennachwuchs ins Haus, bringt das viele Veränderungen mit sich, im privaten wie auch im beruflichen Alltag. Umso wichtiger ist zu wissen, dass die SVS jungen Müttern und natürlich auch Vätern mit einer Reihe von Leistungen zur Seite steht. So übernimmt die SVS beispielsweise die Kosten für alle nötigen medizinischen Leistungen im Zusammenhang mit der Entbindung, und Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen helfen dabei, die Gesundheit von Mutter und Kind von Anfang an zu schützen.

Wochengeld und Betriebshilfe

In der Landwirtschaft erwerbstätige Mütter, die bei der SVS krankenversichert sind, haben zudem Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe. Diese Unterstützung soll der Mutter dazu dienen, sich die notwendige Zeit für sich und ihr Neugeborenes zu nehmen, während die betriebliche Arbeit von jemand anderem erledigt wird. Voraussetzung für die Auszahlung von Wochengeld ist daher, dass eine Hilfskraft im Betrieb eingesetzt wird - an mindestens vier Tagen oder mindestens 20 Stunden pro Woche. Die Hilfe kann z.B. durch Betriebshelfer, Nachbarn oder auch Angehörige erbracht werden. Eine Ausnahme gilt für Betriebe, bei denen der Einsatz einer Hilfskraft aufgrund der örtlichen Lage nicht möglich ist. Das Wochengeld beträgt 70,28 Euro pro Tag (Wert 2025) und gebührt in der Regel für die Dauer von acht Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung, in bestimmten Fällen auch länger.
 
Alternativ zum Wochengeld kann für denselben Zeitraum auch Mutterschaftsbetriebshilfe in Anspruch genommen werden. Die Betriebshilfe wird in diesem Fall direkt vom Maschinenring bereitgestellt und die SVS über nimmt bis zu einem bestimmten Ausmaß die Kosten.
Unterstützungsmaßnahmen bei Familiengründung.jpg © Adobestock/Natalia Dombrovsch
Das Kinderbetreuungsgeld kann abwechselnd von Mutter und Vater bezogen werden und es stehen zwei Varianten zur Auswahl. © Adobestock/Natalia Dombrovsch

Kinderbetreuungsgeld

Als weitere finanzielle Unterstützung steht Eltern das Kinderbetreuungsgeld, eine Leistung aus dem Familien-Lasten-Ausgleichsfonds, zur Verfügung. Es kann abwechselnd von Mutter und Vater bezogen werden, wenn beide die Kinderbetreuung übernehmen, und es steht in zwei Varianten zur Verfügung:
  •  Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist als Einkommensersatz für erwerbstätige Eltern gedacht, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen. Es gebührt für maximal ein Jahr plus zwei Monate bei partnerschaftlicher Kinderbetreuung.
  •  Das pauschale Kinderbetreuungsgeld kann über das Kinderbetreuungsgeld-Konto hingegen auch für einen längeren Zeitraum bezogen werden - und dies unabhängig von einer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit. Zu beachten ist dabei, dass die Höhe der Leistung vom gewählten Bezugszeitraum abhängt: Je länger die Bezugsdauer, desto geringer ist der Tagesbetrag. Eltern mit nur geringem Einkommen können zudem eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld beantragen. 
Um Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie etwa der Bezug von Familienbeihilfe oder der gemeinsame Haushalt mit dem Kind. Auch dürfen gewisse Zuverdienstgrenzen nicht überschritten werden und für die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe sind zudem die vorgesehenen Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen nachzuweisen.

Partnerschaftsbonus und Familienzeitbonus

Als weitere finanzielle Unterstützung kommt allenfalls ein Partnerschafts- oder Familienzeitbonus in Betracht. Ersterer gebührt Eltern auf Antrag, wenn sie das Kinderbetreuungsgeld zu annähernd gleichen Teilen bezogen haben. Den Familienzeitbonus können erwerbstätige Väter geltend machen, wenn sie nachweislich ihre Erwerbstätigkeit eine bestimmte Zeit lang unmittelbar nach der Geburt des Kindes unterbrechen, um sich ausschließlich der Familie zu widmen.
Kontakt zum Thema:
Sozialversicherung der Selbständigen
Internet: svs.at/kontakt
Tel.-Nr.: 050 808 808
 
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